17. April 2019

Jetzt problemlos die zustehende Entschädigung beantragen!

Polizeivollzugsbeamtinnen, die bei ihrer Dienststelle ihre Schwangerschaft angezeigt haben, wurden bekanntermaßen von diesem Zeitpunkt an vom Tragen der Dienstkleidung befreit. Auf eine Abnutzungsentschädigung für das Tragen von ziviler Kleidung hatten die betroffenen Kolleginnen bislang aber erst dann einen Anspruch, nachdem sie eine ärztliche Bescheinigung über eine Schwangerschaft vorgelegt haben, mit welcher der Arzt sie zugleich vom Tragen der Dienstkleidung im Dienst freigestellt und der Dienstvorgesetzte danach das Tragen ziviler Kleidung im Schreiben zur Anerkennung der Schwangerschaft angeordnet hat.
Dieses aufwendige Verfahren wurde jetzt deutlich vereinfacht, denn ab sofort

  • ist keine ärztliche Freistellung vom Tragen der Dienstkleidung mehr erforderlich,
  • reicht die Vorlage des Mutterpasses,
  • können die schwangeren Polizeivollzugsbeamtinnen die Abnutzungsentschädigung für das Tragen von Zivilkleidung ohne weitere Hürden beantragen.


Den schwangeren Kolleginnen wird damit künftig nicht wie von einigen gefordert verboten, weiterhin ihre Dienstkleidung im Dienst zu tragen. Das bestimmen die Kolleginnen, sofern es sich nicht um besonders gefahrengeneigte Tätigkeiten handelt, nach wie vor selbst und das finden wir auch gut und richtig so, denn die DPolG ist stets gegen jede Art von Verbotskultur. Sofern die Kolleginnen die Freistellung vom Tragen der Dienstkleidung in Anspruch nehmen, können sie jetzt aber unbürokratisch die Abnutzungsentschädigung für das Tragen von Zivilkleidung im Dienst in Höhe von täglich 1,20 € beantragen, so, als wäre es angeordnet.

In der aktuellen Verfügung des BPOLP vom 16. April 2019 heißt es dazu:
„Aus aktuellem Anlass lege ich ergänzend zur Bezugsverfügung (vom 13.Juli 2016) folgende Regelung zum Tragen ziviler Kleidung bei Schwangerschaft fest:
Der Mutterpass wird als gleichwertige ärztliche Bescheinigung anerkannt. Es ist keine separate Bescheinigung über die Schwangerschaft durch einen Arzt notwendig. Eine ärztliche Freistellung vom Tragen der Dienstkleidung ist somit obsolet. Das Freistellen zum Tragen ziviler Kleidung bei Schwangerschaft durch den Dienstvorgesetzten kommt der Anordnung zum Tragen ziviler Kleidung als Grundlage für die Beantragung einer Abnutzungsentschädigung aufgrund des Tragens ziviler Kleidung gleich.“
Bundesvorsitzender Ernst G. Walter begrüßt diese Neuregelung des BPOLP ausdrücklich:
„Die ergänzende Regelung ermöglicht den unkomplizierten finanziellen Ausgleich für die betroffenen Kolleginnen unter gleichzeitiger Wahrung ihres Selbstbestimmungsrechts.“
Walter ruft deshalb alle betroffenen Polizeivollzugsbeamtinnen, die ihren Dienst nach Bekanntgabe ihrer Schwangerschaft in ziviler Kleidung versehen oder versehen haben dazu auf, jetzt schnell die ihnen zustehende Abnutzungsentschädigung zu beantragen. Die DPolG Bundespolizeigewerkschaft geht dabei davon aus, dass die Abnutzungsentschädigung auch rückwirkend für bereits in Zivil geleistete Dienste während einer angezeigten Schwangerschaft gewährt wird und bittet das BPOLP daher um eine gr0ßzügige Fristenregelung bei zurückliegenden Schwangerschaften im Sinne der Betroffenen.

 
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