Bezirksverband NRW fordert Freigabe des Beinholsters bei Unterstützungseinsätzen!
Die Trageweise von Dienstpistolen mit so genannte Beinholstern werden zurzeit bei nahezu allen Polizeien in Deutschland diskutiert – auch in NRW.
Neben der Forderung nach einer generellen Einführung von Beinholstern, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen, werden Kräfte z. B. aus der MKÜ oder die Diensthundeführer regelmäßig mit diesem Holster ausgestattet. Nicht nur das. Sie werden beim ETR- und KLE-Training drillmäßig mit eben dieser Trageweise geschult, so dass sie bei Amok- oder Terrorlagen angemessen reagieren können und auch wissen, an welcher Körperstelle sich ihre FEM befinden.
Werden diese PVB dann allerdings zu Unterstützungsleistungen bspw. zu den Flughäfen abgeordnet, sollen sie plötzlich ihrer Dienstwaffe im „kurzen“ Holster mit sich führen, also in einer Trageweise, mit der sie für Einsatzlagen nicht geübt haben. Dieses Defizit wird von vielen ETR-Trainern bemängelt, da eine Handhabungssicherheit mit dem für diese Kolleginnen und Kollegen ungewohnten Holster nicht mehr gegeben ist. Hauptargument des BPOLP gegen ein Beinholster ist im Übrigen die „Entstehung eines spezifischen Erscheinungsbildes, welches nicht dem für den Kontroll- und Streifendienst bei der Bundespolizei gewünschten Erscheinungsbild entspricht.“ Dieses Argument ist geradezu lachhaft, wenn man die mit Schutzwesten und Maschinenpistolen ausgestatteten Streifen an Flughäfen und Bahnhöfen sieht. Zu martialisches Aussehen von Polizeibeamten? In Zeiten einer terroristischen Bedrohungslage, Aufbau von robusten Einheiten, Aufstockung der GSG 9 ist diese Sichtweise völlig an der Realität vorbei!
Aus diesem Grund fordert der DPolG BV NRW:
1. Einsatzkräfte, in deren Einheiten das Handling mit Beinholster eintrainiert wurde und die mit diesen auch ausgestattet sind, müssen auch bei Abordnungen hin zu Einzeldienststellen ihre gewohnte P30-Trageweise auch auf dem "normalen" Dienstanzug beibehalten dürfen.
2. Hilfsweise müssen sie bei den Verstärkungsdienststellen ihren gewohnten Einsatzanzug tragen dürfen, bei dem das Beinholster naturgemäß getragen werden darf.