Fahrradleasingverträge „Jobrad“
Mit der Tarifeinigung 2020 haben sich die Tarifvertragsparteien darauf verständigt, Öffnungsklauseln für eine Entgeltumwandlung zur Finanzierung von Fahrradleasing zuzulassen. Die Einzelheiten und Kosten sind dann über die individuellen Leasingverträge zu regeln.
Bei der Entgeltumwandlung für Fahrradleasingverträge handelt es sich nicht um eine zusätzliche Entgeltzahlung des Arbeitgebers, sondern um monatliches Entgelt des Arbeitnehmers, welches direkt in einen Fahrradleasingvertrag einbezahlt wird.
Einen ausformulierten Tarifvertragstext oder Durchführungshinweise gibt es dazu noch nicht. Die Tarifvertragsparteien hatten bis 26. November 2020 eine Erklärungsfrist vereinbart, bis zu der die Tarifvertragsparteien noch von der Einigung hätten zurücktreten können.
Das Fahrradleasing könnte nun folgendermaßen umgesetzt werden:
Die Arbeitnehmer schließen einen Vertrag mit einem Anbieter für Fahrradleasing ab und beantragen beim Arbeitgeber, dass dieser Anteile des monatlichen Entgeltes umwandelt und direkt in diesen Vertrag einzahlt.
Dazu behält der Arbeitgeber vom Bruttoentgelt, vor Versteuerung, den vereinbarten Betrag ein und zahlt diesen Betrag in den Vertrag ein. Für die Altersvorsorge dürfen derzeitig zum Beispiel bis zu 150,00 Euro des monatlichen Entgeltes umgewandelt und in entsprechende Altersvorsorgeverträge eingezahlt werden.
Bei der Entgeltumwandlung handelt es sich um ein Sozialabgaben- und Steuereinsparmodell. So zahlen die Arbeitgeber, aber auch die Arbeitnehmer auf den umgewandelten Betrag keine Sozialabgaben und Steuern. Dies führt zum Beispiel bei der Rentenversicherung zu geringeren Beiträgen und damit zu einer geringeren Rente.
Ebenfalls gilt zu beachten, dass Arbeitnehmer möglichweise die Leasingrate selber einzahlen müssen, wenn diese zum Beispiel wegen einer längeren Erkrankung kein monatliches Entgelt mehr erhalten und damit auch kein Entgelt umgewandelt werden könnte.
Vor Vertragsabschluss ist es ratsam, sich über steuerliche Regelungen zu informieren. Stichworte: geldwerter Vorteil bei der Nutzung eines Dienstrades, Vorkaufsrecht im Leasingvertrag, Kauf des Rades am Ende des Leasingvertrages, wem gehört das Leasingrad usw.