Beteiligungsverfahren gemäß § 118 BBG
Heilfürsorgeverordnung überarbeitet
Nachdem wir uns bereits im Beteiligungsverfahren schriftlich über ein Stellungnahme zur Änderung der Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung (BPolHfV) gegenüber dem Bundesinnenministerium geäußert haben, fand am 13. Februar 2025 ein Beteiligungsgespräch der Verbände gemäß 118 BBG im BMI statt.
Erst einmal muss man sagen, dass die Inhalte bereits festgeklopft wurden, bevor eine Verbändebeteiligung stattgefunden hat. Dieses Vorgehen missbilligen wir aufs Schärfste. Mit Wertschätzung unserer Kolleginnen und Kollegen und auch der Verbände hat dies nichts im Geringsten zu tun. Wir haben größte Bedenken, insbesondere bezüglich der Streichung der wahlärztlichen Leistungen in der BPolHfV. Dies bedeutet eine große Benachteiligung unserer Kolleginnen und Kollegen bei der gesundheitlichen Versorgung.
An dieser Stelle wurden Leistungen vom Verordnungsgeber gekürzt, die nichts mit der besonderen Fürsorge des Dienstherrn für die Gesundheit unserer Polizisten zu tun hat. Mögliche schlechtere ärztliche Versorgung im Krankheitsfall wird wissentlich in Kauf genommen. Dazu kommt auch noch die Streichung des Zweibettzimmers. Im Krankheitsfall geht es nun ins Mehrbettzimmer. Also ins Vierbettzimmer oder noch größere Zimmer.
Ja, die Versorgung mit wahlärztlichen Leistungen war bisher auch eher schlecht geregelt und hätte einer grundsätzlichen Überarbeitung bedurft. Aber komplette Streichung ist das Gegenteil von gut gemacht.
Jetzt liegt es wieder an jedem selbst für eine adäquate ärztliche Versorgung im Krankheitsfall zu sorgen. Ja, wahlärztliche Leistungen kann man über Versicherungen selbst absichern. Hier kommt es schon wieder zur Ungleichbehandlung, denn ältere Kolleginnen und Kollegen müssen einen wesentlich höheren Betrag für eine solche Zusatzversicherung zahlen. Selbstverständlich bietet unser Partner die AXA DBV solche Versicherungen an und jeder sollte sich darüber informieren, der weiterhin für seine Gesundheit einen eigenen Betrag zahlen möchte.
Es gibt ein paar Wermutstropfen, die zur Kompensation des Wegfalls der wahlärztlichen Leistungen in die BPolHfV aufgenommen wurden.
Kommen wir zu den Änderungen der BPolHfV im Einzelnen.
Die Kolleginnen und Kollegen der Bundestagspolizei sind nun auch offiziell über die BPolHfV in der Heilfürsorge. Sie wurden schon länger von der Heilfürsorge der Bundespolizei versorgt, aber haben es jetzt über die BPolHfV auch in Verordnungsform niedergeschrieben.
Die Heilfürsorgekarte in Form der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) war unter anderem ein Aufhänger für die Änderung der BPolHfV. Nun wird in der Verordnung festgeschrieben, dass alle Heilfürsorgeberechtigten die eGK auch bekommen können. Einige Änderungen in der Verordnung sind notwendig geworden, um die Einführung der eGk letztendlich auch rechtssicher gestalten zu können.
Das leidige Thema mit der freien Arztwahl ist nun im großen und ganzen gelöst. Die eGK kommt für alle PVB in nur einer Variante. Die Trennung zwischen Heilfürsorgekarte und “Zahnkarte” gibt es nicht mehr. Endlich! Alle Kolleginnen und Kollegen der BPOLD BP und das “Stammpersonal” der BPOLAK haben nun auch die Wahl, den Polizeiärztlichen Dienst (PÄD) oder einen Arzt außerhalb der Bundespolizei in Anspruch zu nehmen. Es gibt selbstverständlich weiterhin die Möglichkeit den PÄD in Anspruch zu nehmen für alle, was im Normalfall eine schnellere Behandlung bedeutet, denn einen Termin bekommt man beim PÄD bekanntlich viel zügiger als beim Arzt außerhalb der Bundespolizei.
Eine Gruppe von PVB wird allerdings weiterhin durch die BPolHfV verpflichtet den PÄD in Anspruch zu nehmen. Das sind die Anwärterinnen und Anwärter der Bundespolizei. Die eGK wird für diese Personengruppe in gleicher Form ausgestellt, kann also im Notfall auch angewendet werden, allerdings verpflichtet der Dienstherr über die Regelung in der BPolHfV zur Inanspruchnahme des PÄD.
Bei der Behandlung von Zähnen ändert sich auch etwas. Leider hat der Verordnungsgeber nicht ausreichend auf den Wegfall von Amalgam als Füllung reagiert. Hier gibt es aus unserer Sicht keine Regelung, die man analog der Bundeswehr hätte einfließen lassen können. Die Bundeswehr hat bereits im Jahr 2010 über eine Richtlinie auf den Wegfall einer flächendeckenden Versorgung mit Amalgam reagiert. Die Bundeswehr ermöglicht den Soldatinnen und Soldaten die Versorgung der Zähne mit Füllungen in Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik in den sogenannten Positionen HR 1 bis HR 4. Das wäre auch eine gute Lösung für die Kolleginnen und Kollegen der Bundespolizei. Leider durch den Verordnungsgeber aber in der BPolHfV nicht abgebildet.
Zahnimplantate sind nun allerdings analog der Beihilfeverordnung (§ 15 BBhV) möglich. Aufwendungen für implantologische Leistungen sind bei medizinischer Indikation nun ohne weiteres möglich. Im Falle des Zahnersatzes ohne medizinische Indikation analog § 15 Abs. 1 BBhV soll es nun ebenfalls geben. Das bedeutet, dass pro Kiefer zukünftig zwei Implantate gezahlt werden oder zumindest Anteile des Implantates. Der genaue Satz des Zuschusses liegt uns noch nicht vor. Im Gespräch wurde uns versichert, dass die medizinische Notwendigkeit großzügig ausgelegt werden soll, denn der Wortlaut in der BPolHfV lautet nur “bei medizinischer Notwendigkeit” werden Implantate gezahlt (bezuschusst).
Ärztliche Versorgung bei Wohnsitz im europäischen Ausland und der Schweiz. Eine Regelungslücke wurde nun auch endlich geschlossen. Wir hatten viele Nachfragen wie es mit Arztrechnungen von Kolleginnen und Kollegen mit Wohnsitz nicht in Deutschland aussieht. Das ist nun geregelt und diese werden bezahlt werden können. Eine Auslandskrankenversicherung hat bei ständigem Aufenthalt (Wohnsitz) im Ausland keine Gültigkeit und gilt nur für Aufenthalte bis jährlich ca. 90 Tage im Ausland. Die endgültigen Regelungen werden wohl aber noch in der Verwaltungsvorschrift zur BPolHfV niedergeschrieben werden. Wir begrüßen an dieser Stelle aber schon den Willen des Verordnungsgebers, eine Regelung finden zu wollen und schon einmal in der BPolHfV niedergeschrieben zu haben.
Zukünftig gibt es die Möglichkeit bei Schwangerschaften Zusatzuntersuchungen bis zu einer Summe von 200 € bezuschussen zu lassen. Grundsätzlich gibt es hiergegen nichts einzuwenden, allerdings wird auch hier die BPolHfV wieder viel zu kurz gefasst. Wenn ich als Verordnungsgeber eine solche Änderung einbringe, dann sollte man aber auch eine solche Änderung weiter fassen. Viele Krankenkassen bieten mittlerweile die Möglichkeit für individuelle Gesundheitsleistungen (iGeL) einen Betrag an, der für diese Leistungen genutzt werden kann. Grundsätzlich haben “Versicherte” nur Anspruch auf Leistungen nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) auf eine ausreichende, bedarfsgerechte, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung. Darunter fallen die iGel-Leistungen nicht. Es wäre ein Zeichen der Wertschätzung für alle Kolleginnen und Kollegen, wenn man die o. a. angesprochenen 200 € für diese Leistungen zur Verfügung gestellt hätte.
Viele Krankenkassen haben mittlerweile festgestellt, das durch bestimmte Untersuchungsmöglichkeiten in der Vorsorge schwere Krankheiten frühzeitig besser diagnostizieret und somit schwere Verläufe oder diese komplett verhindert werden können. Dadurch können spätere Behandlungskosten deutlich reduziert werden und die Mehrausgaben im Rahmen der iGeL-Ausgaben mehr als kompensieren. Dies ist aber nur der wirtschaftliche Aspekt hinter einer solchen Möglichkeit, viel wichtiger aber ist die Gesundheit unserer Kolleginnen und Kollegen. Hier hätte der Dienstherr seine besondere Fürsorgepflicht auch mal wieder zum Ausdruck bringen können - hat er aber leider mal wieder verpasst.
Alles in allem ist die Neuauflage der BPolHfV ein herber Einschnitt in die Gesundheitsversorgung der Kolleginnen und Kollegen in der Bundespolizei, auch wenn einige Kompensationen der schlechteren Leistungen in die BPolHfV eingeflossen sind. Die Attraktivität unseres Berufes ist mal wieder beschnitten worden durch eine nicht gut überlegte Neufassung der BPolHfV. Eine Änderung war notwendig, da die eGK eingeführt wird, was wir ausdrücklich begrüßen. Eine Zustimmung für die Verschlechterung insbesondere bei den wahlärztlichen Leistungen gibt es von uns allerdings nicht.
Die Bundestagswahl 2025 steht kurz bevor. Im Falle einer Neubesetzung des Innenministeriums werden wir einen neuen Anlauf unternehmen, die BPolHfV noch einmal zu ändern. Es ist ein Akt der Wertschätzung durch den Dienstherrn eine adäquate Versorgung zu gewährleisten. Es gibt genügend Stellschrauben bei der gesundheitlichen Versorgung unserer Kolleginnen und Kollegen, um evtl. höhere Kosten bezüglich der Heilfürsorge mehr als nur zu kompensieren.
Gesundheit sollte aber auch keine Frage des Budgets sein!
Jetzt liegt es mal wieder an unseren Kolleginnen und Kollegen selbst, sich für die notwendigen Leistungen zu versichern. Bisherige zahnärztliche Zusatzversicherungen müssen überprüft werden und neue Versicherungen für wahlärztliche Leistungen sollte jeder mit seiner “Krankenversicherung” besprechen und durchrechnen. Hier haben die jüngeren Kolleginnen und Kollegen ausnahmsweise mal einen entscheidenden Vorteil, sie können sich günstiger versichern.