Nicht nur Personal, sondern rechtliche Grundlagen und Befugnisse!
Mit der Presseveröffentlichung vom 6. November 2019 berichteten mehrere Medien über die Durchführung sogenannter Grenzkontrollen, welche durch Erlass des Innenministers Seehofer bundesweit durchgeführt werden sollen.
Die Nutzung des Begriffes Grenzkontrolle ist irreführend, so der stellv. Bundesvorsitzende der DPolG Bundespolizeigewerkschaft Volker Hesse. Einzig und allein die Intensivierung der Binnenfahndung ist hier gemeint, weil ansonsten – wie an der österreichischen Grenze – Grenzkontrollen im Sinne des Schengener Grenzkodex angeordnet sein müssten.
Diese verfügte Weisungslage ist aus unserer Sicht richtig, bedeutet aber nicht, dass ab sofort überall Grenzkontrollen stattfinden.
Vielmehr geht es um verdeckte oder offene Fahndungsmaßnahmen an den Landgrenzen sowie an den Flughäfen. Denn wenn man unerlaubt in das Bundesgebiet einreisen will, muss man dies nicht zwingend über eine Landgrenze tun. Auch über die Flughäfen ist dies innerhalb von Schengen einfach, da systematische Kontrollen im Binnenflugverkehr nicht vorgesehen sind.
Die täglichen Feststellungen zeigen überdeutlich die Notwendigkeit dieser in den letzten Jahren oftmals stiefmütterlich behandelten Aufgabenbereiche.
Eine Intensivierung der Binnenfahndung kann ohne das erforderliche Personal nicht stattfinden. Ebenso wichtig ist es jedoch, diesen Bereichen ausreichend rechtliche Grundlagen an die Hand zu geben, um auch nachhaltig gegen unerlaubte Migration vorgehen zu können.
Die jetzige Erlasslage wird nicht dazu führen, dass Drittstaatsangehörige mit Einreiseverweigerung, Feststellung an der Binnengrenze und einem Asylbegehren einfach zurückgeschickt werden und zu diesem Zweck in Haft genommen werden können.
Ein Asylbegehren ist immer zu prüfen, und zwar nicht durch die Bundespolizei, sondern durch das zuständige BAMF.
Bei Feststellung der unerlaubten Einreise werden sämtliche strafprozessualen Maßnahmen getroffen, jedoch bei Stellung eines Asylgesuches nach Befragung muss die Weiterleitung an das BAMF erfolgen.
Dies sind nun einmal die rechtlichen Grundlagen. Die Möglichkeit der Haft zur Sicherung der Zurückschiebung bedarf darüber hinaus einer ausreichenden Zahl an Haftplätzen. Eine Prüfung der Menge dieser Plätze wird momentan recht schnell zu Ernüchterung führen.
Was bedeutet dies Konkret?
Wir als DPolG Bundespolizeigewerkschaft unterstützen die verfügte Intensivierung an unseren Grenzen, denn dies ist richtig, wichtig und dringend nötig, jedoch fordern wir hierfür das erforderliche Personal, als auch ausreichende rechtliche Grundlagen als Handhabe im Rahmen der Schleierfahnung sowie Haftplätze für die Sicherung der Zurückschiebung, denn eine Zurückweisung an der Binnengrenze gibt es ohne die Wiedereinführung von Grenzkontrollen nicht. Der aktuelle Aufwuchs der Bundespolizei durch die Initiative des Innenministers Seehofer wird künftig personell solche Maßnahmen möglich machen, angedachte Änderungen des Bundespolizeigesetzes sind ebenfalls für die zukünftige Arbeit der Bundespolizei ein wichtiger Meilenstein und werden von der DPolG Bundespolizeigewerkschaft begrüßt und mit fachlichen Beiträgen begleitet.