12. Februar 2025

Arbeitszeitverordnung

Langzeitkonten durch Kabinett beschlossen.

Kabinett beschließt Erweiterung von Langzeitkonten für Bundespolizei und Zollverwaltung.

Wie erwartet und bereits vom BMI angekündigt, wurde die Arbeitszeitverordnung (AZV) insbesondere im § 7a AZV zur Thematik Langzeitkonten u. a. für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Schicht- und Einsatzdienst durch das Kabinett mit Beschluss vom 12. Februar 2025 erweitert. Wir hatten zum entsprechenden Referentenwurf umfangreich Stellung genommen und hierbei insbesondere um die Erweiterung des Personenkreises und der Ansparmöglichkeiten gebeten.

Auch wenn wir unter dem Motto: „Besser der Spatz in der Hand,.!“ die Änderungen grundsätzlich begrüßen, sehen wir hier weiterhin deutlich Luft nach oben. Der große Wurf ist das definitiv nicht und wird den Belastungen in allen Bereichen der Bundespolizei sicherlich so nicht gerecht.

Wir werden in der anstehenden Evaluierungsphase weiterhin auf unsere Forderungen zu notwendigen Erweiterungen hinweisen. Aus unserer Sicht ist es zudem unbedingt notwendig, dass die bereits seit 2020 geltenden grundsätzlichen Möglichkeiten des § 7a AZV für alle Beamtinnen und Beamten endlich in der Bundespolizei umgesetzt werden. Für den Tarifbereich sehen wir ebenfalls entsprechenden Handlungsbedarf.

Im Detail können mit dieser Erweiterung nunmehr Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Schicht- und Einsatzdienst bis zu 196 Std./Jahr Mehrarbeit nach § 88 BBG und Ansprüche aus einheitlichem Freizeitausgleich bei Einsätzen und Übungen nach § 11 BPolBG auf dem Langzeitkonto gutgeschrieben werden. Das mögliche Zeitguthaben ist insgesamt auf 1400 Stunden begrenzt.

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