Warum MITBESTIMMUNG so wichtig ist:

Der Personalrat ist das soziale Korrektiv der Dienststelle.

Es braucht einen Personalrat, der mit der Dienststellenleitung auf Augenhöhe verhandelt und über die Einhaltung der Rechte für die Beschäftigten der Bundespolizei wacht.

Es braucht Personalratsmitglieder, die den Kolleginnen und Kollegen genau zuhören und aus diesem Überblick heraus die Behördenleitung und die Dienststelle kritisch und konstruktiv hinterfragen, Missstände, soziale Ungerechtigkeiten und Fehlentwicklungen innerhalb der Bundespolizei aufzeigen und beseitigen.

Dafür brauchen wir erfahrene Personalräte mit einer starken Gewerkschaft im Rücken.

Entscheide selbst, wem Du das zutraust.

Wir möchten in Zukunft Dein starkes Sprachrohr sein und uns verantwortungsvoll um Deine Anliegen kümmern!

Welche Personalräte gibt es bei der Bundespolizei?

Bundespolizei-Hauptpersonalrat, dieser ist auf Ebene des Bundesministeriums des Innern und für Heimat die Belange der Bundespolizei zuständig.

Bezirkspersonalrat, dieser ist auf der Ebene des Bundespolizeipräsidiums für die gesamte Bundespolizei zuständig.

Gesamtpersonalrat, dieser ist für Themen beim Bundespolizeipräsidium, den Bundespolizeidirektionen und der Bundespolizeiakademie zuständig, wenn es dort auch so genannte verselbständigte Dienststellen gibt.

Örtlicher Personalrat, dieser ist vor Ort in den Bundespolizeibehörden, -inspektionen und Einsatzabteilungen sowie weiteren verselbständigten Dienststellen der Bundespolizei tätig!

Beschäftigungsgruppen

Wer darf Wählen?

Wahlberechtigt ist grundsätzlich jeder Beschäftigte, der am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat und im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Da das Wählerverzeichnis bei Bedarf durch den Wahlvorstand bis zum (letzten) Wahltag aktualisiert werden muss, können z.B. auch neu zur Dienststelle versetzte Kolleginnen und Kollegen von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen. 

Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird dort wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei (3) Monate gedauert hat und er/sie nicht binnen weiterer neun (9) Monate zu ihr zurückkehrt; Im gleichen Zeitpunkt verliert er/sie das Wahlrecht in der bisherigen Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats freigestellt sind.

Jeder/Jede im aktiven Dienst darf wählen, so z.B. auch Teilzeitkräfte unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit.

Wie wird gewählt?

Bei der Bundespolizei gibt es zwei Beschäftigungsgruppen, nämlich die der Beamten und die der Arbeitnehmer. Jedes Gruppenmitglied wählt ausschließlich die Gruppe, derer er/sie selbst zugehörig ist. Kandidieren darf man aber auch in der jeweils anderen Gruppe.

Die Wahlen finden meist als Verhältniswahl/Listenwahl statt. Aber auch eine Personenwahl ist möglich, wenn nicht mindestens zwei Listenwahlvorschläge eingereicht werden. Eine Personenwahl ist aber auch vorgeschrieben, wenn in einer Gruppe nur ein Mandat zu vergeben ist. 

Jeder Wahlberechtigte kann auf jedem Stimmzettel für jeder Ebene nur ein Kreuz setzten, also maximal auf vier Wahlzetteln.

Möglichkeiten der Stimmenabgabe

Wahl vor Ort (direkte Stimmabgabe)

Bei der direkten Stimmabgabe gehst Du vor Ort in deiner Dienststelle während der Öffnungszeiten in das Wahlbüro. Dort prüft der Wahlvorstand Deine Wahlberechtigung und vermerkt dies im Wählerverzeichnis. Wie das genau abläuft, erklären Dir die Mitglieder des Wahlvorstands bzw. die Wahlhelfer oder Dein DPolG Ansprechpartner vor Ort

Briefwahl

Jede(r) Wahlberechtigte in der Bundespolizei, der/die ihre/seine Stimme nicht persönlich im Wahllokal abgeben kann, kann auch eine Briefwahl beantragen. (Erklärvideo weiter unten und/ oder frage Deinen DPolG Vertreter)

Auch kann ein örtlicher oder Gesamtwahlvorstand in besonderen Fällen, z.B. für Auslandsverwender, für alle Betroffenen die Briefwahl anordnen. In diesem Fall erhalten die Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen automatisch. Ob das der Fall ist, erfährst Du bei Deinem Wahlvorstand, im öffentlich ausgehängten Wahlausschreiben oder selbstverständlich bei Deiner DPolG.

Beschäftigte, die an der Briefwahl teilnehmen, bekommen die nachfolgend aufgeführten Unterlagen in einem großen Umschlag übersandt:

Die von den Beschäftigten zurückgeschickten Briefwahlunterlagen bewahrt der Wahlvorstand zunächst verschlossen auf. Erst kurz vor Beendigung der Wahlhandlung werden die Briefumschläge geöffnet und die Briefwahlumschläge entnommen. Aus der Erklärung ist ersichtlich, welche Beschäftigte bzw. welcher Beschäftigter einen Stimmzettel abgegeben hat. Die Wahlteilnahme wird im Wählerverzeichnis vermerkt. Anschließend werden die Stimmzettel in die Wahlurne eingeworfen.

Den Antrag auf Briefwahl kannst Du hier herunterladen!

Wie die Du die Briefwahl durchführst zeigen wir Dir in dem Erklärvideo.

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