Polizeibeauftragter des Bundes
Ampel will rechtsstaatliche Prinzipien aushebeln
Am 27.11.2023 fand die öffentliche Anhörung zur Einführung eines Polizeibeauftragten statt. Unser Bundesvorsitzender hat als Sachverständiger teilgenommen.
Am 27.11.2023 fand die öffentliche Anhörung zur Einführung eines Polizeibeauftragten auf Bundesebene im Bundestag statt. Heiko Teggatz, Bundesvorsitzender der DPolG Bundespolizeigewerkschaft, hat als Sachverständiger bei der Anhörung teilgenommen.
Die Gewaltenteilung gehört zu den Prinzipien unserer Demokratie und ist im Grundgesetz verankert. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist in Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes verankert. Die staatliche Gewalt ist in mehrere Gewalten aufgeteilt: Die legislative (gesetzgebende), die exekutive (vollziehende) und die judikative (Recht sprechende) Gewalt sollen sich gegenseitig kontrollieren und staatliche Macht begrenzen.
Der Bundestag ist nach dem Prinzip der Gewaltenteilung die gesetzgebende Gewalt (Legislative) in Deutschland. Demgegenüber stehen die Bundesregierung als Exekutive und die Bundes- und Landesgerichte als Judikative.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen die Grundlagen für ein neues Amt einer Polizeibeauftragten oder eines Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag für die folgenden Polizeien des Bundes geschaffen werden, für die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und die Polizei beim Deutschen Bundestag.
Das Parlament als Teil der Legislative richtet sich damit ein Hilfsorgan ein, welches nun judikative Aufgaben übernehmen soll. Judikative Aufgaben werden in Deutschland normalerweise unabhängig von Staatsanwaltschaften und Gerichten wahrgenommen und das ist gut so. Der Grundgesetzgeber wollte damit eine unabhängige Kontrolle der drei Gewalten in unserem Land voneinander trennen, was bisher immer sehr gut funktioniert hat.
Mit umfangreichen Rechten inklusiver einer vollumfänglichen Amtshilfe durch Gerichte wird hier die Gewaltenteilung mit Füßen getreten.
Auf der Seite der Fraktion Bündnis90/Die Grünen ist dazu folgendes zu lesen:
„Der oder die Polizeibeauftragte wird wirksame Kompetenzen erhalten. Er oder sie wird eigene Ermittlungen parallel zu möglichen Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahren fortführen, wenn damit ein eigenes Erkenntnisinteresse verbunden ist. Gerichte, Strafverfolgungs- und Verwaltungsbehörden sind zur Übermittlung von Akten oder Dateien verpflichtet, damit der oder die Bundespolizeibeauftragte die Ermittlungen umfassend durchführen kann. Auch können Dienststellen der Polizeien ohne vorherige Anmeldung betreten und die Bediensteten befragt werden. Damit ist die Einrichtung des oder der Bundespolizeibeauftragten ein großer Erfolg für die Bürger*innen-Rechte und die parlamentarische Kontrolle.“
Weiter heißt es dort:
„Kommt es zu rechtswidrigen Handlungen von Polizist*innen, wiegen diese für die Betroffenen oft sehr schwer. Umso wichtiger ist, dass die Polizeien des Bundes und der Länder einer wirksamen rechtsstaatlichen Kontrolle unterliegen. Wird man in Deutschland durch eine polizeiliche Maßnahme in seinen Rechten verletzt, kann man Klage vor dem Verwaltungs- oder auch Strafgericht erheben. Doch oftmals bleibt nach diesen Verfahren das Gefühl, dass wichtige Fragen und Probleme nicht behandelt worden sind, da ein Gerichtsverfahren den Einzelfall betrachtet. Gleiches gilt für die beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren. Strukturelle Probleme, die den Hintergrund des Vorfalles bilden, werden dabei oft nicht in den Blick genommen.“
Was heißt das nun?
Ist man nicht zufrieden mit einem Urteil eines Verwaltungs- und Strafgerichtes (Judikative), so wendet man sich zukünftig an die Legislative. Die Legislative, die ja eigentlich dafür da ist, Gesetze (inkl. fragwürdiger Gesetze wie das Polizeibeauftragtengesetz) zu erarbeiten und zu verabschieden.
„Strukturelle Probleme, die den Hintergrund des Vorfalles bilden, werden dabei oft nicht in den Blick genommen.“ (Bündnis90/Die Grünen).
Die ideologisch geprägte Politik der Ampel ist hier sehr deutlich zu erkennen. Was strukturelle Probleme überhaupt sein sollen wird nicht definiert und das Fehlverhalten einzelner Polizisten soll strukturelle Probleme aufzeigen?
Selbstverständlich muss Fehlverhalten auch von Polizisten weiterhin geahndet werden. Für diese Aufgabe ist - und muss - weiterhin eine unabhängige Judikative zuständig sein.
Fraglich ist im Übrigen auch, wer in Zukunft den Polizeibeauftragten aus dem Bundestag heraus in Anspruch nimmt, denn innerhalb des Parlamentsgebäudes ist eine der Polizeien des Bundes tätig, die Polizei beim Deutschen Bundestag.
Die DPolG Bundespolizeigewerkschaft sagt klar und deutlich „NEIN“ zu diesem Gesetz. Eine Studie der GfK zeigt, dass die Polizei in Deutschland ein hohes Vertrauen genießt. Die Politik liegt mit den dort festgestellten Vertrauenswerten auf dem letzten Platz. Vielleicht sollte man auf Grundlage dieser Werte über die Einrichtung eines Politikerbeauftragten und nicht über die eines Polizeibeauftragten nachdenken.
Fazit aus unserer Stellungnahme zum Gesetzesentwurf:
Die den Gesetzentwurf vorlegende Regierungskoalition aus SPD, FDP und Bündnis90/Die Grünen begründen in keiner Silbe des Gesetzesentwurfs die Notwendigkeit der Einrichtung eines Polizeibeauftragten, gemessen an den tatsächlichen Fallzahlen von entsprechendem Fehlverhalten.
Selbstverständlich ist jeder einzelne Vorwurf ernst zu nehmen und gibt immer wieder Gelegenheit, sowohl individuelles Verhalten als auch Organisationsstrukturen zu reflektieren und ggf. zu optimieren. Aus solchen Einzelfällen aber ein strukturelles Phänomen zu konstruieren, das einer Lösung zugeführt werden müsse, ist völlig unangemessen.
Die Beschäftigten der Bundespolizei sehen darin zu Recht den Versuch, sie wieder einmal unter den Generalverdacht unrechtmäßiger Amtsausübung zu stellen.
Dazu trägt auch das neue Bundesdisziplinargesetz (BDG) bei, welches in zahlreichen Anhörungen vonsämtlichen gewerkschaftlichen Spitzenverbänden abgelehnt wurde.
Im Ergebnis lehnt die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) die Einrichtung des oder der Polizeibeauftragten für die Bundespolizei ab. Eine solche Institution ist weder notwendig noch für die Förderung von Rechtsstaatlichkeit und Vertrauen förderlich.
Im Ergebnis wird ein solches Gesetz dazu führen, dass das Vertrauen der Bundespolizistinnen und -polizistenin die gewählten Parlamentarier endgültig und nachhaltig zerstört werden könnte.
Die veranschlagten Haushaltsmittel könnten innerhalb der Bundespolizei durchaus sinnvollerenVerwendungen zugeführt werden. So könnten damit deutlich besser die derzeitigen Bemühungen zur Stärkung des Personalkörpers, der Aus- und
Fortbildung sowie der Ausrüstung und Ausstattung der Beschäftigten mit Führungs- und Einsatzmitteln weiter gefördert werden.
Die Stellungnahme der DPolG Bundespolizeigewerkschaft ist hier abrufbar.