12. November 2017

Zeitzuschläge für Überstunden bei Wechselschicht- oder Schichtarbeit und für ungeplante Überstunden

Zeitzuschläge für Überstunden bei Wechselschicht- oder Schichtarbeit,
Zeitzuschläge für ungeplante Überstunden i.S. v. § 7 Abs. 8 Buchst. c
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. März 2017 - 6 AZR 161/16,
BMI Rdschr. Aktenzeichen: D5-31001/15#6 vom 10.07.2017
Das BAG hat sich im o.g. Urteil zur Entstehung von zeitzuschlagspflichtigen Überstunden i. S. v. § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD bei Wechselschicht- oder Schichtarbeit geäußert und seine im Urteil vom 25.4.2013 - 6 AZR 800/11 gefundene Lesart, die Tarifnorm enthalte zwei voneinander zu trennende Alternativen, weiter konkretisiert.

Danach entstehen zeitzuschlagpflichtige Überstunden, wenn über die im Schichtplan festgesetzten täglichen Arbeitsstunden hinaus zusätzliche, nicht im Schichtplan ausgewiesene Stunden angeordnet werden. Dabei handelt es sich um sogenannte ungeplante Überstunden. Dies kann durch eine tägliche Verlängerung der Arbeitszeiten oder durch zusätzliche Arbeitstage der Fall sein, wenn diese nicht im Schichtplan enthalten bzw. vorgeplant waren.

Bei Schichtplänen, in denen die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durch die im Schichtplan angeordneten und damit geplanten Stunden überschritten wird, handelt es sich um geplante Überstunden. Für im Schichtplan geplante Überstunden fallen keine Zeitzuschläge an.

 
Quelle: BMI Rdschr. Aktenzeichen: D5-31001/15#6 vom 10.07.2017