Neues BPolG - Was hat sich geändert?
Folge 6 - Quellen-TKÜ, verdeckte Ermittler & besondere Mittel der Datenerhebung
Kompakter Überblick über die Befugnisse zur Kommunikationsüberwachung, den Einsatz verdeckter Ermittler und besonderer Mittel der Datenerhebung sowie deren Voraussetzungen und Grenzen.
Bisher waren diese außergewöhnlichen Befugnisse vor allem in § 28 geregelt, nun werden sie auf verschiedene neue Paragraphen aufgeteilt und darüber hinaus erweitert.
Lange und intensiv wurde in der Politik diskutiert, ob derartige Befugnisse überhaupt erforderlich sind. Allerdings sollte ein Blick auf die Voraussetzungen bereits klarmachen, auf welchem Niveau von Gefahrenlage wir uns befinden: Gefahr für Leib oder Leben, bevorstehende Straftaten von erheblicher Bedeutung mit gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung – wir sprechen also nicht von „kleinen Fischen“, sondern zum Beispiel von Schleusungen in Kühl-Lkw oder Ähnlichem. Und natürlich kann eine Polizei in solchen Lagen nicht darauf warten, dass sich diese Gefahr in Form einer Straftat verwirklicht und am Ende gar Menschen ums Leben kommen. Hier ist sofortiges Handeln angezeigt!
In diesen Kontext gehören Maßnahmen über die längst bekannte Observation oder die Feststellung von Aufenthaltsorten hinaus, wie zum Beispiel in § 25 (neu) die Erhebung von Verkehrs- oder Nutzungsdaten, in § 35 (neu) das Abhören des nicht öffentlich gesprochenen Wortes (außerhalb von Wohnungen), in § 36 (neu) der Einsatz von Vertrauenspersonen (ugs.: Informanten, aber weitergehend) oder verdeckten Ermittlern, außerdem in § 40 (neu) die präventive Überwachung der Telekommunikation (auch „Quellen-TKÜ“) sowie in § 41 (neu) die Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkendgeräten. Zur Erläuterung:
Verkehrsdaten entstehen, wenn ein Telefongespräch aufgebaut wird. Zu der jeweiligen Telefonnummer werden auch noch weitere Daten erfasst, wie z. B. der Standort der Funkzelle, in der sich ein Handy befindet.
Nutzungsdaten entstehen bei der Internetnutzung. Auch hier werden verschiedenste Daten erfasst, beispielsweise der verwendete Browser, das Betriebssystem, die zugewiesene IP-Adresse, aber unter Umständen auch der Standort des Handys.
Beim Abhören außerhalb von Wohnungen wird mit technischen Mitteln erfasst, was zwischen den Störern gesprochen wird. Dabei kommen die verschiedensten Arten von Technik zum Einsatz.
Vertrauenspersonen können nicht nur zu Gefährdungssachverhalten Auskunft geben (Informanten), sie werden auch mit gezielten Aufträgen direkt am Störer oder in seinem Umfeld eingesetzt, um eine Möglichkeit zu finden, den Eintritt des Schadens abzuwenden.
Verdeckte Ermittler machen im Grunde das Gleiche, sind aber Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamte, die unter einer Legende arbeiten. Wesentlich ist bei beiden, dass sie nicht persönlich zur Sache aussagen müssen, sondern ihr Beitrag zur Gefahrenabwehr über eine weitere Polizeibeamtin oder einen weiteren Polizeibeamten verschriftlicht wird. Das erstreckt sich bis hin zur Information des Störers nach Abschluss der Maßnahmen und schützt auf diese Weise die eingesetzten Personen.
Bei der Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkendgeräten wird auf die oben schon genannten Verbindungsdaten zugegriffen und damit versucht, den Standort des Handys möglichst exakt zu bestimmen. Dazu werden beispielsweise die Standortdaten mit Kartensoftware abgeglichen oder auch vereinzelt sogenannte IMSI-Catcher eingesetzt. Dadurch kann beispielsweise eine bevorstehende oder auch laufende Schleusung erfolgreich beendet werden.
Bei der „Quellen-TKÜ“ wird eine Software auf das Handy des Störers aufgespielt, die es ermöglicht, die Kommunikation mitzuhören oder mitzulesen, bevor sie zur Übertragung verschlüsselt wird oder nachdem sie in der Gegenrichtung wieder entschlüsselt wurde. Über die sogenannte Ende-zu-Ende-Verschlüsselung verfügen im Grunde alle gängigen Messenger. Sie macht ein „einfaches“ Mithören unmöglich.
Auch wenn es sich bei all diesen Befugnisnormen um präventive Maßnahmen handelt, die im täglichen Dienst vor allem von den KSB wahrgenommen werden: Auf den Streifendienst wird dadurch sicherlich keine neue Aufgabe zukommen, denn die Umsetzung ist oft technisch kompliziert oder erfordert ein hohes Maß an Spezialisierung. Also werden diese Dinge – wie im strafprozessualen Bereich auch – durch Leitstellen, die BPOLI KB und/oder die Ermittlungsdienste realisiert werden.
Im Grunde genommen nähert sich bei dem hier vorgestellten Paket an Maßnahmen das Polizeirecht an die oft wortgleichen Befugnisse aus der Strafprozessordnung an. Richtervorbehalte und Formvorschriften gewährleisten einen achtsamen Umgang mit den Rechten der Betroffenen.
Was eindeutig fehlt, ist eine Möglichkeit zur sogenannten Online-Durchsuchung. Kalendereinträge oder abgelegte Dokumente zu bevorstehenden Straftaten können beispielsweise nicht zur Verhinderung einer bevorstehenden schweren Straftat genutzt werden. Außerdem sind die häufig in epischer Breite formulierten Gefahrenbegriffe und Formvorschriften zwar vielleicht rechtssicher, sie sind aber ohne Blick in Kommentarliteratur kaum noch sicher zu handhaben, geschweige denn im Kopf zu behalten. Insgesamt handelt es sich bei den Neuerungen aber trotzdem um eine wirkungsvolle Palette von Möglichkeiten zum Schutz hochwertiger Rechtsgüter.
