Vereinfachte Aufstiegsverfahren gem. § 27 BLV endlich auch in der Bundespolizei anwenden
Die Bundeslaufbahnverordnung (BLV) in ihrer Fassung aus dem Jahre 2009 gibt der Bundesverwaltung in § 27 BLV die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen besonders erfahrene und leistungsstarke Beamtinnen und Beamte auf Dienstposten der nächst höheren Laufbahn bis zum zweiten Beförderungsamt zu setzen, ohne dass diese hierfür das normale Regelaufstiegsverfahren durchlaufen müssen.
Die DPolG Bundespolizeigewerkschaft kritisiert ausdrücklich, dass von den Möglichkeiten des § 27 BLV und der sich daraus ergebenen „Bestenförderung“ in der Bundespolizei bisher keinerlei Gebrauch gemacht wurde.
Diese Kritik haben wir in den letzten Monaten immer wieder nicht nur in zahlreichen Gesprächen mit den Innen- und Beamtenpolitischen Sprechern der im Bundestag vertretenen Parteien, sondern auch in unseren Erörterungsterminen mit Bundesinnenminister Dr. Friedrich und Bundespolizeipräsident Dr. Romann vorgebracht.
Als Sofortmaßnahme haben wir dabei die unverzügliche und verstärkte Anwendung des Laufbahnwechsels nach § 27 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) für besondersleistungsstarke Beamtinnen und Beamte auch in der Bundespolizei gefordert. Danach können bereits heute Dienstposten der nächst höheren Laufbahn bis A 11 im gD bzw. bis A15 im hD unter bestimmten Voraussetzungen mit geeigneten Beamtinnen und Beamten besetzt werden, ohne dass diese eine zeit- und kostenaufwendige Aufstiegsausbildung durchlaufen müssen.
Da ein solches Vorhaben aber nur gelingen kann, wenn die Initiative auf eine breite Basis gestellt wird, wurden von uns nun auch die beiden großen Interessenvertretungen der Bundespolizei, der Bundespolizeihauptpersonalrat im BMI und der Bezirkspersonalrat beim BPOLP, angeschrieben.
In den Briefen beantragt die DPolG Bundespolizeigewerkschaft bei beiden Gremien, sich der Thematik annehmen und sich gegenüber ihren Ansprechpartnern im BMI und im BPOLP initiativ dafür einzusetzen, dass § 27 BLV endlich auch in der Bundespolizei entsprechende Anwendung findet.
Die DPolG Bundespolizeigewerkschaft ist der festen Überzeugung, dass die immer größer werdenden Beförderungsstaus im mittleren und gehobenen Dienst nur durch eine konsequente Anwendung eines regelmäßigen Qualifizierungsaufstiegs von erfahrenen und leistungsstarken Kolleginnen und Kollegen wirksam abgebaut und in der Zukunft verhindert werden können.
Darüber hinaus sind wir der Meinung, dass ein regelmäßig angewandter Qualifizierungsaufstieg erfahrener Kolleginnen und Kolleginnen nicht nur der Motivation der Beschäftigten, sondern vor allem auch der Organisation selbst zu Gute kommen würde. Statt durch immer mehr Einsteiger von außen unsere erfahrenen Kolleginnen und Kollegen zu deckeln und deren über Jahre hinweg erworbene Fach- und Sachkompetenz ungenutzt zu lassen, sollte man den eigenen Polizistinnen und Polzisten unter Ausnutzung aller zur Verfügung stehenden Mitteln, wie eben auch dem § 27 BLV, die Übernahme höherwertiger Funktionen in der nächsthöheren Laufbahn auch ohne zeit- und kostenintensive Aufstiegsverfahren verstärkt ermöglichen.