27. Juni 2018

Pausenregelung

„Es wurde höchste Zeit, dass nun endlich eine verbindliche Regelung für die Bundespolizistinnen und -polizisten geschaffen wurde!“, kommentiert Ernst G. Walter die neue Erlasslage zur Anrechnung von Pausen in der Bundespolizei.

Das Bundesministerium des Innern hat über die Anrechnung von Pausen auf die Arbeitszeit entschieden. Damit geht ein zähes Ringen mit den Polizeigewerkschaften und dem Bundespolizeihauptpersonalrat zu Ende. Es treten gleich zwei Erlasse in Kraft, der Erlass vom 9. Mai 2017, der für die Bundespolizei noch ausgesetzt war, sowie eine Ergänzung zu diesem Erlass für den Bereich der Bundespolizei.

Offen war, welche Einsatzbereiche der Bundespolizei gem. § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Arbeitszeitverordnung (AZV) für eine ausnahmsweise Anrechnung von Ruhepausen auf die Arbeitszeit in Betracht kommen.

Eine Anrechnung von Ruhepausen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AZV kommt nach diesen Maßgaben in folgenden Bereichen in Betracht für:

  • Spezialeinheiten (wie GSG 9, SEK, MEK, Entschärfer),
  • Kräfte zur Bewältigung vorübergehender Sicherheits- und ziviler Einsatz- und Krisenlagen (insbes. Entführungen, Geiselnahmen, Tatortarbeit, Zeugen- schutz; VP-FührungA/E-/Fall-Führung im Falle von Operativmaßnahmen zur Bewältigung gegenwärtiger Gefährdungssachverhalte),
  • Einsatzhundertschaften, Mobile Kontroll- und Überwachungs- sowie Fahndungseinheiten,
  • Personenschutz und Observation,
  • Telekommunikationsüberwachung (TKÜ Live-Maßnahmen nebst zugehöriger TKÜ Technik) sowie bestimmte informationstechnische Maßnahmen (operative Nutzung des Internets bei fortdauernder Online-Präsenz).


In den vorgenannten, grundsätzlich für eine Pausenanrechnung in Frage kommenden Einsatzbereichen, ist zwischen Regeldienst und der Bewältigung besonderer Einsatzlagen zu unterscheiden. Keine Anwendung finden kann § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AZV dann, wenn

  • Regeldienst verrichtet wird oder
  • der Einsatz im Vorfeld planbar war, der konkrete Einsatzablauf eine Einhaltung der Planungen im Wesentlichen zulässt und Ruhepausen daher wie geplant eingehalten werden können.


Gem. Ergänzungserlass gilt nun für weitere Bereiche die Pausenanrechnung:

  • Besatzungen des Bundespolizei-Flugdienstes
  • Schiffs- und Bootsbesatzungen der Bundespolizei See
  • Generell für alle Kolleginnen und Kollegen in den Dienstgruppen bei den Bundespolizeiinspektionen während des Regeldienstes. Das gilt auch für alle den Dienstgruppen temporär zugeordneten Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten im Rahmen der Einsatzunterstützung.
  • In sonstigen operativen Bereichen kann der zuständige Vorgesetzte während besonderer Einsatzlagen rückwirkend eine Anrechnung der für eine Ruhepause vorgesehenen Zeiten auf die Arbeitszeit gewähren, wenn die Aufgabenerfüllung ausnahmsweise keine vollständige ordnungsgemäße Pausengewährung zulässt.


„Es ist schade, dass das BMI keine umfassende Regelung zum Beispiel auch für die Beschäftigten in den operativen Einsatzzentralen finden konnte und beide Erlasse dadurch leider immer noch zu viele Spielraum für Interpretationen lassen.“, so Walter.

„Aber wahr ist auch, dass sich das große Engagement von Polizeigewerkschaften und Bundespolizeihauptpersonalrat gelohnt hat, denn letztlich konnten wir dem BMI doch noch gemeinsam klarmachen, dass bei unseren Kolleginnen und Kollegen in den Dienstgruppen, bei den Besatzungen des Flugdienstes und bei den Schiffs- und Bootsbesatzungen die Pausen auf die Arbeitszeit angerechnet werden müssen.“

Hier zeige sich einmal sehr deutlich, was Gewerkschaften und Personalräte alles erreichen können, wenn sie gemeinsam an einem Strang ziehen. Wenn es nach Walter ginge, der sich mit dem erreichten Ergebnis sehr zufrieden zeigt, wäre das viel öfter der Fall. Der Gewerkschaftschef dankt zugleich der Abteilung Bundespolizei im BMI, ohne deren Einsatz die positive Ergänzung für die Dienstgruppen und die Besatzungen der Hubschrauber, Schiffe und Boote nicht erreichbar gewesen wäre.

Nicht nur weil der Erlass in einem Jahr evaluiert werden soll, wird die DPolG Bundespolizeigewerkschaft die Umsetzung des Erlasses genau beobachten.

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