13. Februar 2018

Zusatzversorgung (VBL) - Änderung der Startgutschrift: Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) Bekanntgabe des 10. Änderungsvertrages

Quelle: BMI Rundschreiben Az: D5-31004/10#4 vom 12.02.2018
„Die Zusatzversorgung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes wurde im Jahr 2002 grundlegend reformiert. Das bis dahin geltende Gesamtversorgungssystem wurde geschlossen und auf ein neues Versorgungspunktemodell umgestellt.

Die im Gesamtversorgungssystem erworbenen Anwartschaften wurden als Startgutschriften zum 31. Dezember 2001 errechnet und in das neue Versorgungspunktemodell überführt.
Eine Startgutschrift erhielt grundsätzlich, wer am 1. Januar 2002 pflichtversichert war und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Die Berechnung erfolgte auf der Grundlage des § 18 Abs. 2 Betriebsrentengesetz.

Der Bundesgerichtshof hat in einem ersten Grundsatzurteil im Jahr 2007 die Berechnung der Startgutschriften auf der Grundlage des § 18 Abs. 2 Betriebsrentengesetz beanstandet. Auch das daraufhin von den Tarifvertragsparteien mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum ATV am 30. Mai 2011 vereinbarte Vergleichsmodell hat der BGH mit Urteil vom 9. März 2016 beanstandet.

Nunmehr haben sich die Tarifvertragsparteien mit dem 10. Änderungstarifvertrag zum ATV am 8. Juni 2017 auf eine Neuregelung verständigt, die diesen Bedenken Rechnung trägt.
Bisher erhielten rentenferne Versicherte pro Jahr der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung einen Anteil von 2,25 Prozent der für sie ermittelten höchstmöglichen Vollleistung. Die Neuregelung sieht vor, dass dieser Faktor in Abhängigkeit vom Beginn der Pflichtversicherung auf maximal 2,5 Prozent angehoben wird.

Ein Antrag auf Überprüfung der Startgutschrift ist nicht erforderlich.

Die VBL wird die Startgutschriften aller rentenfernen Versicherten und aller beitragsfrei Versicherten, soweit deren Startgutschrift nach § 18 Abs. 2 BetrAVG berechnet wurde, von sich aus überprüfen. Rentenberechtigte, deren Startgutschrift sich erhöht oder die ihre bisherige Startgutschrift gem. § 32 Abs. 5 ATV beanstandet hatten, werden von der VBL gesondert benachrichtigt.“

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