06. Februar 2018

Achtung! Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer, ob Tarifbeschäftigte oder Beamte!

Das BMI hat mit Rundschreiben D5-31001/12#9 vom 31.01.2018 die Überarbeitung der Schadenshaftung der bei den Bundesbehörden beschäftigten Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer und der Beschäftigten, die zumindest zeitweilig mit der Führung eines Kraftwagens beauftragt sind, veröffentlicht.

Für die Schadenshaftung der Beschäftigten des Bundes finden gemäß § 3 Abs. 7 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) seit 1. Juli 2008 die beamtenrechtlichen Bestimmungen Anwendung.

Änderungen im Beamten- und Versicherungsvertragsrecht, die Kündigung des Rahmenvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Gothaer Allgemeinen Versicherung AG und die neuere Rechtsprechung zur Fürsorgepflicht machten die Überarbeitung des Rundschreibens BMI - D I 3 210 178/24 / BMF - Z B 1 - P 1070/06/0001 vom 27. Juni 2007 erforderlich.

Mit Gemeinsamen Rundschreiben des BMI und des BMF vom 19. Dezember 2017, welches wir als Anlage mit senden, wurden die Regelungen zur Schadenshaftung für Beamtinnen und Beamte neu gefasst und das vorgenannte Gemeinsame Rundschreiben aus dem Jahr 2007 aufgehoben.

Das Schreiben vom 19. Dezember 2017 findet auch auf die Tarifbeschäftigten Anwendung. Darin ist geregelt wann Schadensersatzansprüche, Regressansprüche unter welchen Voraussetzungen gegenüber den Beschäftigten geltend gemacht werden können. Es wird im Schreiben darauf hingewiesen, dass die Beschäftigten vor der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches die Möglichkeit haben müssen, die Mitbestimmung des Personalrates zu beantragen. Es wird auch auf die Möglichkeit einer freiwilligen Diensthaftpflicht- und Regressversicherung für die Fahrer und Beifahrer von Dienstkraftfahrzeugen hingewiesen. Dazu werden die Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer über ein Merkblatt informiert.
Die Mitglieder der DPolG Bundespolizeigewerkschaft haben diese Versicherung in den Gewerkschaftsleistungen enthalten.
Bei einem Schaden sollten folgende Hinweise beachtet werden:

  1. Schaden dem Arbeitgeber unverzüglich anzeigen ohne eine Schuldanerkenntnis abzugeben.
  2. Die Gewerkschaft über den Schaden informieren.
  3. Sollten Schadens-, Regress- oder Ersatzansprüche geltend gemacht werden, die Mitbestimmung des Personalrates beantragen. Der Personalrat hat die Möglichkeit, die Ansprüche auf ihre Rechtmäßigkeit in der Art und Höhe zu überprüfen.

Quelle: BMI Rundschreiben D5-31001/12#9 vom 31.01.2018

Unsere Partner