29. Oktober 2026

Neues BPolG - Was hat sich geändert?

Folge 5 - Drohnenabwehr

Darstellung der vorgesehenen Handlungsmöglichkeiten gegen gefährliche Drohnen. Im Fokus stehen Zuständigkeiten, Einsatzbedingungen und technische Ausstattung.

Drohnenabwehr

Die Abwehr unbemannter Fahrzeugsysteme ist erstmals in § 39 BPolG (neu) geregelt. Wir alle wissen inzwischen aus den Medien, welche Bedeutung Drohnen bei Auseinandersetzungen und der Entstehung von Gefährdungslagen erlangt haben. Damit gehört ihre Abwehr selbstverständlich auch in das neue BPolG.

Die Palette möglicher Abwehrmaßnahmen wird durch das Gesetz nicht auf bestimmte Methoden beschränkt. Auf Initiative des Innenausschusses wurden auch Waffen in das Portfolio möglicher Abwehrmittel aufgenommen.

Natürlich muss sich die Abwehr einer Drohne immer nach den äußeren Umständen richten. Es liegt beispielsweise auf der Hand, dass eine Drohne nicht über einer Menschenmenge zum Absturz gebracht werden sollte.

In der Praxis sind unter anderem folgende Methoden denkbar:

  • Jamming – Dabei wird durch ein Störsystem die Verbindung zwischen Drohne und Bediener unterbrochen.
  • Spoofing – Der Drohne wird ein fremdes Lenksignal als das des Bedieners vorgetäuscht.
  • Elektromagnetischer Impuls – Die Elektronik der Drohne wird außer Kraft gesetzt.
  • Soft Kill – Einwirkung auf die Kamera oder andere Sensoren der Drohne, beispielsweise durch Laser.
  • Hard Kill – Physische Einwirkung auf Bauteile der Drohne, etwa durch Netze, Projektile (von Hartgummi bis Stahlschrot), Hochenergielaser und weitere Mittel.

Damit keine unbeteiligten Drohnen oder andere rechtmäßig betriebene Geräte geschädigt werden, sollte der Luftraum zuvor beispielsweise mittels Funkwellenerkennung oder Radar überwacht werden.

Fraglos kostet eine solche Technik viel Geld. Hinzu kommt, dass sich der Markt mit rasanter Geschwindigkeit weiterentwickelt. Die sonst übliche Einheitlichkeit bei Beschaffung und Ausstattung lässt sich im Bereich der Drohnenabwehr unter diesen Rahmenbedingungen kaum aufrechterhalten.

Das stellt besonders hohe Anforderungen an die Aus- und Fortbildung der Pilotinnen und Piloten sowie der Operatoren im Bereich der Drohnenabwehr. Gleichzeitig erfordert es ein ebenso hohes Maß an Vertrauen in die für die Beschaffung Verantwortlichen.

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