17. Juli 2023

Benachteiligung bei Dienstunfällen beseitigt

Im November 2020 wurde die Heilverfahrensverordnung (HeilVfV) neu gefasst. In der Anwendung der Vorschrift kam es insbesondere bei der Bundespolizei immer wieder zu Problemen.

In der HeilVfV wurde nicht berücksichtigt, dass PVB der Bundespolizei über die Heilfürsorge im Krankheitsfalle abgesichert sind.

Für „herkömmliche“ Fälle über private und gesetzliche Krankenkassenversicherungen (inkl. Beihilfeberechtigte) gab es diese Probleme nicht. Im Text wird auf Fachbegriffe weitestgehend verzichtet, um den Sachverhalt einfacher zu erklären.

Das Problem kurz beschrieben:

Bei einem Dienstunfall (Arbeitsunfall) greift das sogenannte berufsgenossenschaftliche Verfahren. In diesem Verfahren werden höhere Abrechnungssätze im Heilverfahren angesetzt und abgerechnet. Das ist grundsätzlich eine gute Sache und führt evtl. zu besseren Behandlungen im Rahmen eines Dienstunfalles.

Ein Nachteil dabei ist, dass Behandelte „Privatrechnungen“ bekommen und diese selbst zahlen müssen. Die Dienstunfallfürsorgestellen können nun auf Antrag die Zahlungen ausgleichen.

Kommt es nun allerdings dazu, dass vermeintliche Dienstunfälle am Ende nicht als Dienstunfall anerkannt werden, mussten die Vorschusszahlungen der Dienstunfallfürsorgestellen gemäß § 17 Abs. 4 der HeilVfV zurückgezahlt werden.

Wer nun dachte, die Rechnungen bei der Heilfürsorge einreichen zu können, der irrte.  Wie beschrieben wird im Dienstunfallverfahren zu höheren Kostensätzen von den Ärzten abgerechnet, die Heilfürsorge kann jedoch nur die „Kassenleistungen“ abrechnen. Man blieb auf den selbstgezahlten Rechnungen sitzen, da dienstlich niemand für die Zahlung zuständig war.

Wir haben dies immer wieder zum Thema im BMI gemacht und darauf gedrängt eine Regelung zu finden, damit Kolleginnen und Kollegen nicht auf den Rechnungen sitzen bleiben.

Nun wurde die HeilVfV angepasst und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Heilfürsorgeberechtigten müssen die Vorauszahlungen nun nicht mehr im Falle einer Nichtanerkennung des Dienstunfalles zurückzahlen.

 

§ 17 Abs. 5 HeilVfV:

„Abweichend von Absatz 4 Satz 3 werden die Aufwendungen von der Dienstunfallfürsorgestelle erstattet, die einer verletzten Polizeivollzugsbeamtin oder einem verletzten Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei und beim Deutschen Bundestag bis zur Bekanntgabe der Entscheidung, mit der festgestellt wurde, dass kein Dienstunfall vorliegt, entstanden sind. Satz 1 gilt nur, wenn

1. sich die in Satz 1 genannte Entscheidung nicht aus Gründen verzögert, die die verletzte Person zu vertreten hat, und

2. die verletzte Person die Maßnahmen, die den Aufwendungen zugrunde liegen, im guten Glauben an das Vorliegen eines Dienstunfalls in Anspruch genommen hat.“

 

Folgendes wurde ebenfalls geändert:

„Angelehnt an die Regelungen in der Sozialen Pflegeversicherung wurden in § 10 HeilVfV für Personen, die infolge eines Dienstunfalls pflegebedürftig geworden sind, neu aufgenommen 

·       eine monatliche Leistung in Höhe des maximalen Entlastungsbetrages nach § 45b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bei häuslicher Pflege ab dem Pflegegrad 1 (aktuell 125 Euro) und  

•      zur Qualitätssicherung der häuslichen Pflege das Instrument der verpflichtenden Beratungsbesuche ab dem Pflegegrad 2.“

 

Wir danken allen Beteiligten für die notwendige Änderung der HeilVfV.

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