29. April 2021

Vergütung von Einsatzstunden

Bundesverwaltungsgericht entscheidet 1:1 Vergütung der Einsatzzeiten bei G7 Gipfel und Bilderberg-Konferenz

Bundesverwaltungsgericht entscheidet 1:1 Vergütung der Einsatzzeiten bei G7 Gipfel und Bilderberg-Konferenz

Nun scheint die Rechtslage endgültig geklärt. Wir der Pressemitteilung Nr. 28/2021 des Bundesverwaltungsgericht zu entnehmen ist, sind Einsatzzeiten von Kolleginnen und Kollegen 1:1 zu vergüten. Eine Rechtsauffassung, die die DPolG seit Jahren teilt.
Insgesamt haben acht Revisionsverfahren von Kolleginnen und Kollegen zu dieser rechtlichen Klarstellung geführt, an denen auch die DPolG mit ihrem Rechtsschutz beteiligt war.

Das BVerwG stellt in der Presseerklärung fest, dass Ruhezeiten nur dann als Ruhezeiten zu verstehen sind, wenn diese Zeiten dem (Selbst)Bestimmungsrecht der Beamtinnen und Beamten unterliegen. Wird das Bestimmungsrecht der Beamtinnen und Beamten durch verschiedenste Vorgaben des Dienstherrn erheblich eingeschränkt, sind solche „Ruhezeiten“ als „Bereitschaftszeiten“ zu werten und 1:1 zu vergüten.
Dieses ist regelmäßig immer dann der Fall, wenn der Dienstherr das Bestimmungsrecht, wo und wie die Beamtinnen und Beamten diese Zeit zu verbringen haben, durch verschiedene Vorgaben erheblich einschränkt. In der Pressemitteilung heißt es wörtlich:
„...Die Beamten mussten ihre persönliche Ausrüstung einschließlich der Waffen ständig bei sich führen, sie mussten jederzeit erreichbar sein und durften ihre Unterkunft allenfalls zu bestimmten Anlässen und nur nach vorheriger Genehmigung, nicht jedoch nach eigenem Belieben verlassen. Diese Zeiten hatten daher das Gepräge eines Sich-Bereithaltens. Sie sind im Rahmen von §88 Satz 2 BBG wie Volldienst im Umgang 1:1 auszugleichen.“

Die DPolG Bundespolizeigewerkschaft erwartet nunmehr eine zügige Umsetzung des Urteils sowie eine unverzügliche Gutschrift der Mehrarbeit bei allen eingesetzten Kräften.

Veröffentlichung als pdf.

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