19. Februar 2020

DPolG Bundespolizeigewerkschaft - behält mit ihrer Rechtsauffassung recht!

In den letzten Wochen kam es zu einer ganz eigenartigen Nummer die Ihresgleichen in der Bundespolizei sucht. Das BMI weist an, dass bei Polizeivollzugsbeamtinnen und Beamten im Dienst zu wechselnden Zeiten, bei Erholungsurlaub oder Erkrankungen die Pausenzeiten von den Arbeitszeiten abgezogen werden sollen. Die DPolG Bundespolizeigewerkschaft hat dazu ihre Rechtsauffassung gesondert veröffentlicht.
In keiner Zeile erwähnt das BMI, dass diese Regelungen auch auf die Tarifbeschäftigten angewendet werden sollen. Deshalb haben wir uns als Gewerkschaft zurückgehalten. Es macht keinen Sinn, die Beschäftigten zu verunsichern, wenn es gar keinen Anlass dazu gibt, so unsere Auffassung!
Es waren Direktionen und das BPOLP selber, die sich vorstellen konnten, diese Regelungen auch auf die wechselschichtarbeitenden Tarifbeschäftigten anzuwenden. Da aber anscheinend Rechtsunsicherheit bestand, hat man lieber beim BMI nachgefragt. Die Antwort des BMI spricht Bände und teilt die Rechtsauffassung der DPolG Bundespolizeigewerkschaft.
Wegen anderer Rechtsnormen (z.B. TVöD) kann bei den Tarifbeschäftigten im Wechselschichtdienst die Pausenzeit bei Erholungsurlaub oder Erkrankung nicht einfach abgezogen werden, da im TVöD in mehreren Paragraphen geregelt ist, wann
Tarifbeschäftigte in Wechselschicht arbeiten, wann die Pause als Arbeitszeit zu berücksichtigen ist, dass die Entgeltfortzahlung auch bei Erkrankung, Erholungsurlaub, Zusatzurlaub und Arbeitsbefreiung fortzuführen ist, und dies unter Berücksichtigung der Arbeitszeiten auch im Wechselschichtdienst.

Das BMI hat dem BPOLP folgendermaßen geantwortet:
„Zu Ihrer Anfrage teile ich mit, dass bei den Tarifbeschäftigten des Bundes Wechselschichtarbeit im Sinne der §§ 6, 7 TVöD auch dann vorliegt, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter aus den in § 21 TVöD genannten Gründen an der Arbeitsleistung gehindert ist. Dass damit in der Datenbankanwendung ePlan BUND bei den Beschäftigten eine andere Berechnungsweise der Arbeitszeit vorgenommen werden muss als bei den Beamten, ist unterschiedlichen Normen geschuldet und insofern hinzunehmen.“
Quelle: BMI Erlass, B 1 - 30105/1#3 vom 12.02.2020 an das BPOLP

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