Tarifbeschäftigte - Regelungen zur Entgeltberechnung im Zusammenhang mit COVID-19
Das BMI sorgt mit heutigem Rundschreiben, Aktenzeichen: D5-31002/17#10 sicherlich für einige Erleichterung unter den Tarifbeschäftigten. Im Rundschreiben stellt das BMI in Abstimmung mit dem BMF folgendes klar:
1. Entscheidet der Arbeitgeber, Beschäftigte wegen der Bewältigung der Corona-Pandemie einseitig freizustellen (z. B. aus Vorsorgegründen), erfolgt für die Dauer der Freistellung die Zahlung des Entgelts in entsprechender Anwendung des § 21 TVöD.
Der § 21 TVöD beinhaltet Regelungen über die Fortzahlung des Tabellenentgeltes, die Fortzahlung der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile und die Zahlung der nicht in monatlichen Beträgen festgelegten Entgeltbestandteile als durchschnittliche Zahlung.
2. Im Falle einer behördlichen angeordneten Quarantäne nach § 30 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bzw. einem Tätigkeitsverbot nach §§ 31, 42 IfSG erhalten Tarifbeschäftigte eine Entschädigung in Geld, sofern ihnen durch die Maßnahme ein Verdienstausfall entsteht. Der Anspruch besteht grundsätzlich gegenüber der zuständigen Behörde. Für die ersten sechs Wochen hat der Arbeitgeber die Entschädigung für die zuständige Behörde auftragsweise auszuzahlen (§ 56 Abs. 5 IfSG).
3. Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer im Geltungsbereich des KraftfahrerTV Bund, bleiben auch im zweiten Kalenderhalbjahr 2020 der Pauschalgruppe zugeordnet, der sie nach § 5 KraftfahrerTV Bund im ersten Kalenderhalbjahr 2020 zugeordnet waren, und zwar unabhängig von der im ersten Kalenderhalbjahr 2020 geleisteten durchschnittlichen Monatsarbeitszeit; § 4 Abs. 2 Satz 1 Kraftfahrer TV Bund. Die Grundsätze und die Verpflichtung zur Ermittlung der Monatsarbeitszeit nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KraftfahrerTV Bund werden dadurch nicht berührt.