Entgeltzahlung bei Freistellung/Arbeitsbefreiung im Zusammenhang mit Covid 19 wird verlängert
Das BMI hat mit Rundschreiben vom 8. Dezember 2020, Aktenzeichen:
D5-31002/17#10 das BMI Rundschreiben vom 23. April 2020 aufgehoben und gleichzeitig die Inhalte des damaligen Schreibens bis zum 30.06.2021 verlängert, außer die Regelungen für die Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer nach dem KraftfahrerTV Bund. Für diese wurden die Regelungen mit Rundschreiben vom 12.11.2020 bereits verlängert.
1. Entscheidet der Arbeitgeber, Beschäftigte wegen der Bewältigung der Corona-Pandemie einseitig freizustellen (z. B. aus Vorsorgegründen), erfolgt für die Dauer der Freistellung die Zahlung des Entgelts in entsprechender Anwendung des § 21 TVöD.
(§ 615 BGB Vergütung bei Annahmeverzug).
Der § 21 TVöD beinhaltet Regelungen über die Fortzahlung des Tabellenentgeltes, die Fortzahlung der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile und die Zahlung der nicht in monatlichen Beträgen festgelegten Entgeltbestandteile als durchschnittliche Zahlung.
2. Im Falle einer behördlichen angeordneten Quarantäne nach § 30 Infektionsschutz-gesetz (IfSG) bzw. einem Tätigkeitsverbot nach §§ 31, 42 IfSG erhalten Tarifbeschäftigte eine Entschädigung in Geld, sofern ihnen durch die Maßnahme ein Verdienstausfall entsteht. Der Anspruch besteht grundsätzlich gegenüber der zuständigen Behörde. Für die ersten sechs Wochen hat der Arbeitgeber die Entschädigung für die zuständige Behörde auftragsweise auszuzahlen (§ 56 Abs. 5 IfSG).