06. November 2026

Neues BPolG - Was hat sich geändert?

Folge 7 - Meldeauflagen & Aufenthaltsverbote

Erläuterung der Instrumente zur Gefahrenabwehr und ihrer praktischen Anwendung. Betrachtet werden Anordnungsvoraussetzungen, Dauer und Kontrolle.

Platzverweis, Aufenthaltsverbote und Meldeauflagen

Bisher hatten wir den Platzverweis in § 38. Hat das einschließlich der zwangsweisen Durchsetzung nichts genützt, gab es den Gewahrsam nach § 39. Sollte einem Störer beispielsweise aus dem Fußballumfeld eine Meldeauflage erteilt werden, um eine bevorstehende Auseinandersetzung zu verhindern, musste – in aller Regel vergeblich – auf die zuständige Landesbehörde zugegangen werden. Das ist jetzt anders.

Der Platzverweis ist in § 59 (neu) gewandert und hat sich nicht verändert. Er wird jetzt aber ergänzt durch das Aufenthaltsverbot nach § 60 (neu) und die Meldeauflage nach § 29 (neu). Die Zielrichtung ist klar: Bei einem Aufenthaltsverbot soll ein bestimmter Bereich nicht betreten, bei einer Meldeauflage ein bestimmter Bereich nicht verlassen werden. Das Aufenthaltsverbot kann beispielsweise den gesamten Hauptbahnhof Hannover umfassen, um eine Auseinandersetzung im Kontext von Fußballspielen zu verhindern. Eine Meldeauflage kann eingesetzt werden, um die Anreise zu einem Spielort im Ausland zu verhindern oder eine sonstige Ausreiseuntersagung durchzusetzen. Soweit prima – oder nicht?

Leider ist der Einstieg in diese Normen bei der Verhinderung einer Straftat von erheblicher Bedeutung angesetzt. Für den Begriff gibt es keine Legaldefinition, die Kommentarliteratur setzt ihn aber mit der „mittleren Kriminalität“ gleich. Das bedeutet, dass die Höchststrafe zwischen einem und vier Jahren Freiheitsstrafe liegen muss – und das macht die Sache etwas kompliziert. Beleidigungen, die in aller Regel Auslöser von Auseinandersetzungen zwischen Fußballstörern sind, haben eine Höchststrafe von unter einem Jahr. Es muss also aus vergangenen Erfahrungen oder konkreten Äußerungen mindestens eine begründete Annahme vorliegen, dass es zu Sachbeschädigungen (max. 2 Jahre), Körperverletzungen (max. 5 Jahre) oder mehr kommen wird.

Ein weiteres Problem liegt in den Sanktionierungsmöglichkeiten bei Verstößen. Weder der Platzverweis noch das Aufenthaltsverbot unterliegen im Fall von Zuwiderhandlungen einer gesonderten Bußgeldandrohung. Sie werden nicht im Ordnungswidrigkeitenkatalog des § 104 (neu) behandelt. Es bleibt hier nur Gewahrsam oder unmittelbarer Zwang. Schade, dass der Gesetzgeber (trotz unserer Beratung) keine Eskalationsstufen einziehen wollte. Immerhin wurde die Meldeauflage in den Katalog der Ordnungswidrigkeiten (Bußgeld bis 5.000 Euro) aufgenommen – in letzter Sekunde auf Initiative des Innenausschusses.

Insgesamt sind diese flankierenden Möglichkeiten aber sehr gut geeignet, um die Sicherheit im Fußballreiseverkehr zu stärken!

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