Außertarifliche Zulage für die Tarifbeschäftigten
Außertarifliche Zulage für die Tarifbeschäftigten
(Quelle: www.bmi.bund.de)
Mit einem Rundschreiben vom 23. Dezember 2019 informiert das BMI darüber, dass es die verschiedenen gesetzlich, tariflich und außertariflich geregelten Zulagenansprüche für die Tarifbeschäftigten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen systematisch in diesem Rundschreiben Az. D5-31002/68#1 zusammenfassen möchte.
Unter anderem geht aus dem Rundschreiben hervor, dass die Stellenzulage für die Verwaltungsbeamtinnen und Beamten, welche neu im Besoldungsstrukturmodernisierungsgesetz (BesStMG) geregelt wurde (Änderungen der Vorbemerkung Nr. 15 zur Bundesbesoldungsordnung A und der Anlage IX BBesG), auch für die Tarifbeschäftigten bei der Bundespolizei als außertarifliche Regelung als Zulage gezahlt wird.
Dabei werden die Entgeltgruppen folgenden Besoldungsgruppen zugeordnet:
Entgeltgruppe Zulagenhöhe Besoldungsgruppe Zulagenhöhe
- E 2 – E 4 70,00 Euro A 3 – A 5 70,00 Euro
- E 5 – E 9a 90,00 Euro A 6 – A 9 90,00 Euro
- E 9b – E 13 110,00 Euro A 10 – A 13 110,00 Euro
- E 14 und höher 140,00 Euro A 14 und höher 140,00 Euro
Die monatlichen Zulagen werden nur für Zeiträume gezahlt, für die den Tarifbeschäftigten Entgelt zusteht. Dem „monatlichen Entgelt“ ist gleichgestellt auch Entgelt, das trotz Nichtleistung der Arbeit gemäß § 21 TVöD fortgezahlt wird. Für die Berechnung und Auszahlung findet der § 24 TVöD Anwendung.
Die monatlichen Zulagen sind bei der Bemessung der Jahressonderzahlung und des Sterbegeldes zu berücksichtigen.
Die Regelungen treten zum 1. Januar 2020 in Kraft.
Eurer
Bundestarifbeauftragter
Peter Poysel