28. Januar 2021

COVID-19 Erkrankungen als Dienstunfall anerkennen

Wir fordern die Anerkennung einer COVID-19 Erkrankung als Dienstunfall anzuerkennen. Einführung einer verbindlichen Rechtsverordnung

Gem. §31 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz(BeamtVG) muss für die Anerkennung eines Ereignisses (Unfall/Erkrankung) als Dienstunfall dieser Vorfall in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Dienstverrichtung stehen. Dieses nachzuweisen obliegt dem Beamten selbst. Eine COVID-19 Erkrankung hat eine Inkubationszeit (Zeitraum zwischen Ansteckung und Ausbruch) von 5-14 Tagen. Es ist schlichtweg unmöglich nach 14 Tagen einen exakten Ort und eine exakte Zeit zu benennen, wann konkret eine Ansteckung im dienstlichen Zusammenhang stattgefunden hat. Eine permanente Testung vor und nach dem Dienst ist logistisch und personell nicht umsetzbar und diese "permanenten" Testungen sind ein "Hirngespinst".

Lediglich eine Testung vor Dienstantritt wäre ein weiterer Schutzmechanismus für Kolleginnen und Kollegen sowie den Bürger.

Deshalb haben wir einen anderen Ansatz gewählt, welcher zwischenzeitlich bereits breit an die politischen Entscheidungsträger von Bund und Länder gesteuert wurde.

Gem. §31 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz(BeamtVG) können Infektionskrankheiten als Berufskrankheiten anerkannt werden. In der Berufskrankheitenverordnung(BKV) sind in der Anlage Personengruppen und Infektionskrankheiten aufgelistet, welche eine bestimmte Erkrankung als Berufskrankheit grundsätzlich anerkennt. Eine Nachweispflicht ob und wann man sich infiziert hat, würde für den Beamten entfallen. Die Beweislast, dass die Infektion außerhalb des Dienstes erfolgte wäre im Gegensatz zu Abs. 1 bei der Behörde! Die Anerkennung einer Berufskrankheit ist in der Versorgungsfrage einem Dienstunfall gem. §31(1) BeamtVG absolut gleichgestellt.

Wir, die DPolG Bundespolizeigewerkschaft, setzen uns deshalb massiv dafür ein, dass die Berufskrankheitenverordnung(BKV) um die Personengruppe „Vollzugsdienste Bund und Land“ ergänzt wird. Anders als in einem Gesetzgebungsverfahren, können Verordnungen ressortintern geändert werden. Federführend hierfür sind das BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) und das BMI.

Kurzum - immer dann, wenn eine Ansteckung im Dienst zeitlich und örtlich zweifelsfrei nachgewiesen ist, greift §31 Abs. 1 BeamtVG. Gilt eine Ansteckung im Dienst als wahrscheinlich, eine genaue zeitliche oder örtliche Bestimmung lässt sich jedoch nicht beweisen, hätten die Kolleginnen und Kollegen die Möglichkeit, die COVID-19 Erkrankung als Berufskrankheit anerkennen zu lassen. Wie gesagt - versorgungsrechtlich gibt es keine Unterschiede!

 ...Eine Anwendung auf andere Tätigkeitsfelder/Berufsgruppen wie z. B. die der „Polizistinnen/Polizisten“ ist daher möglich, wenn statistisch-epidemiologische Erkenntnisse über eine dem Gesundheitsbereich vergleichbare, überhäufige Infektionsrate im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung vorlägen...

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