15. September 2013

DPolG: Pausen unter Bereithaltung keine Ruhepausen

In der Vergangenheit kam es immer wieder vor, dass Kolleginnen und Kollegen bei Unterstützungs- oder sonstigen Einsätzen von ihren Einsatzzeiten eine (Ruhe)Pause abgezogen bekamen. Die Dienststellen begründeten dieses damit, dass gerade der Personenkreis in den Mobilen Kontroll- und Überwachungseinheiten, der Bundesbereitschaftspolizei und Alarmeinheiten nicht nach einem Dienstplan Dienst verrichtet, welcher die Voraussetzungen eines Wechselschichtdienstplanes erfüllt.

Tatsächlich waren diese Kolleginnen und Kollegen – beispielsweise bei der Unterstützung des Einzeldienstes bei Groß- oder Fußballlagen den jeweiligen Bundespolizeiinspektionen zugeordnet. Solche Einsatzverläufe sind i.d.R. nicht planbar, da sich die polizeiliche Lage plötzlich verändern könnte und ein sofortiges Eingreifen dieser Kräfte notwendig wird. Eine so genannte Pause unter Bereithaltung kann unserer festen Überzeugung nach keine Ruhepause sein und darf somit auch nicht von der Arbeitszeit abgezogen werden.
Aus diesem Grund stellt die DPolG Bundespolizeigewerkschaft ihren Mitgliedern einen Musterantrag [12 KB]
zur Verfügung, mit dem die Anrechnung der Pausenzeiten auf die Arbeitszeit beantragt werden kann.

Hierbei gilt es jedoch zu beachten:

1.) Ansprüche können maximal drei Jahre rückwirkend geltend gemacht werden.
2.) Eine Dokumentation solcher Einsatzzeiten (Dienstbucheinlegeblätter, Einsatztagebücher, Einsatzverlaufs- berichte, usw.) sind dem Antrag bei zu fügen.

Erfolgsaussichten sehen wir bei folgendem Personenkreis:

1.) Kolleginnen und Kollegen, die in den zurück liegenden Jahren an oben beschriebenen Einsätzen beteiligt waren und denen Pausenzeiten von der Arbeitszeit abgezogen worden sind. Vorrangig dürfte es sich bei diesem Personenkreis um Angehörige der Mobilen Kontroll- und Überwachungseinheiten, der Bereitschaftspolizei und von Alarmeinheiten handelt.
2.) Kolleginnen und Kollegen in den Dienstgruppen, die in den zurück liegenden Jahren an oben beschriebenen Einsätzen beteiligt waren (auch im Rahmen ihres Regeldienstplanes) und denen Pausenzeiten von der Arbeitszeit abgezogen worden sind.
3.) Spezialkräfte (Diensthundeführer, Fankundige Beamte, Entschärfer, Ermittler, usw.), die in den zurück liegenden Jahren an oben beschriebenen Einsätzen beteiligt waren und denen Pausenzeiten von der Arbeitszeit abgezogen worden sind.
4.) Kolleginnen und Kollegen in den Dienstgruppen oder im Tagdienst, die in den zurück liegenden Jahren im Rahmen ihrer Dienste Streifentätigkeiten durchgeführt haben und die gesamte Schichtdauer außerhalb der Dienststelle auf dem Streifenwagen verbracht haben. (Grüne Grenze, Bestreifung von Bahnanlagen, usw.)

"Keine Aussicht auf Erfolg sehen wir derzeit bei dem Personenkreis, der Tag- oder Schichtdienst leistet und nicht an oben beschriebenen Einsätzen teilgenommen hat", so der stellvertretende Vorsitzende der DPolG Bundespolizeigewerkschaft, Heiko Teggatz.

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