Stellungnahme der DPolG Bundespolizeigewerkschaft zur Einführung Polizeibeauftragten
Im internationalen Vergleich liegt die deutsche Polizei beim Vertrauen der Menschen weit vorne. Sie ist auch durch ihre vielfältigen Aufgaben in vielen Auslandsmissionen eine herausragende Institution, die ein positives Bild einer demokratischen Polizei überall in der Welt vermittelt, dabei spielt die Bundespolizei eine herausragende Rolle.
In hunderttausenden Amtshandlungen stellen sie täglich unter Beweis, dass das Vertrauen der Menschen gerechtfertigt ist.
Selbstverständlich steht fest, da wo Menschen arbeiten, passieren Fehler. Es ist notwendig und richtig, alle Möglichkeiten zu nutzen, strukturelle Mängel in einer Organisation rasch zu erkennen und möglichst abzustellen und Fehlverhalten aufzuklären und wenn nötig auch zu ahnden.
Mögliches strafbares Fehlverhalten des Polizeibeschäftigen ist ausdrücklich damit eingeschlossen.
Millionen Amtshandlungen führt die Bundespolizei jährlich aus, dazu zählen Maßnahmen mit geringer Eingriffstiefe, aber auch Festnahmen, Durchsuchungen, Kontrollen und die Anwendung unmittelbaren Zwanges.
Zur Verhinderung illegaler Migration folgt sie ihrem gesetzlichen Auftrag, wenn sie im grenznahen Bereichen Personenkontrollen durchführt.
Die Gesamtheit der Amtshandlungen führen gelegentlich zu Konfliktsituationen, Beschwerden, Klagen und Strafanzeigen, die sowohl innerhalb der Behörde, aber auch durch unabhängige Gerichte bewertet werden.
Die Bundespolizei verfügt überdies über eine Fülle von Instrumenten, die dazu bestimmt und geeignet sind, innerdienstliche Konflikte frühzeitig zu erkennen und darauf zu reagieren.
Dennoch ist es zunächst grds. nicht falsch, darüber nachzudenken, ob eine Institution einer unabhängigen Polizeibeauftragen oder eines unabhängigen Polizeibeauftragen notwendig und geeignet ist. Dabei ist der Blick auf die bereits vorhandenen Reaktions- und Interventionsmöglichkeiten unabdingbar.
Für den Bereich der Strafverfolgung sind dies die Staatsanwaltschaften und unabhängigen Gerichte. Es ist kaum vorstellbar, dass die Unabhängigkeit unserer Justiz, die allein Recht und Gesetz und keiner politischen Erwartungshaltung verantwortlich ist, durch eine Institution noch steigerbar ist, die durch die Bundesregierung bestimmt wird. Der Rechtsstaat hat mit seiner unabhängigen Justiz eine Vielzahl von wirksamen Instrumenten diesen Auftrag gerecht zu werden.
Es gibt auch keinerlei begründete Argumente für die Behauptung, dass eine Vielzahl von Einstellungen von Strafverfahren gegen Polizeibeschäftigte durch die Staatsanwaltschaften auf eine „institutionelle Nähe“ zu schließen sei, die die Objektivität der Staatsanwaltschaften beeinträchtigt.
Für persönliche Beschwerden und Eingaben stehen den Beschäftigten der Bundespolizei zahlreiche förmliche (Beschwerdestellen, Personalräte, Innenrevision, Sozialmedizinischer Dienst, Gleichstellungsbeauftragte, Datenschutzbeauftragte, Vertrauensstellen der BPOL, Beauftragte für gleichberechtigte Lebenspartner) und nicht förmliche (Polizeigewerkschaften, Stiftungen) Ansprechpartner zur Verfügung.
Auch Bürgerinnen und Bürger stehen umfangreiche Möglichkeiten zur Verfügung, Eingaben, Beschwerden oder Anzeigen über tatsächliches oder vermeintliches Fehlverhalten an die zuständigen Stellen zu richten. Dabei gibt es kaum formelle Voraussetzungen, auch Strafanzeigen können formlos erstattet werden.
Auch und insbesondere die Ansprache der örtlichen politischen Mandatsträger durch betroffene Bürgerinnen und Bürger wird als Möglichkeit genutzt. Es erschließt sich nicht, warum dies durch Polizeibeauftragte erweitert werden sollte.
In der Gesamtheit und nach Abwägung aller Argumente und Gegebenheiten ist festzuhalten, dass die Einführung einer unabhängigen Polizeibeauftragen oder eines unabhängigen Polizeibeauftragen weder notwendig noch zielführend ist. Im Gegenteil, es ist vielmehr eine öffentliche Erklärung gegenüber den Polizeibeschäftigten, welche so ein generelles Misstrauen ausgesprochen bekommen, was weder angezeigt noch notwendig ist.