Innenausschuss des Bundestages
Heiko Teggatz als Sachverständiger zu Taser-Einführung bei der Bundespolizei
Die DPolG Bundespolizei begrüßt die flächendeckende Einführung des DEIG und fordert die Einstufung als Hilfsmittel der Körperlichen Gewalt und mithin die Änderung des UZwG
Jeden Tag werden rund 300 Polizeibeamte Opfer einer gegen sie gerichteten Straftat.
Häufig werden dabei Messer oder andere gefährliche Gegenstände eingesetzt. Die Polizisten müssen solche Lage bereinigen
– am besten ohne Schusswaffengebrauch,
doch der ist häufig die einzige Alternative in lebensgefährlichen Situationen. Für den Angreifer endet dieser meist tödlich.
Daher begrüßt die Deutsche Polizeigewerkschaft Bundespolizei ausdrücklich die flächendeckende Einführung des Distanzelektroimpulsgeräts (DEIG) für die Bundespolizei. Noch in diesem Jahr soll die erste Rate der Beschaffung von 10.000 Geräten stattfinden. Für das Vorhaben stehen 5 Millionen Euro zur Verfügung.
Um den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung von DEIG bei der Bundespolizei ging es bei der heutigen Sitzung des Innenausschusses im Paul-Löbe-Haus. In dieser war der Vorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft Bundespolizei, Heiko Teggatz, als Sachverständiger zur Anhörung geladen.
„Die Bedrohungslage für unsere Polizisten ist besorgniserregend. Der DEIG ist ein effektives Hilfsmittel, um den Angreifer kurzzeitig außer Gefecht zu setzen – er kann entwaffnet und fixiert werden und ist nach wenigen Minuten wieder unverletzt auf den Beinen“, erklärt Heiko Teggatz. „Aus Erfahrungsberichten wissen wir, dass viele Angreifer bereits ihre Waffen fallenlassen, wenn das DEIG bloß angedroht wird.“ Der Taser entfaltet mithin eine starke präventive Wirkung.
Wie die Bundesregierung in ihrer Vorlage ausführt, müssen Einsatzkräfte „über alle Führungs- und Einsatzmittel verfügen, um effektiv und gleichzeitig verhältnismäßig vorgehen zu können“. Der Einsatz der Schusswaffe ist dabei stets das letzte Mittel.
Um ein möglichst abgestuftes Vorgehen bei der Anwendung des unmittelbaren Zwangs zu gewährleisten, könnten fortan bei der Bundespolizei Taser eingesetzt werden.
Debatte über DEIG als „Hilfsmittel der körperlichen Gewalt“ oder Waffe
Zur Debatte stand insbesondere die Einstufung des Tasers entweder als „Hilfsmittel der körperlichen Gewalt“ oder als Waffe.
Heiko Teggatz sprach sich ausdrücklich für die Kategorisierung als „Hilfsmittel der körperlichen Gewalt aus“.
Hierfür müsste das „Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes“ (UZwG) entsprechend angepasst und ergänzt werden. Nur so könnte Rechtssicherheit mit Blick auf den Einsatz von Tasern geschafft werden.
Das UZwG staffelt die Zwangsmittel nach dem Grad der Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit.
Während Waffen (§ 2 Abs. 4 UZwG) regelmäßig erhebliche Verletzungsrisiken bis hin zur Lebensgefahr bergen, verursachen Hilfsmittel der körperlichen Gewalt (§ 2 Abs. 3 UZwG) typischerweise nur leichte, vorübergehende Beeinträchtigungen. Empirische Daten – etwa die Studie der Uniklinik Köln (2021) – zeigen, dass das DEIG in rund 50 % der Fälle nur oberflächliche Hautverletzungen und in weniger als 10 % Sturzfolgen verursacht; schwere oder dauerhafte Schäden treten selten auf und sind deutlich geringer als beim Schusswaffengebrauch. „Damit liegt der Taser in der Skala zwischen körperlicher Gewalt und Schusswaffen und ist systematisch als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt einzuordnen“, erklärt Heiko Teggatz im Rahmen seiner Sachverständigen-Anhörung.
Zudem spricht auch funktional viel für diese Einordnung: Hilfsmittel dienen meist der Deeskalation und Eigensicherung in statischen Einsatzlagen, während Waffen in akuten, lebensbedrohlichen Situationen eingesetzt werden. „Der Taser eignet sich für erstere, jedoch nicht für letztere Szenarien", so Heiko Teggatz weiter.
Die gesetzgeberische Einstufung des DEIG als Waffe ist daher sachlich kaum begründbar und erscheint mithin auch politisch motiviert, zumal Erfahrungsberichte aus der Erprobung die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit seines Einsatzes bestätigen.
Folglich ist die Einordnung des Tasers als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt (§ 2 Abs. 3 UZwG) systematisch, funktional und praktisch überzeugend, während eine Einordnung als Waffe (§ 2 Abs. 4 UZwG) sachlich nicht begründbar und tragfähig ist.
Veröffentlichung der DPolG BPOLG vom 24. Juli 2025
Veröffentlichung der DPolG BPOLG vom 14.Juli 2025
Veröffentlichung der DPolG BPOLG vom 15. September 2025










