Urlaubsansprüche verfallen nicht automatisch, wenn kein Urlaubsantrag gestellt wurde!
Nach einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 6. November 2018 – C-684/16 verfallen Urlaubsansprüche nicht automatisch, wenn Beschäftigte versäumt haben Urlaubstage zu beantragen.
Dies ist zum Beispiel bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses interessant, da nicht genommener Urlaub ggf. vergütet werden müsste bzw. verfallen könnte.
Wegen der Entscheidung des EuGH empfiehlt das BMI in einem Rundschreiben vom 20. November 2018, dass die Arbeitgeber die Beschäftigten auf ihre Urlaubsansprüche und den möglichen Verfall hinweisen. Werden die Beschäftigten informiert und beantragen dennoch keinen Urlaub, verfallen ihre Ansprüche möglicherweise.
Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) kann Urlaub in das Folgejahr übertragen werden. Der Erholungsurlaub muss dann in den ersten drei Monaten angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
Im Bereich des BMI gibt es seit 2013 eine Sonderregelung für die Tarifbeschäftigten des Bundes. Nach einem Rundschreiben vom 20. März 2013 kann der Erholungsurlaubsanspruch bis zum 31. Dezember des Folgejahres übertragen werden und muss bis dahin genommen worden sein. Diese Möglichkeit wurde mit BMI Rundschreiben vom 27. März 2015 verlängert und kann zu jeder Zeit widerrufen werden.