13. Februar 2023

Amtsangemessene Besoldung

NUR Schatten, KEIN Licht!

Bundesbesoldungs- und -versorgungsangemessenheitsgesetz – BBVAngG heißt der uns vorliegende Gesetzesentwurf

 

Familienzuschlag

Der Familienzuschlag (§§ 39 und 40 BBesG (alt)) galt bisher in der ersten Stufe für verheiratete Kolleginnen und Kollegen. Die erste Stufe hat in der aktuell gültigen Besoldungstabelle eine Höhe von 153,88 Euro. Diese Stufe fällt zukünftig für „neue“ Ehen weg. Dies ist auch dann der Fall, wenn man Kinder hat, d. h. der Betrag fällt durchgehend weg, für Ehen mit und ohne Kinder. Der Betrag der alten Stufe 1 fehlt dann selbstverständlich auch in der „Tabelle“ mit dem alimentativen Ergänzungszuschlag und lässt viele Kolleginnen und Kollegen in Zukunft leer ausgehen bezüglich einem Mehr an Besoldung.

 

Gilt das überhaupt noch?

·      Art. 6 Abs. 1 GG: Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

Der neue „Familienzuschlag“ nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf:

„Stufe 1“: Jeweils für das erste und das zweite Kind (bei Kindergeldanspruch).

„Stufe 2“: Für das dritte und jedes weitere Kind.

Aktueller Stand: Kind 1 und 2 jeweils 131,52 Euro. Je weiteres Kind gibt es dann 409,76 Euro.

 

Was bedeutet das?

Es bedeutet ganz einfach, dass diese Sätze gleichgeblieben sind, jedoch der alte Familienzuschlag der Stufe 1 (153,88 Euro) auch in diesen Konstellationen wegfällt.

 

Deshalb unsere Forderung: Finger weg vom Familienzuschlag!!!

Bestandsschutz haben „natürlich“ die „Familien“, die bis zum 30. Juni 2023 existierten, hier gibt es eine Ausgleichzahlung in Höhe des zuletzt gezahlten Betrages. Später geschlossene Ehen werden unter die o. a. Regelung des neuen § 40 BBesG fallen. (§ 79 BBesG neu).

Ach ja, die Anpassungen des Familienzuschlages „alt“ oder der jetzigen Ausgleichszahlung erfolgt selbstverständlich nicht mehr.

Und bedeutet auch!!! Der bisherige Familienzuschlag der Stufe 1 ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG ruhegehaltsfähig, die Ausgleichszahlung nach neuem BBesG ebenfalls, ist aber nun auf dem aktuellen Stand eingefroren. Eine Erhöhung erfolgt somit auch nicht mehr beim Ruhegehalt und alle zukünftig geschlossenen Ehen werden weder den Familienzuschlag noch die damit verbundene Anrechnung auf das Ruhegehalt bekommen.

Unser Tip!

Jeder der darüber nachdenkt den Bund der Ehe einzugehen, sollte nicht mehr allzu lange damit warten! Sichert euch schon mal einen Termin beim Standesamt bis zum 30. Juni 2023.

 

Alimentativer Ergänzungszuschlag (AEZ) (§ 41 BBesG neu)

Dann ist er da, der lang erwartete alimentative Ergänzungszuschlag und die Enttäuschung ist riesig. In 2021 gab es einen Entwurf des Gesetzes, der eine gute Basis für Verbesserungen gewesen wäre, nun legt die Ampel ein Papier auf den Tisch, der zeigt, was sie vom Öffentlichen Dienst hält. Dieses Gesetz hat NICHTS mit Wertschätzung zu tun.

Durch den Wegfall des Familienzuschlages kommt nur ein sehr kleiner Teil unserer Kolleginnen und Kollegen tatsächlich in den Genuss einer Verbesserung auf der Grundlage des alimentativen Ergänzungszuschlages.

Der Zuschlag richtet sich nach den Mietstufen am Hauptwohnsitz. Er ist in sieben Stufen aufgeteilt, dabei ist 1 die niedrigste und 7 die höchste Stufe. In NRW z. B. gibt es keine einzige Stadt oder Gemeinde ist der Mietstufe 7. Selbst Großstädte in Deutschland wie Hamburg, Berlin, Köln, Düsseldorf, Dortmund, Frankfurt am Main, Stuttgart, Leipzig, Hannover und Dresden fallen nicht unter die Mietstufe 7. Daran kann man ermessen, was unter Strich mit diesem Gesetzesentwurf im Geldbeutel tatsächlich ankommt.

Wer nun denkt, er kommt in den Genuss einer hohen Rückzahlung für die letzten Jahre, der irrt. Zwar gibt es eine rückwirkende Zahlung der „Guthaben“ aus diesen Tabellen bis zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts, aber wie man unseren Ausführungen entnehmen kann, profitieren nur wenige von diesem Gesetzesentwurf und damit profitieren auch nur wenige von den möglichen rückwirkenden Zahlungen. Also kann man auch an dieser Stelle nicht wirklich von einer guten Nachricht sprechen.


Abschmelzbeträge nach § 41 Absatz 2 des Gesetzesentwurfes

Und wer jetzt denkt es kann nicht noch Dicker kommen, der irrt schon wieder. Nun sieht der Gesetzesentwurf auch noch sogenannte Abschmelzbeträge vor. Was heißt das? Richtig geraten, wie der Name es sagt „schmelzen“ die Beträge nochmals ab und der alimentative Ergänzungszuschlag hat nochmals weniger positive Auswirkungen auf unsere Kolleginnen und Kollegen. Der Abschmelzbetrag beträgt in der Besoldungsgruppe A5 4 Euro und in der Besoldungsgruppe A11 schon 124 Euro. Kleine positive Punkte gibt es dann doch noch, nämlich der Abschmelzbetrag zählt nicht mehr, wenn man mehr als zwei Kinder hat und die Abschmelzbeträge erhöhen sich nicht beim A9er mit Zulage und beim A13er mit Zulage. Das lassen wir aber mal unkommentiert!


Anhebung der Besoldung? Abstandsgebot zum Bürgergeld!

Liest man sich den Gesetzesentwurf durch, so könnte man meinen man hat zumindest mal an die gedacht, die bisher am unteren Ende der Besoldungstabelle gestanden haben und natürlich weiter stehen werden.

Das Eingangsamt in den einfachen Dienst ist nicht mehr A3 sondern zukünftig dann A4 (Bundespolizei?).

„Großzügig“ werden die „Eingangsstufen“ in die Besoldungsgruppen nun auch noch hochgesetzt.:

-       A4 und A5 fängt mit der Stufe 5 an (Bundespolizei?)

-       A6 fängt in der Stufe 3 an

-       A7 fängt in der Stufe 2 an

Selbstverständlich gönnen wir den davon betroffenen Kolleginnen und Kollegen diese Besoldungsverbesserung, aber was erkaufen wir uns damit?

Die Anhebung der unteren Besoldungsgruppen bedeutet allerdings auch eine Verschiebung des Abstandsgebotes zum Bürgergeld. Wenn man das Eingangsamt anhebt und die Eingangsstufe einfach nach oben setzt, dann ist der Abstand automatisch wieder größer. Der gerichtlich festgestellte Abstand von 15% zum Bürgergeld ist damit auf elegante Art und Weise wieder hergestellt und eine Durchschlüsselung in die weiteren Besoldungsgruppen und Stufen muss nicht mehr erfolgen. Wie diese Herangehensweise in der Bundespolizei positive Effekte erzielt, lassen wir an dieser Stelle auch einmal im Raume stehen.

Wir sagen dazu! Augenwischerei!

 

Was gibt es Positives?

Mit dem Einverständnis der Besoldungsempfänger kann die Bezügemitteilung auf elektronischem Wege zugesandt oder zum Abruf (mit Benachrichtigung) bereitgestellt werden. 

(Sarkasmus ein!) DAS nennen wir mal eine „VERBESSERUNG“! (Sarkasmus aus!)


Unsere Meinung zu diesem Gesetzesentwurf
Das Ding muss weg und der Entwurf aus dem Jahr 2021 schleunigst wieder auf den Tisch. Wir hatten uns für den Gesetzesentwurf aus dem Jahre 2021 eingesetzt und stark gemacht. Verhinderern der damaligen Regelung haben wir nun diese „Frechheit“ an Gesetz zu verdanken.

Frau Bundesinnenministerin, so gehen Sie mit unseren Kolleginnen und Kollegen um? Sieht so Wertschätzung für unsere Arbeit aus?

Unsere Kolleginnen und Kollegen stehen für Sie an vorderster Front in Lützerath und an Silvester in Berlin, lassen sich beschimpfen und verletzen, riskieren ihre Gesundheit für verfehlte Politik und werden mit einem solchen Gesetz dafür „belohnt“!

 

Kumulierte Tabelle mit den "Verbesserungen" zum Download

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