31. März 2020

Stornierungen von bereits genehmigtem Erholungsurlaub müssen im Einzelfall möglich bleiben!

DPolG fordert Bundespolizeipräsidium zum Handeln auf!

Am 25. März 2020 hat das Referat BMI ZI2 einen Erlass in den Geschäftsbereich des BMI gegeben, welcher Regelungen zum Dienstbetrieb beinhaltet.

„Ab sofort und bis auf weiteres sind Stornierungen bereits beantragter und genehmigter Urlaubsanträge nur noch nach Einzelfallprüfung zu entsprechen, wenn der/die betreffende Mitarbeiter/in den bereits genehmigten Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht antreten kann. Eine Stornierung bereits genehmigter und beantragter Urlaubsanträge nur noch nach Einzelfallprüfung zu entsprechen ist, wenn der bereits genehmigte Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht angetreten werden kann.“

Dieser Erlass bei der DPolG Bundespolizeigewerkschaft für große Verwunderung gesorgt. Warum muss so etwas in der jetzigen Zeit per Erlass gesteuert werden? Und was ist das Ziel?
Ein Ende der Pandemie ist nicht in Sicht und niemand kann derzeit konkret sagen, wie lange diese andauern wird.
Einen Erlass über die Bundespolizei zu brechen, welcher im Übrigen nicht im Ansatz auf die individuellen und dienstlichen Bedürfnisse der jeweiligen Einsatzbereiche eingeht ist das eine.

Diesen Erlass dann aber auch noch unkommentiert an die Behörden der Bundespolizei durchzuleiten das andere.
„Hört endlich auf damit Dinge zu regeln, die nicht geregelt werden müssen!“, mahnt der Stellv. Vorsitzende der DPolG Bundespolizeigewerkschaft, Dirk-Ulrich Lauer.
„Wir erwarten vom Bundespolizeipräsidium, die „dienstliche Notwendigkeit“ für den Geschäftsbereich der Bundespolizei als gegeben zu verfügen, damit nach wie vor Stornierungen von bereits genehmigtem Erholungsurlaub im Einzelfall geregelt werden können“, so der Gewerkschaftsvize weiter.

Eine dementsprechende schriftliche Aufforderung ist heute an das Bundespolizeipräsidium ergangen. Die DPolG Bundespolizeigewerkschaft vertraut auf eine praktikable Lösung.

#WiranDeinerSeite

 

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