22. August 2017

Zeitzuschläge für Überstunden bei Teilzeitbeschäftigung im Wechselschicht- oder Schichtdienst – Neues Urteil des Bundesarbeitsgerichtes

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesarbeitsgericht hat mit einem Urteil vom 23. März 2017 (6 AZR 161/16) die Voraussetzungen für das Entstehen von Überstundenzuschlägen im Geltungsbereich des TVöD - besonders für Teilzeitbeschäftigte im Wechselschicht- und Schichtdienst beurteilt.

Nach dem Urteil haben auch Teilzeitbeschäftigte einen Anspruch auf Zeitzuschläge für Überstunden (§ 8 Abs. 1 Buchstabe a), wenn sich ihre tägliche Arbeitszeit verlängert oder diese zusätzlichen Arbeitstage (mehr als vereinbart) arbeiten gehen sollen.

Dieser Anspruch entstand bisher erst, wenn die Teilzeitbeschäftigten so viel Überstunden geleistet haben, dass sie über die wöchentliche Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung (39 Stunden) gekommen sind.

Jetzt entstehen die Ansprüche sofort, wenn sich die tägliche Arbeitszeit verlängert oder zusätzliche Tage gearbeitet wurde. Bitte beachten, es geht hierbei nicht um eine Überstundenvergütung, sondern um die Zeitzuschläge für geleistete Überstunden!

Mögliche Ansprüche können rückwirkend für 6 Monate schriftlich geltend gemacht werden.

  1. Zeitzuschläge für Überstunden weil sich die tägliche Arbeitszeit verlängert hat.


Die Teilzeitbeschäftigten sind laut Dienstplan an einem Arbeitstag von 06:00 Uhr bis 14:30 Uhr zur Arbeit eingeteilt und sollen bis 16:00 Uhr arbeiten. Für die Zeit von 14:30 Uhr bis 16:00 Uhr, also 1,5 Stunden stehen den Teilzeitbeschäftigten Zeitzuschläge für Überstunden zu. Die Zeitzuschläge müssen gezahlt werden, unabhängig davon ob ein Freizeitausgleich gewährt wird.

  1. Zeitzuschläge für Überstunden, weil zusätzliche Tage gearbeitet wurde.


Die Teilzeitbeschäftigten sind laut Dienstplan Mo bis Mi zur Arbeit geplant und haben laut der Planung Do und Fr dienstfrei. Die Teilzeitbeschäftigten sollen an dem Do zusätzlich zur Arbeit kommen. Für die gesamte geleistete Arbeitszeit an dem Do stehen den Teilzeitbeschäftigten die Zeitzuschläge für geleistete Überstunden zu. Die Zeitzuschläge müssen gezahlt werden, unabhängig davon ob ein Freizeitausgleich gewährt wird und die Teilzeitbeschäftigten an einem anderen Tag dafür Dienstfrei haben.

Bitte beachten, vom dbb werden Musteranträge zur Verfügung gestellt. Diese können in unserer Berliner Geschäftsstelle angefordert werden. In den Musteranträgen des dbb wird die Möglichkeit angeboten, dass die Zeitzuschläge für Überstunden und die Überstunden selber auf einem Arbeitszeitkonto verbucht werden können. Diese Möglichkeit haben wir bei der Bundespolizei nicht! Bei der Bundespolizei werden zwar "Überstunden" in ePlan oder in anderen Systemen verwaltet, diese Arbeitszeit- und Überstundennachweise entsprechen aber keinem Arbeitszeitkonto nach § 10 TVöD wo Überstundenvergütungen oder Zeitzuschläge als Stunden verbucht werden könnten.

Zur Einführung von Arbeitszeitkonten nach § 10 TVöD laufen derzeitig bei anderen Bundesbehörden Pilotprojekte. Die Bundespolizei wurde dabei ausdrücklich ausgenommen. Es bleibt also nur der Antrag auf die Zeitzuschläge für geleistete Überstunden.