DPolG-Attraktivitätsturbo
Sonderurlaub für Vorsorgekuren
Generell wird bei Vorsorgekuren aus medizinischen Gründen immer Heilfürsorge oder Beihilfe gewährt. Betroffene Kollegen müssen dafür allerdings Erholungsurlaub in Anspruch nehmen oder sogar auf ihre Besoldung verzichten. In ihrem „Attraktivitätsturbo“ fordert die DPolG Bundespolizei die Anpassung der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) für eine entsprechende Freistellung der Beamten.
In der Heilfürsorgeverordnung sind verschiedene Arten von Heilverfahren vorgesehen, so auch die stationären oder ambulanten Vorsorgekuren. Mit diesen Kuren sollen erste Symptome von Krankheiten gelindert oder Erkrankungen verhindert werden. Es sind also Maßnahmen, um die Gesundheit langfristig zu erhalten.
Die Heilfürsorge übernimmt die Kosten für Vorsorgekuren aus medizinischen Anlässen. Beamte können diese alle vier Jahre beantragen. Voraussetzung einer solchen Maßnahme gemäß § 24 SGB V sind Krankheiten zu verhindern bzw. deren Verschlimmerung zu vermeiden, die Gesundheit zu stärken oder eine Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
Vor allem psychische Erkrankungen können in vielen Fällen bereits beim Auftritt von ersten Symptomen wirksam behandelt oder sogar verhindert werden. Mit Blick auf die steigende Anzahl von Bundespolizisten, die psychisch erkrankt sind – sei es zum Beispiel durch steigende Gefahren, Erlebnisse in Einsätzen oder aufgrund der hohen Arbeitsbelastung – erfordert einen anderen und vor allem zeitgemäßen Umgang mit diesen Themen.
Bei Vorsorgekuren aus medizinischen Gründen wird grundsätzlich immer Heilfürsorge oder Beihilfe gewährt. Doch eine entsprechende Freistellung geht damit nicht einher. Sprich: Beantragen Beamte eine solche Kur, wird ihnen kein Sonderurlaub gewährt. Die betroffenen Kollegen müssen Erholungsurlaub in Anspruch nehmen oder sogar auf ihre Besoldung verzichten. Dieser Umstand ist nach Ansicht der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) Bundespolizei so nicht tragbar und stellt eine zusätzliche Belastung für die betroffenen Beamten dar.
Paragraf 10 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) normiert bereits eine solche Freistellung. Allerdings gilt er nicht für Bundespolizisten, weil für sie die Erholungsurlaubs- und die Sonderurlaubsverordnung als Urlaubsregeln gelten. In ihrem „Attraktivitätsturbo“ fordert die DPolG Bundespolizei daher in Fällen von Vorsorgekuren aus medizinischen Gründen, eine entsprechende Freistellung der Beamten. Hierfür müsste die Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) umgehend angepasst werden.
