01. September 2023

Ich wollt´, ich wär‘ ein Hund…

Gemäß Nr. 3.3.2 des Leitfadens 150 „Versorgung der Polizei im Einsatz“ steht jeder Kollegin und jedem Kollegen für die Unterbringung im Einsatz eine Fläche von 4 m2 zu. Zieht man das Bett ab, bleibt für FEM, Bekleidung etc. nicht viel übrig. Die Unterbringung ist häufig gut, aber eben nicht immer.

Sollte das einmal nicht der Fall sein und der Beamte oder die Beamtin beschwert sich, zitiert man gerne den vorgenannten Leitfaden.

Zum Vergleich:

Einem Hund, je nach Wideristhöhe, stehen zwischen 6 und 10 m2 zur Verfügung, einem Strafgefangenen nach einem Urteil des BVerfG für eine menschenwürdige Unterbringung mind. 9 m2 . 

Ein nicht allzu lange zurückliegender Vorstoß des Inspekteurs der Bereitschaftspolizeien der Länder, IBP Andreas Backhoff, diese für alle Polizeien geltende Vorschrift zu ändern, scheiterte aus unbekannten Gründen im zuständigen Ausschuss des Arbeitskreises II der Ständigen Konferenz der Innenminister (IMK), also aus dem Verantwortungsbereich derselben Politiker, die sich gerne mit Polizeigewerkschaftern in Dienststellen der Bundespolizei ablichten lassen und dabei wichtige Reden halten.

Die Bundespolizei hat sich ebenfalls in einer Stellungnahme für die Anpassung der Mindeststandards bezüglich der Unterbringung ausgesprochen und unterstreicht in der Stellungnahme die Wichtigkeit dieser mehr als notwendigen Anpassung.

Diesen für unsere Kolleginnen und Kollegen unhaltbaren Zustand hat die DPolG Bundespolizeigewerkschaft zum Anlass genommen, die Vorsitzende der IMK, Berliner Innensenatorin Iris Spranger (SPD) und ihren Ersten Stellvertreter, Herrn Staatsminister des Innern aus Bayern, Joachim Herrmann (CSU) anzuschreiben und um baldige Änderung dieser Vorschrift gebeten. Außerdem wurden neben der Änderung der Mindestunterbringungsgröße auch die Schaffung einer verbindlichen Regelung zur Einzelzimmerunterbringung sowie die strikte Einhaltung und Überprüfung sonstiger Mindestvoraussetzungen für Unterkünfte bei Einsätzen gefordert.

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