Neues Bundespolizeigesetz
Strafverfolgungskompetenz in allen Aufgabenbereichen der Bundespolizei
Aktuell darf die Bundespolizei generell nur Vergehen, nicht aber Verbrechen verfolgen. Das ist nicht nur praxisfern, sondern führt auch zu unnötigen Schnittstellen, Verzögerungen und zusätzlicher Belastung der Landespolizeien.
Die Infrastruktur Deutschlands ist verwundbarer denn je. Hybride Bedrohungslagen, extremistische Anschläge und neue Angriffsmuster erhöhen den Handlungsdruck auf die Sicherheitsbehörden. Insbesondere Angriffe auf die Bahn- und Luftsicherheit erfordern, dass sich auch die Bundespolizei umfassend darauf einstellen kann. Ein zentrales Problem stellt dabei die eingeschränkte Strafverfolgungskompetenz der Bundespolizei dar. Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten darf sie grundsätzlich nur Vergehen, nicht aber Verbrechen verfolgen. Lediglich bei dem gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr (§ 315a StGB) sowie im grenzpolizeilichen Bereich bei der Schleuserkriminalität (auf Grundlage der §§ 96, 97 AufenthG i.V.m. §12 BPolG), gelten Ausnahmen.
Erweiterung des Aufgabenkatalogs des §13 BPolG erforderlich
Die bestehende Trennung zwischen Vergehen und Verbrechen ist nicht nur praxisfern, sondern führt auch zu unnötigen Schnittstellen, Verzögerungen und einer zusätzlichen Belastung der Landespolizeien. Strafverfolgung sollte sich an einheitlichen Lebenssachverhalten und nicht an einer abstrakten rechtlichen Unterscheidung orientieren. Daher fordert die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) Bundespolizei die uneingeschränkte Strafverfolgungskompetenz für die Bundespolizei im Rahmen ihrer
Aufgaben. Hierfür wäre eine eine Erweiterung des Aufgabenkatalogs des §13 Bundespolizeigesetz (BPolG) auf alle Straftaten, notwendig.
Im Dienstalltag führt die eingeschränkte Strafverfolgungskompetenz dazu, dass die Bundespolizei häufig auf eine bloße „Zuarbeiter-Rolle“ reduziert wird. So darf sie etwa Klimaaktivisten, die widerrechtlich auf ein Flughafenvorfeld gelangen, nur festhalten, um dann die Landespolizei zu verständigen, die das Verfahren übernehmen muss. Gleiches gilt beispielsweise bei Drogenfunden im Rahmen von Gepäckkontrollen. Mit Blick auf die Kriminalität an Bahnhöfen wird das Problem etwa bei einer Geldautomatensprengung deutlich: Obwohl es der originäre Bereich der Bundespolizei ist, ist sie mangels Zuständigkeit gezwungen, den Vorgang an die Landespolizei abzugeben.
Trennung ist weder sachgerecht noch zeitgemäßg
Besonders problematisch ist, dass sich die strafrechtliche Einordnung einer Tat häufig erst im Laufe der Ermittlungen ergibt. Dies betrifft unter anderem Sexualdelikte, die Abgrenzung zwischen Taschendiebstahl und Raub oder Sachbeschädigungen im Vergleich zu Sprengstoffdelikten. Gleicher Tatort, Täter und verletztes Rechtsgut führen aktuell zu unterschiedlichen Zuständigkeiten – und Ressourcenverschwendung.
Erforderlich ist nach Ansicht der DPolG Bundespolizei eine Deckungsgleichheit von örtlicher und sachlicher Zuständigkeit. Die derzeitige Abgrenzung ist auch für Bürger nicht nachvollziehbar, wenn die vor Ort anwesende Polizei nur eingeschränkt tätig werden darf und Betroffene für das weitere Verfahren an eine andere Polizeibehörde verwiesen werden.
Wie im Bereich der bahnpolizeilichen Aufgaben ist eine umfassende
Strafverfolgungskompetenz auch im Bereich der Luftsicherheit auch zwingend erforderlich, weil neue Gefahren wie Drohnen, Laserpointer oder gezielte Störaktionen zwar im Rahmen der Gefahrenabwehr – etwa im § 38 BPolG (neu) – berücksichtigt werden, nicht aber konsequent in der Strafverfolgung. Dies gilt ebenso für Schutzobjekte sowie die Sicherung eigener Einrichtungen. Allein im
Bereich der Luftsicherheit sind rund 4.500 Kollegen präventiv eingesetzt, ohne zugleich repressiv tätig werden zu dürfen. Eine Trennung, die weder sachgerecht noch zeitgemäß ist.
