10. September 2013

Personalratswahl der Arbeitnehmer in der Bundespolizeiinspektion Flughafen Düsseldorf ungültig

Personalratswahl der Arbeitnehmer in der Bundespolizeiinspektion Flughafen Düsseldorf ungültig

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit seiner Entscheidung vom 09.September 2013 (Az.: 33 K 4126/12 PVB) die Wahl der Gruppe Arbeitnehmer des Personalrates bei der Bundespolizeiinspektion Flughafen Düsseldorf (BPOLI DUS)
für ungültig erklärt. Den Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit stellte die DPolG Bundespolizeigewerkschaft.

Hintergrund der gerichtlichen Entscheidung sind fehlerhafte Kandidaturen zweier Arbeitnehmer auf der Wahlvorschlagsliste 1 (GdP) der Gruppe der Arbeitnehmer in der BPOLI DUS bei den Personalratswahlen im Mai 2012. Die damaligen Kandidaten und Arbeitnehmer sind bis heute Angehörige des Sachbereichs 36 (Aus- und Fortbildung), Stabsbereich 3 (Verwaltung) der Bundespolizeidirektion St. Augustin. Nach Auffassung des Gerichts sind die Mitarbeiter daher der Bundespolizeidirektion Sankt Augustin personell unterstellt, der Einsatztort Düsseldorf begründet keine Wählbarkeit für die örtliche Personalvertretung in BPOLI DUS. Personalmaßnahmen und Weisungen gegenüber dem Arbeitnehmer obliegen der Direktion, so dass die Arbeitnehmer als Mitarbeiter der Direktion Sankt Augustin anzusehen sind. Mit dieser Begründung wurde bereits im April 2012 zunächst gegen das Wählerverzeichnis ein Einspruchsverfahren geführt, mit dem Ziel der Berichtigung. Dies blieb leider erfolglos, der Wahlvorstand der Bundespolizeiinspektion Flughafen Düsseldorf wies den Einspruch als unbegründet zurück. Einem weiteren Einspruch gegen das Wählerverzeichnis in St. Augustin wurde jedoch vollumfänglich stattgegeben. Da die beiden Arbeitnehmer in zwei Wählerverzeichnissen geführt wurden, musste das Verwaltungsgericht entscheiden, bei welcher Dienststelle das Wählerverzeichnis nun rechtmäßig war. Das Gericht stellte fest, dass die Entscheidung des Wahlvorstandes in Düsseldorf rechtswidrig war und die Kandidatur der Arbeitnehmer das Wahlergebnis verfälscht hat - denn die Kandidaten waren nicht als Beschäftigte der BPOLI DUS wählbar, sondern richtigerweise als Beschäftigte der Bundespolizeidirektion Sankt Augustin zu führen. Daher ist die Wahl der Gruppe der Arbeitnehmer ungültig.

Hervorzuheben ist, dass von der gerichtlichen Entscheidung nur die Wahl der Gruppe der Arbeitnehmer betroffen ist, die Wahl der Gruppe der Beamten bleibt davon unberührt. Sobald die Entscheidung rechtkräftig ist, wird die Wahl der Gruppe der Arbeitnehmer des örtlichen Personalrates an der Flughafeninspektion Düsseldorf zu wiederholen sein.

Die DPolG Bundespolizeigewerkschaft erwartet, dass bei dieser Eindeutigkeit des Beschlusses vom VG Düsseldorf der rechtliche „Schwebezustand“ schnellstens beendet wird und empfiehlt den Betroffenen den Weg für rechtsfehlerfreie Neuwahlen im Tarifbereich der örtlichen Personalvertretung in DUS freizumachen. Nur so ist eine rechtmäßige Wahrnehmung der Interessen der Kolleginnen und Kollegen in Düsseldorf künftig sicher gestellt.

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