Bundesarbeitsgericht kippt altersabhängige Staffelung von Urlaubstagen - Spitze der DPolG Bundespolizeigewerkschaft begrüßt das Urteil
Ab sofort stehen jüngeren Angestellten im öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen pro Jahr bis zu vier Tage mehr Urlaub zu. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt erklärte am heutigen Dienstag (20. März 2012) die altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für unwirksam (9 AZR 529/10). Damit haben alle Beschäftigten Anspruch auf 30 Tage Urlaub im Jahr.
„Die dbb tarifunion begrüßt diese Entscheidung für eine altersunabhängige und damit diskriminierungsfreie Urlaubsdauer für alle Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes“, sagte Frank Stöhr, 1. Vorsitzender der dbb tarifunion und dbb Vize. „Wir sehen uns damit im Prozess der 2003 begonnenen Neugestaltung des Tarifrechts im Öffentlichen Dienst bestätigt. Ziel dieses Prozesses war und ist auch, Diskriminierungstatbestände wegen Alters abzubauen. Und wer die Arbeitsverdichtung aufgrund des massiven Personalabbaus im Öffentlichen Dienst kennt, weiß auch, dass hier kein Sahnehäubchen vergeben wurde. Wir werden unsere Mitglieder dazu auffordern, die Mehr-Urlaubstage geltend zu machen.“
Bisher bekommen Beschäftigte laut TVöD bis zum 30. Lebensjahr 26 Tage Urlaub, bis 40 Jahre werden 29 Urlaubstage gewährt, ab 40 Jahren gibt es 30 Tage. Die obersten deutschen Arbeitsrichter sahen darin einen Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Diese Staffelung nach dem Alter benachteilige jüngere Arbeitnehmer, begründete der neunte Senat. „Die tarifliche Urlaubsstaffelung verfolgt nicht das legitime Ziel, einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älteren Menschen Rechnung zu tragen“, erklärte das Gericht. Auch lasse sich kaum ein gesteigertes Erholungsbedürfnis von Beschäftigten bereits ab 30 beziehungsweise 40 Jahren begründen. Geklagt hatte eine Mitarbeiterin des Landkreises Barnim (Brandenburg). Die im Oktober 1971 geborene Frau verlangte für die Jahre 2008 und 2009 jeweils einen weiteren Urlaubstag. Während das Landesarbeitsgericht ihre Klage abgewiesen hatte, stellte das Bundesarbeitsgericht jetzt wieder das Urteil aus der ersten Instanz her.
Der Vorsitzende der DPolG Bundespolizeigewerkschaft, Ernst G. Walter, hat die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes in Erfurt begrüßt, die altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für unwirksam (9 AZR 529/10) zu erklären. Damit haben alle Beschäftigen Anspruch auf 30 Tage Urlaub im Jahr.
Damit stehen, so Walter in einer Presseerklärung, ab sofort jüngeren Angestellten im öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen pro Jahr bis zu vier Tage mehr Urlaub mehr zu. „Die DPolG Bundespolizeigewerkschaft begrüßt diese juristische Entscheidung, die auch für die Tarifbeschäftigten der Bundespolizei gilt“, erläuterte der Gewerkschaftschef und sieht damit den Prozess der 2003 begonnenen Neugestaltung des Tarifrechts im Öffentlichen Dienst bestätigt. Ziel dieses Prozesses war und ist es auch, Diskriminierungstatbestände wegen des Lebensalters abzubauen. Wer die Arbeitsverdichtung und immer höher werdende Belastung aufgrund des massiven Personalabbaus im Öffentlichen Dienst kennt, weiß nur zu gut wie wichtig ein angemessener Urlaubsanspruch ist., Alle Beschäftigten der Bundespolizei, die von diesem Urteil betroffen sind, fordert die DPolG Bundespolizeigewerkschaft auf, den neuen Urlaubsanspruch auch geltend zu machen. Hierbei ist auch zu prüfen, ob ein Anspruch aus dem Urlaubsjahr 2011 besteht.
Der Richterspruch hat zunächst keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Beamtenbereich. Walter sieht jedoch eine Analoganwendung für diesen Bereich der Bundespolizei als zwingend erforderlich an. Hier sei nun der Dienstherr gefordert, unverzüglich im Sinne der aktuellen Rechtsprechung zu handeln und die Urlaubsverordnung entsprechend anzupassen, denn was für die Tarifbeschäftigten der Bundespolizei im Sinne des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gilt, muss natürlich auch für die Polizei- und Verwaltungsbeamten in der Bundespolizei Gültigkeit haben.
Hintergrund der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes in Erfurt war die Tatsache, dass die Beschäftigten laut TVöD bisher bis zum 30. Lebensjahr Anspruch auf 26 Tage und bis zum 40. Lebensjahr auf 29 Tage Urlaub pro Jahr hatten. Erst für die Beschäftigten ab 40 gibt es 30 Urlaubstage. Die obersten deutschen Arbeitsrichter sahen darin einen Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Diese Staffelung nach dem Alter benachteilige jüngere Arbeitnehmer, begründete der neunte Senat. „Die tarifliche Urlaubsstaffelung verfolgt nicht das legitime Ziel, einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älteren Menschen Rechnung zu tragen“, erklärte das Gericht. Auch lasse sich kaum ein gesteigertes Erholungsbedürfnis von Beschäftigten bereits ab 30 beziehungsweise 40 Jahren begründen. Geklagt hatte eine Mitarbeiterin des Landkreises Barnim (Brandenburg). Die im Oktober 1971 geborene Frau verlangte für die Jahre 2008 und 2009 jeweils einen weiteren Urlaubstag. Während das Landesarbeitsgericht ihre Klage abgewiesen hatte, stellte das Bundesarbeitsgericht nun wieder das Urteil aus der ersten Instanz her.
dbb tarifunion: Zusätzlichen Erholungsurlaub geltend machen
Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. März 2012 zur tariflichen Regelung der Urlaubsdauer verstößt die Staffelung durch das Lebensalter in § 26 Absatz 1 Satz 2 TVöD gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und ist unwirksam. In den Augen der Bundesrichter hat die unterschiedliche Urlaubsdauer nach dem TVöD von Beschäftigten unter 30 Jahren (26 Arbeitstage), zwischen 30 und 39 Jahren (29 Arbeitstage) sowie ab 40 Jahren (30 Arbeitstage) vor dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) keinen Bestand. Vielmehr sind Beschäftigte vor Vollendung des 40. Lebensjahres durch eine geringeren als 30 Arbeitstage umfassenden Erholungsurlaub unmittelbar benachteiligt (§ 7 Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 1 AGG). Diese Diskriminierung kann nur durch die Anpassung des individuellen Urlaubsanspruches nach oben, sprich auf die Dauer von 30 Arbeitstagen bei Verteilung der Wochenarbeitszeit auf die 5-Tagewoche, beseitigt werden (BAG, Urteil vom 20. März 2012, Aktenzeichen 9 AZR 529/10).
Damit besteht für alle in der 5-Tagewoche Beschäftigten – nach unserer Auffassung auch nach den inhaltsgleich zum TVöD gefassten Tarifverträgen (siehe Auflistung weiter unten) – Anspruch auf dieselbe kalenderjährliche Urlaubsdauer von 30 Arbeitstagen. Wegen Verweises in den Regelungen für Auszubildende und Praktikanten auf die jeweiligen Mantelregelungen für Beschäftigte gilt entsprechendes beispielsweise nach TVAöD AT, TVPöD, TVA-L BBiG, TVA-L Pflege, TV Prakt-L, BBk-AzubiTV, TVN-BA.
Die dbb tarifunion hat zur individuellen Geltendmachung des zusätzlichen Erholungsurlaubs ab dem Kalenderjahr 2012 sowie rückwirkend auch für das Kalenderjahr 2011 ein Antragsmuster für Beschäftigte, Auszubildende und Praktikanten entwickelt:
Zur weiteren Orientierung geben wir folgende Hinweise:
Berechnung der Urlaubsdauer nach dem TVöD
Verteilt sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Tage in der Woche, berechnet sich der Urlaubsanspruch nach der Anzahl der Arbeitstage der durchschnittlichen Arbeitswoche im Verhältnis zu einer Ar-beitswoche mit fünf Arbeitstagen. Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet (§ 26 Absatz 1 Satz 5 TVöD).
Für die Berechnung des Urlaubsanspruchs kommt es nicht auf die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit an, maßgeblich ist vielmehr die Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die Arbeitstage in der Woche. Dies bedeutet insbesondere, dass Teilzeitbeschäftigte den gleichen Urlaubsanspruch wie Vollbeschäftigte haben.