16. März 2026

Änderung der Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

Anpassung der BPolLV und des Tarifrechts notwendig

Mit der Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) soll das Laufbahnrecht modernisiert und die Personalgewinnung erleichtert werden. Weiter soll Gleichwertigkeit zwischen beruflicher und akademischer Bildung geschafft werden, insbesondere um Fachkräfte mit beruflich qualifizierenden Abschlüssen für den Bundesdienst zu gewinnen. Damit auch die Bundespolizei von der Flexibilisierung der Zugangsmöglichkeiten in Bundeslaufbahnen profitiert, sollte auch die BPolLV sowie das Tarifrecht angepasst werden.

 

Die Bundesregierung hat am 11. Februar dieses Jahres eine umfassende Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) beschlossen, um das Laufbahnrecht zu modernisieren und die Personalgewinnung – insbesondere in Fachbereichen mit Fachkräftemängel, wie IT oder Naturwissenschaften – zu erleichtern. Die neuen Regelungen sollen in einem vollständigen Neuerlass der BLV im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt treten sie sodann in Kraft.

Teil dieser Modernisierung ist die Stärkung der Gleichwertigkeit zwischen beruflicher und akademischer Bildung, insbesondere um Fachkräfte mit beruflich qualifizierenden Abschlüssen für den Bundesdienst zu gewinnen. 

„Bachelor Professional“ und „Master Professional“

Ein zentrales Element der Novellierung ist die Schaffung von Zugangsmöglichkeiten zu Laufbahnen des Bundes mit einem „Bachelor Professional“ oder „Master Professional“. Mit einem Bachelor Professional (z. B. Meister, Techniker oder Fachwirt (DQR-Niveau 6)) ist zukünftig ein Zugang zu den Beamtenlaufbahnen des Bundes möglich. Der Zugang ist nach Beschlusslage allerdings nicht flächendeckend für alle Laufbahnen vorgesehen, sondern zunächst nur in technischen bzw. naturwissenschaftlichen Bereichen des gehobenen Dienstes.

„Bestenförderung“ bleibt erhalten

Im derzeitigen § 27 BLV (bald: § 36 BLV) geht es um Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamte. Diese Regelung ermöglicht Beamten mit langjähriger Erfahrung und sehr guten Beurteilungen den sogenannten Verwendungsaufstieg, also den Wechsel auf ein Dienstposten- bzw. Beförderungsamt der nächsthöheren Laufbahngruppe. 

Ursprünglich war im Rahmen der Neuverordnung geplant, den § 27 BLV ersatzlos zu streichen. Ein Umstand, der für die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) Bundespolizei nicht hinnehmbar war. Folglich setzte sich die DPolG Bundespolizei mit Nachdruck gegen eine solche Streichung der „Bestenförderung“ ein – mit Erfolg. Die Regelung bleibt erhalten und findet sich künftig in § 36 BLV.

Sonstige Neuregelungen in der BLV

  • Die fachspezifische Qualifikation als Aufstiegsweg wird erweitert (u. a. höhere Altersgrenzen, flexiblere Zulassungsvoraussetzungen).
  • Aufstiegs- und Vorbereitungsdienste werden zwischen Ländern und Bund besser anerkannt. Das stärkt Mobilität und Durchlässigkeit im öffentlichen Dienst.
  • Die Mindestdauer für Vorbereitungsdienste im höheren Dienst soll von 18 auf 14 Monate verkürzt werden, um Nachwuchskräfte schneller in die Verantwortung zu bringen.
  • Die Elternzeit soll künftig stärker bei der laufbahnrechtlichen Probezeit berücksichtigt werden, um die Vereinbarkeit von Familie und Karriere zu verbessern. Mit der Neuregelung in der Verordnung sollen Elternzeiten bis zu einem gewissen Maß pauschal als Dienstzeit in der Probezeit angerechnet werden.

DPolG Bundespolizei fordert Anpassung der BPolLV und im Tarifrecht

Die DPolG Bundespolizei begrüßt die Änderungen der BLV. Zugleich fordert sie eine zeitnahe Umsetzung in der Bundespolizeilaufbahnverordnung (BPolLV), denn für Bundespolizisten gilt selbstverständlich die Bundespolizeilaufbahnverordnung (BPolLV). Die BLV kommt sehr eingeschränkt bei PVB zur Anwendung (z. B. § 36 BLV neu). Daher setzt sich die DPolG Bundespolizei dafür ein, dass das geänderte Laufbahnrecht auch in die BPolLV übertragen wird: „Bachelor Professional“ und „Master Professional“ müssen zwingend auch für Bundespolizisten anerkannt und in der BPolLV geregelt werden. 

Weiter muss nach Ansicht der DPolG Bundespolizei auch das Tarifrecht angepasst werden. Sprich: Meister, Techniker und Fachwirte müssen sich auch in einer geänderten Eingruppierung (analog dem Laufbahnrecht), wiederfinden. Fachwirte in der allgemeinen Verwaltungslaufbahn werden im Rahmen der flexibleren Schaffung von Zugangsmöglichkeiten zu Laufbahnen des Bundes, noch nicht ausreichend berücksichtigt, obwohl sie auch in der Bundespolizei, etwa in der Heilfürsorge (Fachwirt für Gesundheit und Soziales), dringend benötigt werden.

 

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