Dienstvereinbarung zur Anrechnung von Pausenzeiten bei Tarifbeschäftigten
Im Mai 2020 wurde endlich die Dienstvereinbarung zur Anrechnung von Pausenzeiten bei Tarifbeschäftigten durch das Bundespolizeipräsidium und dem Bezirkspersonalrat unter-schrieben. Dem voraus gingen monatelange Gespräche zwischen dem Bundespolizeipräsidium und dem Bezirkspersonalrat.
Eigentlich werden die gesetzlichen Pausenzeiten nur bei Tarifbeschäftigten im Wechselschichtdienst als Arbeitszeit berücksichtigt. Durch die Dienstvereinbarung wird nunmehr darüber hinaus geregelt, in welchen Bereichen die Pausenzeitenanrechnung bei Tarifbeschäftigten erfolgen kann.
„Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Bundespolizei werden die nach den gesetzlichen und tariflichen Vorschriften zu gewährenden Ruhepausen übertariflich auf die Arbeitszeit angerechnet und nach den tariflichen Vorschriften vergütet, sofern sie zu operative Tätigkeiten eingesetzt werden in Einsatzbereichen, in denen die ständige Einsatzfähigkeit gewährleistet werden muss.“ Details können wir hier nicht veröffentlichen.
Der Fluggastkontrolldienst ist noch nicht dabei! Hier haben die Behörden zugesichert, dass die gesetzlich vorgeschrieben Ruhepausen gewährt werden können. Deshalb wurde hier seitens des BPOLP noch kein Handlungsbedarf gesehen. Bei Fluggastkontrollkräften im Wechselschichtdienst wird die Pausenzeit als Arbeitszeit auf der Grundlage des § 6 (1) Buchstabe b Satz 2 TVöD berücksichtigt.
Eine kleine Historie:
Auf die Tarifbeschäftigten fand eine ähnliche Regelung von Dezember 2013 bis ca. April 2015 schon einmal Anwendung. Dann waren die Grundlagen weggefallen und es musste erneut gewartet werden, bis es für die Beamten neue Regelungen gab. Diese gibt es seit 2019 wieder.
Es dauerte wie damals Monate, bis es eine Regelung für die Tarifbeschäftigten geben sollte. Welche Tarifbeschäftigten in der Dienstvereinbarung berücksichtigt werden müssten, wurde mit allen Bezirkspersonalratsmitgliedern in mehreren Sitzungen erörtert, also auch mit den Mitgliedern der DPolG Bundespolizeigewerkschaft.
Wir sind in der Frage auch aktiv tätig geworden!
Die DPolG Bundespolizeigewerkschaft hat die Klage eines Mitgliedes über mehrere Jahre bis zum Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Az. 2 Sa 11/18 betrieben. Das Ergebnis der Individualklage war, dass bei operativen Tarifbeschäftigten die Pausenzeiten als Arbeits-zeiten zu berücksichtigen sind, wenn diese, aus welchen dienstlichen und organisatorischen Gründen auch immer, keine tatsächlichen Ruhepausen durchführen können.
Das Landesarbeitsgericht hat damit unsere schon immer vertretene Rechtsauffassung bestätigt.