25. Januar 2020

Leistungsprämien für freigestellte Personalräte? Das geht gar nicht!

Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Pressemitteilung 04/2020 vom 23. Januar 2020 (https://www.bverwg.de/pm/2020/4) bekannt gegeben hat, klagte ein vom Dienst freigestelltes Personalratsmitglied auf Berücksichtigung bei der leistungsbezogenen Besoldung.

Der dienstlich aus dem Saarland stammende Bundespolizist ist Polizeihauptkommissar und führt seine Klage seit dem Jahr 2016. Nachdem bereits zwei gerichtliche Instanzen, das Verwaltungsgericht Saarlouis und das Oberverwaltungsgericht Saarlouis, durch den Beamten in Anspruch genommen wurden, hat das Bundesverwaltungsgericht dieser Angelegenheit ein Ende gesetzt und stellte fest, dass ganz vom Dienst freigestellte Personalräte keinen Anspruch auf leistungsbezogene Besoldungselemente haben.

Für die DPolG Bundespolizeigewerkschaft ist es mehr als unverständlich, wie ein freigestelltes Personalratsmitglied überhaupt auf die Idee kommen kann, eine solche Klage zu führen. Noch fataler wäre es aus Sicht der DPolG Bundespolizeigewerkschaft, wenn zur Durchführung des über drei Instanzen gegangenen Verfahren gewerkschaftlicher Rechtsschutz gewährt wurde.

Die DPolG setzt sich auch weiterhin völlig uneigennützig für die Belange unserer Kolleginnen und Kollegen ein! Unsere Personalräte kämpfen nicht für leistungsbezogene Besoldungselemente, sondern dafür, dass Gesetze und Verordnungen zum Vorteil unserer Kolleginnen und Kollegen ausgelegt werden!

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