Anpassung der SUrlV
BMI ermöglicht keinen Sonderurlaub für Vorsorgekuren
Machen Beamte eine Vorsorgekur, so müssen sie dafür Erholungsurlaub in Anspruch nehmen oder sogar auf ihre Besoldung verzichten. Im „Attraktivitätsturbo“ fordert die DPolG Bundespolizei die Anpassung der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) für eine entsprechende Freistellung der Beamten.
Zum 1. Januar hat das Bundesministerium des Innern (BMI) die Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) temporär angepasst. Wie bereits für die letzten beiden Jahre, gilt auch für 2026 die Zahl der „Kinderkranktage“ in gleicher Höhe weiter. Das bedeutet, dass für jedes erkrankte Kind bis zu 13 Arbeitstage im Urlaubsjahr, für alle Kinder zusammen maximal 30 Arbeitstage, als Sonderurlaub gewährt werden. Bei alleinerziehenden Beamten verdoppeln sich die Sonderurlaubstage. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember dieses Jahres.
Schon seit Jahren fordert die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) Bundespolizei Sonderurlaub für Vorsorgekuren. Doch erneut hat das BMI vernachlässigt, die Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) mit Blick auf Sonderurlaub für Vorsorgenkuren, anzupassen und eine entsprechende Regelung zu implementieren.
Tarifbeschäftigten steht eine solche Möglichkeit über das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) zu. Derweil müssen Beamte weiterhin Erholungsurlaub für Vorsorgekuren einreichen oder sogar auf ihre Besoldung während dieser Zeit verzichten.
Diese ungleiche Behandlung darf nicht sein – die DPolG Bundespolizei bleibt weiter an ihrer Forderung dran. Die Gewährung von Sonderurlaub für Vorsorgekuren ist auch mit Blick auf die Fürsorge des Dienstherrn und die Attraktivität der Bundespolizei als Arbeitgeber, ein relevanter Umstand.
In der Heilfürsorgeverordnung sind verschiedene Arten von Heilverfahren vorgesehen, so auch die stationären oder ambulanten Vorsorgekuren. Mit diesen Kuren sollen erste Symptome von Krankheiten gelindert oder Erkrankungen verhindert werden. Es sind also Maßnahmen, um die Gesundheit langfristig zu erhalten.
Die Heilfürsorge übernimmt die Kosten für Vorsorgekuren aus medizinischen Anlässen. Beamte können diese alle vier Jahre beantragen. Voraussetzung einer solchen Maßnahme gemäß § 24 SGB V sind das Verhindern von Krankheiten bzw. deren Verschlimmerung, die Gesundheit zu stärken oder etwa eine Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
