04. Juni 2023

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat plant die zeitnahe Übertragung des Tarifergebnisses 2023 auf den Beamtenbereich und gleichzeitige Wiederherstellung der Ruhegehaltfähigkeit der Polizeizulage

Nach aktuellen Informationen plant das BMI zeitnah einen Gesetzentwurf zur Kabinettsreife zu bringen, mit dem das Ergebnis der Tarifeinigung vom 22. April 2023 zeit- und wirkungsgleich auf Beamte und Versorgungsempfänger des Bundes übertragen und gleichzeitig die Ruhegehaltfähigkeit der Polizeizulage wiederhergestellt werden soll.

Ein Entwurf eines Besoldungs- und eines Versorgungsanpassungsgesetzes 2023/2024 soll zeitnah zur Kabinettsreife gebracht werden, mit dem im Rahmen eines prioritären Gesetzgebungsverfahren der gesamte Tarifabschluss auf die Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes übertragen werden soll. 


Folgende Regelungen sollen nach aktuellem Stand enthalten sein:


1.    Übertragung der Tarifeinigung auf Beamte und Versorgungsempfänger
•    Für 2023 erhalten Beamte eine einmalige Sonderzahlung zur Abmilderung der Inflation. Die konkrete Ausgestaltung der Höhe der einmaligen Sonderzahlung sowie die sich daran anschließenden monatlichen Sonderzahlungen befinden sich noch in der Abstimmung.
•    Versorgungsempfänger sollen in die Regelungen zur Gewährung der Sonderzahlungen einbezogen werden, wobei der Umfang der Einbeziehung – z. B. in Höhe des jeweiligen Ruhegehaltssatzes - derzeit noch nicht belastbar ist.
•    Für 2024 soll zum 1. März 2024 – entsprechend der Tarifeinigung – eine Anhebung der Grundgehaltssätze um 200 € sowie daran anschließend eine Linearanpassung von 5,5 % erfolgen.


2.    Wiederherstellung der Ruhegehaltfähigkeit der Polizeizulage
•    Die Zusage aus dem Koalitionsvertrag, die Ruhegehaltfähigkeit der Polizeizulage herbeizuführen, soll ebenfalls Bestandteil des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2023/2024 werden.
•    Zudem soll in Anlehnung an den früher für einen mehrjährigen Zeitraum geltenden Rechtszustand die Ruhegehaltfähigkeit der Polizeizulage wiederhergestellt werden. Dies gilt auch für Beamte (mit vormaligem Anspruch auf diese Zulage), die bereits in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind und bei denen die Polizeizulage aufgrund des Versorgungsreformgesetzes 1998 bisher nicht ruhegehaltfähig ist. Eine Nachzahlung für zurückliegende Zeiträume ist nicht geplant.


Eine Beschlussfassung des Entwurfs des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2023/2024 durch das Bundeskabinett ist noch vor der Sommerpause angestrebt, um eine zeitnahe Auszahlung der Inflationsprämie zu ermöglichen.

Die Umsetzung im Überblick

Besoldungstabelle gültig ab 1. März 2024

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