Info-Reihe zum Neuen Bundespolizeigesetz
Bundespolizei soll Drohnenabwehreinheit bekommen
Jüngste Drohnenvorfälle haben die Debatte über eine nationale Drohnenabwehr neu entfacht. Mit der Reform des Bundespolizeigesetzes und des Luftsicherheitsgesetzes sollen klare Zuständigkeiten geschaffen werden. Die Deutsche Polizeigewerkschaft fordert darüber hinaus etwa die unbürokratische Beschaffung modernster Technik und Änderungen im LuSiG.
Aktuelle sicherheitsrelevante Vorfälle in Kopenhagen und München haben erneut gezeigt, wie verletzlich kritische Infrastrukturen gegenüber unbemannten Luftfahrtsystemen sind. Ereignisse wie diese haben die aktuelle politische Debatte um eine verstärkte staatliche Drohnenabwehr in Deutschland neu entfacht.
Mit dem Referentenentwurf für ein neues Bundespolizeigesetz (BPolG) und der geplanten Novellierung des Luftsicherheitsgesetzes sollen jetzt erstmals gesetzliche Zuständigkeiten und Befugnisse für die Bundespolizei geschaffen werden, um dieser Bedrohung wirksam begegnen zu können.
Strafverfolgungskompetenz & Novellierung des Luftsicherheitsgesetzes
Ein zentraler Punkt ist die Erweiterung der Strafverfolgungs- und Gefahrenabwehrkompetenz der Bundespolizei. Der Referentenentwurf sieht vor, dass die Bundespolizei ausdrücklich befugt wird, Drohnen zu erkennen, abzuwehren und mit technischen Mitteln außer Gefecht zu setzen.
Die Befugnisse beschränken sich auf die originären Zuständigkeitsbereiche der Bundespolizei, also zum Beispiel auf Bahnhöfen oder am Bundestag, sowie im Rahmen der Amtshilfe bei der Unterstützung der Landespolizeien bei dieser Aufgabe.
Parallel dazu soll das Luftsicherheitsgesetz novelliert werden, um auch die Bundeswehr in Ausnahmefällen bei der Drohnenabwehr im Inland einzubinden, etwa, wenn ein besonders schwerer Unglücksfall droht und die polizeilichen Mittel allein nicht ausreichen. So wird eine enge Vernetzung von Polizei, Bundeswehr und zivilen Sicherheitsbehörden angestrebt, um bei drohenden Gefahrenlagen durch Drohnen gemeinsam und in Abstimmung miteinander, vorzugehen.
Bundespolizei soll Drohnenabwehreinheit erhalten
Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) kündigte im Rahmen der aktuellen Debatte die Errichtung eines Drohnenabwehrzentrums als operative und strategische Schaltstelle an, das bei der Bundespolizei angesiedelt werden soll. Hier sollen Informationen über verdächtige Flugobjekte zusammenlaufen, Abwehrmaßnahmen koordiniert und technische Ressourcen gebündelt werden.
Innerhalb der Bundespolizei soll eine Drohnenabwehreinheit gegründet werden, um sicherzustellen, dass die Bundespolizei nicht nur über die rechtlichen Befugnisse, sondern auch über das erforderliche Personal und die technische Ausstattung verfügt, um Drohnenabwehrmaßnahmen effektiv umsetzen zu können.
Eine effizienten Drohnenabwehr erfordert auch eine entsprechende Ausstattung mit modernster Technik, welche die Bundespolizei für ihre Maßnahmen erhalten soll. Dazu zählen etwa Systeme zur Erkennung, Ortung und Klassifizierung unbemannter Fluggeräte. Die Bundesregierung betont, dass technische Innovationen hierbei Hand in Hand mit rechtlichen Klarstellungen gehen müssen, um sowohl Effektivität als auch Verhältnismäßigkeit sicherzustellen.
Forderungen der Deutschen Polizeigewerkschaft Bundespolizei
Die Deutsche Polizeigewerkschaft Bundespolizei begrüßt die geplanten Neuregelungen ausdrücklich. Insgesamt zeichnet sich mit der Reform des Bundespolizeigesetzes und der Anpassung des Luftsicherheitsgesetzes eine umfassende Neuausrichtung der staatlichen Drohnenabwehr in Deutschland ab. Die Bundespolizei soll nicht nur rechtlich, sondern auch organisatorisch und technisch in die Lage versetzt werden, diese sicherheitspolitisch zunehmend relevante Aufgabe federführend zu übernehmen.
Darüber hinaus fordert die Deutsche Polizeigewerkschaft Bundespolizei jedoch zusätzliche Maßnahmen, um die Einsatzfähigkeit in der Praxis zu gewährleisten.
1. Eine unbürokratischen Beschaffung modernster und robuster Technik zur Drohnenabwehr, ist immens wichtig, damit die Bundespolizei schnell auf neue Bedrohungslagen reagieren kann. Mithin sollte das Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr (BwPBBG) auch auf die Bundespolizei ausgeweitet werden. So könnten Beschaffungs- und Vergabeverfahren vereinfacht und verkürzt werden, was insbesondere bei sicherheitskritischer Technologie bedeutend wäre.
2. Mit einer zusätzlichen Aufgabe gehen selbstverständlich zusätzliches Personal und Geld einher. Dieser Aspekt sollte im Haushaltsgesetz für die kommenden Jahre entsprechend berücksichtigt werden.
3. Die Bundespolizei braucht eine echte Zuständigkeit für die Gefahrenabwehr auf Flughäfen. Derzeit ist sie lediglich für die Sicherheit im Luftverkehr zuständig, was nur die Gepäckkontrollen und das Vorfeld, beinhaltet. Notwendig ist indes eine Befugnis zum Schutz des gesamten Flughafens. Derzeit fehlt es der Bundespolizei an der Zuständigkeit zur Umsetzung des Paragrafen 8 des Luftsicherheitsgesetzes (LuSiG). Dieser ist entscheidend für die Gefahrenabwehr in Bezug auf den Flughafen selbst. Die Zuständigkeit für die Abwehr von Gefahren auf das Flughafengelände (insbesondere luftseitig) obliegt demnach dem Flughafenbetreiber. Aktuell wäre also dieser für die Drohnenabwehr an einem Flughafen zuständig.
Eine Änderung des LuSiG und des Paragrafen 4 BPolG wäre somit dringend erforderlich, um der Bundespolizei die entsprechenden Befugnisse für die Drohnenabwehr an deutschen Verkehrsflughäfen zu übertragen.
4. Ein schlüssiges und vor allem einheitliches Konzept einer effektiven und effizienten Drohnenabwehr sollte nicht nur einen präventiven Ansatz haben, sondern auch repressive Maßnahmen gegen Tatverdächtige, beinhalten und abschließend regeln. Sinnvoll wäre, dass diejenige Behörde, die die Gefahrenabwehr betreibt auch die ist, die im Anschluss der Gefahrenabwehr auch mit der Strafverfolgung betraut ist.
Derzeit hat die Bundespolizei zwar die gesetzliche Befugnis zur Gefahrenabwehr in den Paragrafen 2 bis 6 Bundespolizeigesetz (BPolG) normiert, für die Strafverfolgung und die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist die Bundespolizei gemäß der Paragrafen 12 und 13 BPolG nur eingeschränkt für die gesetzlich festgelegten Aufgaben, zuständig.
Folglich hat die Bundespolizei derzeit keinerlei repressive Befugnisse für die Aufgaben gemäß den Paragrafen 1(3), 4, 4a und 5 BPolG (Sicherung eigener Einrichtungen, Luftsicherheit, Sicherheit an Bord von Luftfahrzeugen, Schutz von Bundesorganen).
Daher fordert die Deutsche Polizeigewerkschaft Bundespolizei im Zuge der Novellierung des Bundespolizeigesetzes, diese Missstände zu korrigieren.









