Novellierung Bundesdisziplinargesetz
DPolG Bundespolizeigewerkschaft und dbb lehnen den Referentenentwurf zum Bundesdisziplinargesetz ab!
Am 7. Februar 2023 fand im BMI die Verbändebeteiligung zum vorgelegten Referentenentwurf statt. Für die DPolG Bundespolizeigewerkschaft
und den dbb war Heiko Teggatz mit im Gespräch.
Am 7. Februar 2023 fand im BMI die Verbändebeteiligung zum vorgelegtem Referentenentwurf zur Novellierung des Bundesdisziplinargesetzes statt. Für den dbb Beamtenbund und Tarifunion nahmen der 2. Vorsitzende und Fachvorstand Beamte, Friedhelm Schäfer, des stellv. Bundesvorsitzende des dbb, Heiko Teggatz (Bundesvorsitzender DPolG Bundespolizeigewerkschaft), der Bundesvorsitzende des BDZ, Dieter Dewes und der Bundesvorsitzende des VBOB, Frank Gehlen teil.
Mit dem vorgelegten Referentenentwurf möchte das BMI die Disziplinarverfahren beschleunigen und damit Verfassungsfeinde schneller aus dem Beamtenverhältnis entlassen können.
Einigkeit unter allen Beteiligten bestand darin, dass verfassungsuntreue Beamtinnen und Beamte nichts im öffentlichen Dienst zu suchen haben und selbstverständlich unter Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit so schnell wie möglich aus dem Dienst entfernt werden müssen.
Der vom BMI vorgelegte Referentenentwurf erreicht in der zur Diskussion gestellten Fassung diese Ziele jedoch bei weitem nicht!
Der vorgelegte Entwurf sieht vor, sämtliche Disziplinarmaßnahmen in die Entscheidung der Behörde zu geben, um sich dadurch das Anrufen der Disziplinarkammer bei den Verwaltungsgerichten zu ersparen. Zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit soll den betroffenen Beamtinnen und Beamten die Möglichkeit des Widerspruches eingeräumt werden, welcher sodann eine aufschiebende Wirkung entfaltet.
Ergebnis:
- Die Dauer des Disziplinarverfahrens mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst würde sich demnach wenigstens um die Dauer der Widerspruchsfrist verlängern.
- Mit dem Einlegen eines Widerspruches gegen eine behördliche Disziplinarmaßnahme würde unterm Strich das gleiche Verwaltungsgericht angerufen, welches nach dem bisherigen Verfahren im Rahmen der Disziplinarklage angerufen worden wäre. Nach neuem Recht nicht durch die Behörde, sondern durch die Betroffenen im Widerspruchsverfahren.
Weiter sieht der vorgelegte Referentenentwurf vor, nach dem Aussprechen einer behördlichen Disziplinarverfügung auf Entfernung aus dem Dienst, die Besoldung bis zum Abschluss des gerichtlichen Widerspruchsverfahrens unter Vorbehalt zu stellen.
Ergebnis:
Es besteht die große Gefahr, dass betroffene Kolleginnen und Kollegen aufgrund ihrer sich hieraus ergebenden finanziellen Situation in ihrem Rechtsschutz zumindest eingeschränkt werden.
Der Referentenentwurf soll für sämtliche Bundesbeamtinnen und Beamte Anwendung finden - unabhängig davon, ob es sich bei den Verfehlungen um leichte oder schwerwiegende Verfehlungen bis hin zum Vorwurf der „Verfassungsuntreue“ handelt oder nicht.
Das BMI selbst räumte in dem Gespräch ein, dass im Jahr 2022 insgesamt drei Verfahren gegen Beamtinnen und Beamte geführt worden sind, in denen die Entfernung aus dem Dienst wegen „Verfassungsuntreue“ beabsichtigt war. Ein Wert im unteren Promillebereich! Wenn es der Bundesregierung tatsächlich nur um die Verfassungsuntreue geht, sollte auch nur für diese Fälle eine Sonderlösung gefunden werden. Eine Ergänzung im § 41 BBG würde dieses allumfassend berücksichtigen.
Unsere Forderungen sind deshalb klar:
- Rücknahme des vorgelegten Referentenentwurfes
- Beibehaltung des bewährten Systems des derzeit gültigen Bundesdisziplinargesetzes
- Beschleunigung der behördlichen Ermittlungen im Disziplinarverfahren durch Fachpersonal in separater Struktur (Bundesdisziplinaranwalt)
- Personelle Aufstockung der Disziplinarkammern bei den Verwaltungsgerichten.
- Aufnahme des § 130 StGB (Volksverhetzung) in den Katalog des § 41(1) Nr. 2 BBG
Veröffentlichung als pdf zum Download