14. Oktober 2026

Neues BPolG – Was hat sich geändert?

Folge 2: Waffen- und Messerverbotszonen

Mehr Kontrollmöglichkeiten für die Bundespolizei

 

Waffen- und Messerverbotszonen sollen dazu beitragen, gefährliche Gegenstände aus besonders sensiblen öffentlichen Bereichen fernzuhalten. Doch ein Verbot allein reicht nicht aus. Entscheidend ist, dass die Polizei dessen Einhaltung auch wirksam kontrollieren kann. Mit der Reform des Bundespolizeigesetzes werden die Kontrollmöglichkeiten der Bundespolizei in diesem Bereich erweitert.

 

Wir schauen uns an, was sich gegenüber der bisherigen Rechtslage verändert.

Bisher – Kontrollen auf Grundlage bestehender Befugnisse

Schon nach dem bisherigen Bundespolizeigesetz konnte die Bundespolizei Personen unter bestimmten Voraussetzungen kontrollieren, ihre Identität feststellen und mitgeführte Gegenstände durchsuchen. Für eine vergleichbare Situation musste sich die Person entweder an einer eigenen Einrichtung, einem Schutzobjekt oder einem „gefährlichen Ort“ befinden. Dies ergab sich dann aus den §§ 23, 43 und 44 BPolG.

Allerdings musste von der Person erkennbar eine Gefahr ausgehen. Die bloße Tatsache, dass sie sich innerhalb einer Waffen- oder Messerverbotszone aufhielt, begründete nach dem bisherigen BPolG nicht automatisch eine allgemeine Befugnis zur verdachtsunabhängigen Kontrolle.

Das Waffenrecht enthielt seit der Änderung 2024 bereits eigene Regelungen zur Durchsetzung entsprechender Verbote im Fernverkehr in § 42b WaffG.

Neu – erweiterte Kontrollmöglichkeiten

Mit der Neufassung des Bundespolizeigesetzes erhält die Bundespolizei zusätzliche Möglichkeiten, Waffen- und Messerverbote in ihrem Zuständigkeitsbereich durchzusetzen. Ein wesentlicher Bestandteil ist die Möglichkeit verdachtsunabhängiger Kontrollen in entsprechenden Verbotszonen. Damit soll die Bundespolizei auch dann tätig werden können, wenn noch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die kontrollierte Person eine Waffe oder ein verbotenes Messer mitführt.

Das bedeutet allerdings nicht, dass künftig überall und jederzeit ohne rechtliche Voraussetzungen kontrolliert werden darf.

Das o.g. Verbot im Fernverkehr gilt natürlich weiter, darüber hinaus können allerdings jetzt auch im Nahverkehr und anderen Schutzobjekten Waffen- und Messerverbotszonen eingerichtet werden. Dort können dann Personen kontrolliert und durchsucht werden.

Praxis – was bedeutet das für unsere Kolleginnen und Kollegen?

Gerade an Bahnhöfen und Verkehrsknotenpunkten können die erweiterten Kontrollmöglichkeiten für die tägliche Arbeit von Bedeutung sein. Sie ermöglichen es, bestehende Waffen- und Messerverbote gezielter zu überwachen und Verstöße frühzeitig festzustellen. Entscheidend für die praktische Umsetzung sind dabei insbesondere drei Fragen:

1. Wo darf kontrolliert werden?

Die Kolleginnen und Kollegen müssen konkret wissen, wo die Verbotszonen eingerichtet sind.

2. Welche Maßnahmen sind zulässig?

Identitätsfeststellungen incl. ggf. erforderlicher Mitnahme zur Dineststelle sowie auch die Durchsuchung der Person (§ 66 neu) und mitgeführter Sachen (§ 23 neu) sind zulässig.

3. Wie werden die neuen Befugnisse umgesetzt?

Rechtssichere Kontrollen setzen verständliche Dienstanweisungen, entsprechende Fortbildung und ausreichend Personal voraus.

Unsere Einschätzung

Für die DPolG Bundespolizei steht fest: Neue Kontrollbefugnisse können einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit an Bahnhöfen und anderen gefährdeten Orten leisten. Entscheidend ist jedoch, dass die Kolleginnen und Kollegen diese Befugnisse rechtssicher und praktikabel anwenden können. Dafür braucht es klare rechtliche Vorgaben, eine entsprechende Vorbereitung und die notwendigen personellen Ressourcen, denn zusätzliche Befugnisse entfalten ihren Nutzen erst dann, wenn sie im täglichen Dienst auch tatsächlich umgesetzt werden können.

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