DPolG – Bundespolizeigewerkschaft begrüßt das Urteil zur Pausenanrechnung von Bundespolizeilichen Unterstützungskräften
DPolG – Bundespolizeigewerkschaft begrüßt das Urteil des Landesarbeitsgerichtes Mecklenburg-Vorpommern vom 19.03.2019 zur Pausenanrechnung von Bundespolizeilichen Unterstützungskräften im Kontroll- und Streifendienst der Bundespolizei!
Nach einem jahrelangen Rechtsweg eines Mitgliedes der DPolG Bundespolizeigewerkschaft mit Hilfe unseres dbb Rechtsschutzes hat nun das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom 19.03.2019 (Az.: 2 Sa 11/18) die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichtes Stralsund (Az.:13 C 74/17) inhaltlich weitgehend bestätigt. (siehe unseren Bericht vom 07.01.2018).
Unser Mitglied ist als Bundespolizeiliche Unterstützungskraft (BUK) im operativen Kontroll- und Streifendienst im Schichtdienst eingesetzt. Seit 2015 wurden ihm grundsätzlich Pausenzeiten von der Arbeitszeit abgezogen.
Das Landesarbeitsgericht hat nun im Kern festgestellt, dass Ruhepausen besonderen Anforderungen unterliegen und diese im Kontroll- und Streifendienst insbesondere unter dem Aspekt der „Entspannung“ im vorliegendem Fall nicht genügen. Somit stellte es fest, dass es sich bei den Pausenzeiten tatsächlich um Arbeitszeiten handelte. Eine ausführliche Urteilsbegründung liegt uns jedoch noch nicht vor.
Neben der rückwirkenden Stundengutschrift sollen die Zuschläge nach § 8 TVöD für die Dienste an Sonn- und Feiertagen nachträglich gewährt werden.
Die DPolG Bundespolizeigewerkschaft begrüßt dieses Urteil ausdrücklich und wertet es als wegweisend für die weitere Betrachtung zur Anerkennung von Ruhepausen in operativen Bereichen.
Den Dienstherrn fordern wir auf, dieses Urteil schnellstmöglich mit einer klarstellenden Regelung umzusetzen!