04. Dezember 2025

Amtsangemessene Alimentation

Keine Antragstellung notwenig

  • (v.l.n.r.) Heiko Teggatz (Bundesvorsitzender DPolG Bundespolizei), Alexander Dobrindt (Bundesinnenminister/CSU), Volker Geyer (Vorsitzender dbb), Thomas Liebel (Bundesvorsitzender BDZ)

Update in Sachen Amtsangemessener Alimentation: Zur Wahrung der Ansprüche auf rückwirkende Besoldung müssen nicht erneut Anträge gestellt werden.

Vermehrt kommen in letzter Zeit Fragen zur Wahrung der Ansprüche auf rückwirkende Besoldung und der Notwendigkeit von Antragstellungen.  Die Antwort lautet: Nein, es müssen keine Anträge gestellt werden. 


Mit Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern aus dem Jahr 2021 hat es mitgeteilt, dass auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird. Das bedeutet, dass eine Korrektur einer möglichen fehlerhaften Besoldung von Amts wegen rückwirkend bis ins Jahr 2021 vorgenommen wird. 

Im Jahr 2021 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Besoldung von Bundesbeamten teilweise zu korrigieren ist. Vorwiegend  Beamte mit Kindern sind davon betroffen. Kürzlich hat das Bundesverfassungsgericht erneut in einem Fall eines Berliner Landesbeamten entschieden. 

Das BMI prüft derzeit, ob dieses Urteil Auswirkungen auf einen Entwurf zur Besoldungskorrektur hat, welcher sich noch in der Resortabstimmung zwischen BMI und Bundesfinanzministerium (BMF) befindet. Wir gehen davon aus, dass der Deutsche Beamtenbund in Kürze einen abgestimmten Referentenentwurf zugeleitet bekommt. Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Verbändebeteiligung werden wir hierzu Stellung nehmen und entsprechend informieren.

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