Innenausschuss des Bundestags
DPolG Bundespolizei-Spitze als Sachverständige im Bundestag
Eine moderne und zukunftsstabile Bundespolizei basiert auf einer guten gesetzlichen Ausgangslage. Über diese wurde bei der Sitzung des Innenausschusses des Bundestags am Montag, debattiert: Im Fokus standen die Änderung des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) sowie die Modernisierung des Bundespolizeigesetzes (BPolG). Als Sachverständige für die Anhörung zu letzterem Komplex war Heiko Teggatz, Vorsitzender der DPolG Bundespolizei, geladen, sowie sein 1. Stellvertreter Manuel Ostermann, für die Änderung des Luftsicherheitsgesetzes.
Änderung des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG)
Die DPolG Bundespolizeigewerkschaft begrüßt ausdrücklich die von der Bundesregierung angestoßenen Maßnahmen zur Erhöhung der Luftsicherheit an deutschen Flughäfen. Die vorgesehenen Änderungen stellen einen ersten wichtigen Schritt zur Verbesserung der Sicherheitslage dar, insbesondere im Hinblick auf die Abwehr unbemannter Luftfahrzeuge (Drohnen) sowie den Schutz vor unberechtigten Zutritten zu sicherheitsrelevanten Flughafenbereichen. Gleichwohl zeigen die Erfahrungen der vergangenen Jahre, dass die vorgesehenen Maßnahmen allein nicht ausreichen, um bestehende sicherheitsrelevante Schwachstellen nachhaltig zu schließen. Aus Sicht der DPolG besteht weiterhin erheblicher Handlungsbedarf.
In seiner Anhörung hob Manuel Ostermann besonders die strafverschärfenden Regelungen für das unbefugte Eindringen in die Sicherheitsbereiche von Flughäfen. In den letzten Jahren hatte es
immer wieder Aktionen von sogenannten Klimaaktivisten gegeben, die auf das Flughafenvorfeld eingedrungen sind. „Die neuen Regelungen stellen eine folgerichtige und notwendige Ergänzung zum Straftatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr gemäß § 315 StGB dar und tragen der erheblichen Gefährdungslage Rechnung, die durch solche Handlungen entsteht“, erklärte Manuel Ostermann.
Weiter lobte er die Maßnahmen der Bundesregierung zur Drohnenabwehr im Allgemeinen, etwa den Aufbau eines Drohnenabwehrzentrums oder die Schaffung einer Spezialeinheit. „Doch die Maßnahmen sind nicht ausreichend. Es braucht eine klare gesetzliche Festlegung, welche Behörde an den jeweiligen Flughäfen für die Detektion und Bekämpfung von Drohnen zuständig ist“, so der DPolG Bundespolizei-Vize.
Auch die aktuellen Befugnisse der Bundeswehr, im Rahmen der Amtshilfe gegen unbemannte Luftfahrzeuge vorzugehen, erlauben aber weder den Einsatz wirksamer Mittel zur Drohnenabwehr
noch eine schnelle Entscheidungsfähigkeit. Hierbei eine Abstimmung zwischen dem Verteidigungs- und dem Innenministerium erforderlich. Zukünftig soll §13 LuftSiG geändert und §15a LuftSiG eingeführt werden, um die Entscheidung über einen Einsatz der Bundeswehr im Wege der Amtshilfe zu vereinfachen und deren Befugnisse zur Drohnenabwehr zu erweitern.
Auch die im Gesetzentwurf vorgesehene Möglichkeit des Einsatzes der Bundeswehr zur Drohnenabwehr, begrüßte Ostermann. „In der Praxis dürfte diese Option jedoch bei nicht-militärischen Drohnen kaum relevant sein. Die Reaktionszeiten, Meldeketten und Verlegezeiten militärischer Mittel stehen regelmäßig in keinem Verhältnis zur Geschwindigkeit moderner Drohnen“, erklärte der DPolG Bundespolizei Vize. Realistisch betrachtet bleibe daher die Stärkung der Bundespolizei als dauerhaft verfügbare Einsatzkraft vor Ort die effektivste Maßnahme zur Drohnenabwehr an Flughäfen.
Zudem bestünden rechtliche Unklarheiten bei der Gebührenfestsetzung für Luftsicherheitsleistungen (§ 17a LuftSiG). Die Vorschriften zur Finanzierung der Luftsicherheit aus dem Jahr 2017 würden offenlassen, ob Gebühren einheitlich für alle Flughäfen festgelegt werden müssen. Die Bundesregierung will aber die bisherige Praxis beibehalten und Gebühren an den einzelnen Flughäfen unterschiedlich festsetzen, um effiziente und wirtschaftliche Abläufe zu fördern. Das soll nun rechtlich abgesichert werden. Weiter fehlt (seit einer Gesetzesänderung in 2020) eine klare Grundlage für Ausnahmen von der Zuverlässigkeitsüberprüfung, vor allem für Polizei- und Zollbeamte.
Novellierung des Bundespolizeigesetzes
Am frühen Nachmittag beschäftigte sich der Innenausschuss dann mit der Modernisierung des Bundespolizeigesetzes (BPolG), das nach 30 Jahren in alter Fassung längst überholt ist. Bereits im letzten Jahr hatte die DPolG Bundespolizei zum neuen Gesetzentwurf eine ausführliche schriftliche Stellungnahme dazu abgegeben.
Nach Ansicht der DPolG Bundespolizei dient die Novellierung vor allem der Umsetzung von Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und der EU zum Datenschutz, aber leider nicht in allen Punkten einer inhaltlichen Stärkung der Bundespolizei. Auch der angekündigte Anspruch besonderer Fähigkeiten und einer herausragenden Stellung im neuen Gesetz bleibt unerfüllt. Aus einem eigentlich praktikablen Instrument ist ein schwer handhabbares, überreguliertes Regelwerk geworden – voller Querverweise auf EU-Vorschriften und für die Anwender kaum handhabbar.
Dennoch gibt es einige positive Aspekte und die Bundespolizei wird endlich neue – an die aktuelle Gefährdungslage angepasste –Befugnisse bekommen. So etwa mit Blick auf die Telekommuniaktionsüberwachung (TKÜ), dem Einsatz eigener Drohnen oder die Zuständigkeit für aufenthaltsbeendende Maßnahmen.
In seiner Anhörung als Sachverständiger beschränkte sich Heiko Teggatz auf folgende Punkte, die noch nicht im Bundespolizeigesetz geregelt sind:
- Einführung einer Befugnis zur Gesichtserkennung
- Erweiterung der Zuständigkeit zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten auf alle
Aufgaben der Bundespolizei (insbesondere für den Bereich der Luftsicherheit und dem Schutz von
Bundesorganen) - Einführung einer Norm zur Inanspruchnahme von Nichtstörern (Stichwort: Handyortung)
- Aufnahme von Verstößen gegen Meldeauflagen in den OWI Katalog
- Uneingeschränkter Zugriff auf das Common Identity Repositoring (§53 (2) BPolG)
- Befugnis für den Betrieb von Dashcams (analog Bodycams)
- Klarstellung, ob auch Waffen als technische Mittel zur Drohnenabwehr (§39 BPolG) zählen
Der Vorsitzende der DPolG Bundespolizei begrüßte, dass die Kennzeichnungs- und Kontrollquittungspflicht, gesetzlich nicht verankert würden. „Jeden Tag leisten meine Kollegen – oft
unter widrigsten Umständen – einen großartigen Dienst für unser Land“, so Teggatz. Eine Belastung durch unnötige Misstrauensvorschriften würde nur jenen zuspielen, die der Polizei
ohnehin feindlich gegenüber eingestellt seien und ihnen pauschal Rassismus oder Polizeigewalt unterstellen würden.
Weiter wies Teggatz mehrfach darauf hin, dass auch mit Blick auf die geplanten Änderungen des Luftsicherheitsgesetzes unbedingt eine Zuständigkeit der Bundespolizei für alle Straftaten im Rahmen ihrer Aufgaben, notwendig sei. Die eingeschränkte Strafverfolgungskompetenz sei praxisfern und ineffizient. Hierfür wäre eine Erweiterung des Aufgabenkatalogs des §13 BPolG auf
alle Straftaten notwendig. Auch das Thema KI oder etwa Gesichtserkennungssoftware sei im Gesetzesentwurf völlig unbehandelt geblieben, was den Anforderungen eines neuen Gesetzes an die modernen technologischen Entwicklungen nicht gerecht werde.
Darüber hinaus führte Teggatz an, dass die Ausweitung des Grenzschutzes (§2 BPolG) an den Landesgrenzen nicht berücksichtigt worden sei. Nach aktueller Gesetzeslage umfasst der Grenzschutz im Grenzgebiet an Landesgrenzen allerdings nur 30 Kilometer. Während er an Seegrenzen bei 80 Kilometern liegt. „Die Ausweitung des Grenzgebietes auf mindestens 50 Kilometer ist dringend notwendig. Insbesondere im Bereich von Schengen-Binnengrenzen ohne
stationäre Kontrollen ist durch Motorisierung und Verkehrsinfrastruktur die alte Fahndungstiefe
schon lange nicht mehr zeitgerecht“, betonte Heiko Teggatz. Ein Sicherheitsschleier müsse wirksam die relevanten Verkehrsverbindungen und in kurzer Zeit überbrückbare Distanzen
abdecken können.
Insgesamt seien mit Blick auf die „effektiver Kriminalitätsbekämpfung“, die das neue Gesetz als Anspruch hatte, zentrale Instrumente hierfür – weder Online-Durchsuchungen noch zeitgemäße technische Mittel, die notwendige Verknüpfung von Daten oder der Einsatz von KI – nicht vorgesehen. Statt Bürokratie
abzubauen, schaffe das Gesetz zahlreiche neue Paragraphen und Formvorschriften.
