27. Oktober 2026

Neues BPolG - Was hat sich geändert?

Folge 4 - Bodycam, Kameras & mobile Sensorträger

Was verändert sich bei Bild- und Tonaufnahmen? Die Folge beleuchtet Einsatzmöglichkeiten, Aufzeichnungsgrenzen und praktische Anforderungen.

Bodycam/Dashcam

Die Bodycam kennen wir bereits aus § 27a BPolG. Sie wandert nun in § 32. An den Voraussetzungen für ihren Einsatz ändert sich nichts. Ein Blick in die Details zeigt jedoch, dass noch etwas hinzugekommen ist: Mobile Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte dürfen nun an weiteren Orten eingesetzt werden:

  1. Dort, wo die Bundespolizei für Zurückweisungen, Zurückschiebungen, Abschiebungen und Rückführungen nach § 71 Abs. 3 AufenthG zuständig ist.
  2. In Dienstfahrzeugen.
  3. In nichtöffentlichen Bereichen von Dienststellen.

Dadurch wird das Einsatzspektrum deutlich erweitert. Die Aufzeichnungen dienen letztlich auch dem Schutz der eingesetzten Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten, insbesondere bei der Beweisführung vor Gericht. Angesichts der steigenden Zahl von Angriffen auf unsere Kolleginnen und Kollegen begrüßen wir diese Erweiterung ausdrücklich!

Außerdem konnte auf Vorschlag des Innenausschusses noch die Dashcam in Absatz 5 (neu) aufgenommen werden. Auch dies ist ein deutlicher Sicherheitsgewinn für die eingesetzten Kräfte!

Mobile Sensorträger

Das ist aber noch nicht alles, denn nach der Neufassung des BPolG können Kameras auch in weiteren Bereichen zum Einsatz kommen. Sie dürfen im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen, in Fällen, in denen auch Bodycams eingesetzt werden dürfen, sowie in Fällen, in denen besondere Mittel der Datenerhebung zulässig sind (dazu mehr in einer der nächsten Folgen), an mobilen Sensorträgern angebracht werden.

Die Verwendung ist dabei nicht auf fliegende Drohnen beschränkt, sondern auch für Einsätze an Land und auf See vorgesehen.

Wichtig ist beim Einsatz von Kameradrohnen im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen, dass es sich um eine offene Maßnahme handelt und der Einsatz damit erkennbar sein muss. Dies kann beispielsweise durch entsprechende Piktogramme gewährleistet werden.

Bewertung

Leider sind Wohnungen beim Bodycameinsatz ausdrücklich ausgeschlossen. Solidarisierungseffekte, die dort oftmals bei gefahrenabwehrendem Einschreiten auftreten, können somit nicht mit Bild und Ton dokumentiert werden. Entsprechende Vorfälle müssen daher weiterhin durch Berichte und Zeugenaussagen nachvollziehbar und verwertbar gemacht werden.

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