Tipps und Infos

"... teilen wir Ihnen mit, dass Ihre Ausbildung am ... beginnt"

Herzlichen Glückwunsch – Die BUNDESPOLIZEI hat sich für Dich entschieden. Du wirst Beamtin/Beamter. Was bedeutet das für Dich?

Was ist ein/e Beamtin/Beamter?

Ein/e Beamtin/er ist eine von einem Dienstherrn in ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis berufene Person. Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz (GG) hat jede/r Deutsche/r nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Das bedeutet, dass jede/r, die/ der hoheitsrechtliche Befugnisse als ständige Aufgabe ausübt, normalerweise in ein Beamtenverhältnis ernannt werden muss, Artikel 33 Absatz 5 GG. Die Beamtinnen/ Beamten im staatsrechtlichen Sinne bilden gemeinsam mit den Tarifbeschäftigten, Soldatinnen/Soldaten und Richterinnen/ Richtern den öffentlichen Dienst.

Genauer gesagt ist ein/e unmittelbare/r Beamter/in eine Person, deren Dienstherr die Bundesrepublik Deutschland oder ein Bundesland ist.

Bundesbeamte/r ist, wer für den Bund oder eine bundesunmittelbare Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts arbeitet. Für sie/ihn gilt Bundesrecht.

Regelfall ist die/der Beamtin/Beamte auf Lebenszeit. Um Beamtin/Beamter auf Lebenszeit zu werden, ist eine dreijährige Probezeit, die unter gewissen Voraussetzungen verkürzt werden kann, zu bestehen. Während der Ausbildung bist Du Beamtin/Beamter auf Widerruf.

Beamtinnen/Beamte werden ernannt und erhalten eine Urkunde. Für Beamtinnen und Beamte des Bundes sind die jeweils geltenden Beamtengesetze des Bundes maßgeblich. Sie bilden die Grundlage des Beamtenverhältnisses. Es gilt der Gesetzesvorbehalt. Einen Ausbildungsvertrag gibt es nicht. Individuelle Vereinbarungen mit ihrem/ seinem Dienstherrn kann die/der Beamtin/ Beamte nicht treffen.

Aufgrund des Gesetzesvorbehaltes können auch Gewerkschaften für Beamtinnen und Beamte keine Verträge schließen. Allerdings können sie mit der Politik und den Entscheidenden Gespräche führen und so positive Gesetzesänderungen, wie Besoldungserhöhungen, erreichen.

Das Beamtenrecht ist ein Teil des besonderen Verwaltungsrechts. Deswegen finden beamtenrechtliche Streitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht statt.

Beamtenverhältnis auf Wiederruf

Bewerber/innen, die die Befähigung durch Ableisten eines Vorbereitungsdienstes erwerben müssen, sind vom Dienstherrn zunächst in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu übernehmen. Der Status der/des Widerrufsbeamtin/-beamten ist in diesen Fällen notwendige Vorstufe zum Beamtenverhältnis auf Probe und auf Lebenszeit. Erst, wenn die/der Beamtenanwärter/in den Vorbereitungsdienst beendet und die für die Laufbahn vorgeschriebene Prüfung bestanden hat, ist ihre/seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe möglich.

Das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist seinem Wesen nach ein Ausbildungsdienstverhältnis. Die/ der Beamtin/Beamte auf Widerruf kann grundsätzlich jederzeit entlassen werden, wobei sich eine willkürliche Ausübung des Widerrufsrechts in einem Rechtsstaat von selbst verbietet. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet auf jeden Fall mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung.

Im übrigen bestimmt sich ihre/seine Rechtstellung nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften. Die/der Beamtin/Beamte auf Widerruf erhält Bezüge und hat Anspruch auf Beihilfe.

Vorbereitungsdienst

Der Vorbereitungsdienst ist die von einer/ einem Beamtin/Beamten zur Vorbereitung auf ihr/sein späteres Amt nach der entsprechenden Laufbahnverordnung abzuleistende Ausbildungszeit. Du trägst dabei die Amtsbezeichnung „Anwärter/ in“. Der Vorbereitungsdienst ist für Laufbahngruppen vorgesehen und schließt grundsätzlich mit einer Laufbahnprüfung ab.

Die Regeldauer des Vorbereitungsdienstes ist bei dem Bund zwischen den einzelnen Laufbahngruppen unterschiedlich. So dauert der Vorbereitungsdienst im mittleren Dienst des Bundes zwei, der Vorbereitungsdienst im gehobenen Dienst des Bundes in der Regel drei Jahre und besteht aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten. Ein Vorbereitungsdienst für den höheren Dienst des Bundes dauert mindestens 18 Monate, in der Regel jedoch zwei Jahre.

Inhalt und Gang der Ausbildung im Vorbereitungsdienst bestimmt sich ebenfalls nach der für die jeweilige Laufbahn geltende Ausbildungs- und Prüfungsordnung.

Anwärterbezüge

Mit der Ernennung als Beamtin/Beamter auf Widerruf hast Du Anspruch auf Anwärterbezüge. Diese bestimmen sich für den Bereich des Bundes nach den §§ 59 ff. Bundesbesoldungsgesetz.

Jede/r Beamtin/Beamte erhält während seines Vorbereitungsdienstes einen Anwärtergrundbetrag. Dieser richtet sich nach dem jeweiligen Eingangsamt, in welches Du nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintrittst. Der Betrag ist während der gesamten Zeit als Anwärter/in gleich und wird dabei nicht nach Ausbildungsjahren gestaffelt.

Sofern Du verheiratet bist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebst und/oder Kinder hast, kann Dir zusätzlich ein Familienzuschlag zustehen. Dieser richtet sich nach Deinen Familienverhältnissen und nach der Besoldungsgruppe des Eingangsamtes, in die Du nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintreten wirst. Geregelt ist dies in § 39 Bundesbesoldungsgesetz.

Neben diesen Vergütungsarten erhältst Du  vermögenswirksame Leistungen, sofern Du einen entsprechenden Vertrag (zum Beispiel Bausparvertrag, Lebensversicherung, Aktiensparvertrag) abgeschlossen und dem Dienstherrn die entsprechenden Daten (Unternehmen, Vertragsnummer, Bankverbindung) angegeben hast.

Wie hoch Deine Anwärterbezüge im Einzelfall sind, kannst Du auf unerer Homepage im Bereich Service/Einkommenstabellen anschauen.

Nach dem Vorbereitungsdienst

Für Dich als Beamtin/Beamten auf Widerruf ist die Ausbildung mit dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung beendet. Damit endet auch Dein Status Beamtin/Beamter auf Widerruf. Im Regelfall wirst Du bei Bestehen der Laufbahnprüfung anschließend übernommen und in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen.

Beamtin/Beamter auf Probe

Zur/zum Beamtin/Beamten auf Probe wirst Du ernannt, wenn Du Deinen Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeschlossen hast und zur späteren Verwendung als Beamtin/Beamter auf Lebenszeit vorgesehen bist. Du bekommst eine neue Urkunde, auf der vermerkt ist, dass Du Beamtin/ Beamter auf Probe bist. Die Probezeit beträgt drei Jahre. Dir wird ein Dienstposten zugewiesen, auf dem Du Deine Aufgaben erledigen musst.

Rechte und Pflichten

Bezahlung, Arbeitszeit, Beschäftigungsverbot oder das Verhalten bei Krankheit – als Beamtin/Beamter auf Widerruf hast Du eine Vielzahl von Rechten und Pflichten. Festgelegt sind sie in den Gesetzen zum Beamtenrecht, zum Personalvertretungsrecht sowie in verschiedenen Verordnungen wie den Arbeitszeitverordnungen oder den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen.

Pflichten von Beamten

Da Beamtinnen/Beamte in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, werden ihnen eine Reihe besonderer Pflichten auferlegt. Diese gelten auch für Dich. Verbeamtete müssen dem ganzen Volk und nicht einer Partei dienen (siehe § 60 Bundesbeamtengesetz).

Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen sowie sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Es ist die Pflicht der/des Beamtin/ Beamten, sich jederzeit so zu verhalten, dass es der Würde des Amtes entspricht und dem besonderen Vertrauen gerecht wird, das Dienstherr und Bürger/innen dem Beamtenstatus entgegenbringen.

Diese Pflicht kann verletzt werden, wenn außerhalb des Dienstes eine Straftat begangen wird. Bei der Amtsführung muss immer auf das Wohl der Allgemeinheit Rücksicht genommen werden. Insbesondere gilt die allgemeine Gehorsams- und Treuepflicht von Beamtinnen/Beamten.

Gehorsamspflicht bedeutet, dass Du verpflichtet bist, dienstliche Anordnungen Deiner/Deines Vorgesetzten auszuführen. Du hast sie/ihn zu beraten und zu unterstützen. Für die Rechtmäßigkeit Deiner dienstlichen Handlungen trägst Du als Beamtin/Beamter persönliche Verantwortung.

Hast Du Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen, müssen diese unverzüglich bei Deiner/Deinem unmittelbaren Vorgesetzten vorgebracht werden. Dieses Erheben von Einwänden nennt man im Beamtenrecht „remonstrieren“. Hält die/der Vorgesetzte an der Anordnung fest, hast Du Dich an die/den nächst höheren Vorgesetzte/n zu wenden. Bestätigt diese/r die Anordnung, muss sie ausgeführt werden, aber Du bist von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten erkennbar ordnungswidrig oder strafbar ist oder die Würde des Menschen verletzt.

Treuepflicht bedeutet, dass Du als Beamtin/Beamter zu „steter Dienstleistung“ bereit sein musst. Du hast Dich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhalt aktiv einzutreten. Bei politischer Betätigung ist diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren die sich aus Deiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten Deines Amtes ergeben. Du kannst aber jeder demokratischen Partei beitreten.

 

Arbeitszeit

Die wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach der Arbeitszeitverordnung des Bundes (AZV Bund) unter Berücksichtigung des Gesetzes zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG), sofern das 18. Lebensjahren nicht vollendet ist.

Beim Bund beträgt die normale Arbeitszeit 41 Wochenstunden (§ 3 Absatz 1 Satz 1 AZV Bund). Bei schwerbehinderten Beamtinnen/Beamten kann eine Verkürzung auf 40 Stunden beantragt werden (§ 3 Absatz 1 Satz 2 AZV Bund). Gleiches gilt, wenn Du für ein Kind unter zwölf Jahren Kindergeld erhältst oder in Deinem Haushalt ein/e nahe/r Angehörige/r, beispielsweise ein Elternteil, pflegebedürftig ist (§ 3 Absatz 1 Satz 3 AZV Bund). Bist Du verbeamtet und unter 18 Jahre beträgt Deine wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden maximal und die tägliche Arbeitszeit nicht mehr als acht (§ 8 Absatz 1 JArbSchG). Ausnahmen gibt es u.a. für Polizeivollzugsbeamtinnen/-beamte.

Pausen: Als Beamtin/Beamter unter 18 Jahren hast Du bei einer täglichen Arbeits- beziehungsweise Ausbildungszeit von mehr als 4,5 Stunden Anspruch auf insgesamt 30 Minuten Pause. Arbeitest Du mehr als sechs Stunden, darf insgesamt 60 Minuten pausiert werden (§ 11 Absatz 1 JArbSchG). „Erwachsene“ Auszubildende haben 30 Minuten Pausenzeit (§ 15 Absatz 2 AZV Bund). Die Pausen sind keine Arbeitszeit.

Unterricht bei Lehrinstituten: Soweit Du als Beamtin/Beamter auf Widerruf an Laufbahnlehrgängen bei zentralen Lehrinstituten teilnimmst, tritt an Stelle der täglichen Arbeitszeit die tägliche Dauer der Lehrveranstaltung. Diese kann die regelmäßige tägliche Arbeitszeit unteroder überschreiten.

Mehrarbeit: Wenn der Dienstherr will, dass Du Überstunden machst, muss erst die Zustimmung des Personalrats eingeholt werden. Die Überstunden, die geleistet werden, müssen dem Ausbildungszweck dienen und ein entsprechender Zeitausgleich muss vereinbart sein. Wenn Du als Beamtin/Beamter auf Widerruf unter 18 Jahren bist, darfst Du keine Überstunden machen. Eine Ausnahme hiervon besteht, falls Du einen freien Tag zwischen einem Feiertag und einem Wochenende haben willst und Du arbeitest die Zeit vor – täglich höchstens eine halbe Stunde (§ 8 Absatz 2 JArbSchG).

 

Ausbildungsinhalte und -mittel

Die Ausbildungsinhalte sind in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die entsprechende Laufbahn festgelegt. Während der Ausbildung dürfen Verbeamtete auf Widerruf nur solche Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und den körperlichen Kräften angemessen sind. Das ist nicht der Fall, wenn private Einkäufe für die/den Vorgesetzte/n zu erledigen sind. Das gilt auch für Arbeiten durch die fehlenden Arbeitskräfte, wie zum Beispiel Raumpfleger/innen, Fensterputzer/innen, Botinnen/Boten oder Fahrer/innen ersetzt werden sollen. Das bedeutet nicht, dass letztere Arbeiten grundsätzlich verboten sind. Zumutbar sind solche Verrichtungen, die mit der Sauberkeit am eigenen Arbeitsplatz und der Pflege von Waren, Maschinen und Werkzeugen zusammenhängen, soweit Du als Beamte/Beamter auf Widerruf damit persönlich umzugehen hast.

Arbeiten, die Deine körperlichen Kräfte übersteigen oder bei denen Du gesundheitlichen oder sittlichen Gefahren ausgesetzt wirst, brauchst Du nicht auszuführen. Eine Verweigerung solcher Aufgaben, ist kein Grund für einen Widerruf oder ein Disziplinarverfahren. Jedoch musst Du bei der/dem nächst höheren Vorgesetzten remonstrieren, falls die/der direkte Vorgesetzte auf die Ausführung der Arbeiten besteht. Ansonsten musst Du Weisungen im Rahmen der Ausbildung folgen.

Ausbildungsmittel sind Materialien, Werkzeuge oder Arbeitskleidung, die Du als Beamtin/Beamter auf Widerruf brauchst, um vernünftig ausgebildet zu werden und die Prüfung zu bestehen. Die Kosten dafür muss der Dienstherr tragen. Leider gehören Materialien, die nur für die Schule benötigt werden, nicht dazu.

 

Beamtenversorgung

Beamtinnen/Beamte zahlen keinen ausgewiesenen Beitrag zu ihrer Versorgung, da der Dienstherr gehalten ist, seine Beamtinnen/Beamten ein Leben lang und damit auch nach der Pensionierung zu alimentieren. Verbeamtete erhält grundsätzlich eine Versorgung aus dem Amt, welches sie die letzten zwei Jahre innehatten. Die Höhe der Beamtenversorgung richtet sich nach der mit dem Amt verbundenen Besoldung und der Anzahl der ruhegehaltfähigen Dienstjahre. Der Höchstsatz des beamtenrechtlichen Ruhegehalts beträgt 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

Sofern Du während Deiner Zeit als Beamtin/Beamter einen Dienstunfall erleidest und dadurch dienstunfähig wirst, erhältst Du von Deinem Dienstherrn eine Dienstunfallversorgung. Solltest Du aus „privaten Gründen“ dienstunfähig werden, ist es für den Erhalt einer Versorgung notwendig, dass Du eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren absolviert hast, ansonsten wirst Du mit der Beendigung des Dienstverhältnisses in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert und erhältst gegebenenfalls Erwerbsminderungs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente.

Sofern Du im späteren Verlauf des Beamtenverhältnisses aus privaten Gründen aus dem Dienst ausscheidest,  erhältst Du alternativ ein „Altersgeld“ (also die im Beamtenverhältnis erworbene Versorgung) ggf. neben der Rente.

Beihilfe

Die Beihilfe ist eine eigenständige beamtenrechtliche Krankenfürsorge des Dienstherrn gegenüber der Beamtin/des Beamten und ihrer/seiner Familie. Beihilfen werden in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen gewährt und decken grundsätzlich 50 Prozent der Erstattung der anfallenden Krankheitskosten ab.

Obwohl Dir Beihilfe gewährt wird, befreit Dich das nicht von dem Abschluss einer ergänzenden Krankenversicherung. Damit stellst Du sicher, dass der Rest der Kosten abgedeckt wird.

Die privaten Krankenversicherungen (PKV) bieten spezielle Tarife für Verbeamtete an. So ist der Zugang zur PKV durch deren Öffnungsaktion bereits für Beamtinnen/ Beamte auf Widerruf gesichert. Du kannst beim Übergang in das Beamtenverhältnis auch in Deiner gesetzlichen Krankenversicherung verbleiben; jedoch übernimmt Dein Dienstherr in der Regel nicht die „Arbeitgeberbeiträge“. In diesem Fall hast Du den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung allein zu tragen.

Dienstfahrten, Familienheimfahrten und Reisekosten

Möglicherweise müssen Sie während der Ausbildung einen Termin außerhalb der eigentlichen Ausbildungsstelle wahrnehmen. Oder Sie sind von Zuhause weggezogen, um die Ausbildung machen zu können, möchten aber am Wochenende zu ihren Eltern oder zum Partner fahren. Dabei entstehen Reisekosten, die unter bestimmten Voraussetzungen ersetzt werden: Auszubildende erhalten bei Dienstreisen, Abordnungen, Dienstgängen und Reisen zur Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen eine Entschädigung. Ebenso werden Ihnen die Kosten bei Reisen zur Teilnahme am Unterricht oder Übungen zum Zwecke der Ausbildung und bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse (Bahn: 2. Klasse) des günstigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet (also RegionalBahn, RegionalExpress, nicht ICE). Familienheimfahrten sind Fahrten vom Ausbildungsort zum Wohnort der Eltern, der Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten und zurück. Hierfür werden Ihnen monatlich einmal die Kosten der niedrigsten Klasse des günstigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet, wenn der Wohnort so weit vom Ausbildungsort entfernt ist, dass Sie nicht täglich dorthin zurückkehren können und deshalb außerhalb wohnen müssen.

Reisekosten bei Dienstfahrten

Wer während seiner Ausbildung auch Termine außerhalb der Ausbildungsstelle wahrnehmen muss, erhält hierfür die in den Tarifverträgen festgelegte Entschädigung für Reisekosten. Wer die Reisekosten nicht in voller Höhe ersetzt bekommt, hat noch die Möglichkeit, sie am Jahresende mit der eigenen Steuererklärung abzusetzen, wichtig natürlich auch hier, dass sämtliche Quittungen beispielsweise für Bahnfahrt, Taxi, Übernachtung, Verpflegung und andere Auslagen, die dafür notwendig waren aufgehoben werden.

Reisekosten bei Familienheimfahrten

Für viele Auszubildende bedeutet der Start ins Berufsleben auch in ein neues Umfeld – sei es in der ersten eigenen Wohnung oder das Zusammenleben in einer WG. Eltern, Freunde oder auch den Ehepartner sieht man nur noch an den Wochenenden. Regelmäßige Familienheimfahrten gehen natürlich auch ans Geld, daher wurde im Manteltarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst festgelegt, dass einmal im Monat die Kosten der niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßigen Beförderungsmittels erstattet werden.

Fahrtkosten für den Arbeitsweg

Fahrtkosten, die täglich anfallen, um zum Arbeitsplatz zu gelangen, werden in der Regel nicht erstattet.

Die Fahrtkosten können allerdings am Jahresende über die Steuererklärung abgesetzt werden. Bewahren Sie dafür die Tickets und andere entsprechende Quittungen auf, da das Finanzamt ansonsten das Absetzen der Kosten ablehnen kann.

Umzugskosten

Für Auslagen, die durch einen dienstlich veranlassten Umzug an einen anderen Dienstort oder eine andere Wohnung bzw. Dienstwohnung entstehen, erhalten Beamtinnen und Beamte eine Umzugskostenvergütung. Für den Bund ist dies im Bundesumzugskostengesetz (BUKG) geregelt. Die Regelungen gelten nicht nur für Beamtinnen und Beamte, sondern – durch Verweis in den Tarifverträgen – grundsätzlich auch für die jeweiligen Tarifkräfte. Voraussetzung für die Umzugskostenvergütung ist eine schriftliche Zusage.

Haftung

Für Dich als Beamtin/Beamter auf Widerruf ist es wichtig, dass sich die (Amts-) Haftungsansprüche geschädigter Dritter bei öffentlich-rechtlichem Handeln der/ des Beamtin/Beamten nur gegen Deinen Dienstherrn richten, nicht aber gegen Dich selbst. Die/der Geschädigte muss also den Dienstherrn verklagen. Gegenüber dem Dienstherrn richtet sich die vermögensrechtliche Haftung der/ des Beamtin/Beamten selbst nach § 75 Bundesbeamtengesetz. Regress kann nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln genommen werden. Das heißt, dass nur dann für einen Schaden gezahlt werden muss, wenn dieser von Dir absichtlich herbeigeführt wurde oder Du sicher damit rechnen musstest, dass ein Schaden eintritt. Wird beispielsweise absichtlich das Waschbecken mit Papier vollgestopft und kommt es deswegen zu einer Überschwemmung und zu einem Wasserschaden, muss selbstverständlich für diesen Schaden gehaftet werden. Wird bei einem Umzug ein Computer versehentlich fallen gelassen, muss dafür nicht gezahlt werden.

Sofern Schäden entstanden sind, solltest Du Dich in jedem Fall mit deinem Zuständigen Ansprechpartner der DPolG Bundespolizeigewerkschaft oder der Bundesgeschäftstelle in Verbinung setzen.

Disziplinarrecht

Begehst Du eine Pflichtverletzung, kannst Du dafür nach dem Disziplinargesetz des Bundes „bestraft“ werden. Denn die Disziplinargesetze befassen sich mit den Folgen der Verletzung der dienstlichen Pflichten der Beamtinnen und Beamten. Sie sehen fünf Disziplinarmaßnahmen - Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - vor, die je nach Schwere des Dienstvergehens gegen eine/n Beamtin /Beamten ausgesprochen werden können. In einem Disziplinarfall gewährt die DpolG Bundespolizeigewerkschaft über die Dienstleistungszentren des dbb für seine Mitglieder Rechtsschutz.

Beamtinnen/Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens muss das Beamtenverhältnis (so § 37 Bundesbeamtengesetz) widerrufen werden.

Urlaub und Arbeitsbefreiung

Verbeamtete auf Widerruf bekommen Erholungsurlaub bei Fortzahlung der Bezüge. Der Urlaubsanspruch beträgt in der Regel 30 Tage. Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen Du dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hättest. Nach Möglichkeit sollte der Urlaub zusammenhängend während der unterrichtsfreien Zeit erteilt werden. Wirst Du während des Urlaubs krank, muss dies sofort dem Dienstherrn gemeldet werden, da die entsprechenden Urlaubstage gutgeschrieben werden müssen. Aus wichtigen persönlichen Anlässen (zum Beispiel Umzug aus dienstlichen Gründen, Tod nächster Angehöriger) besteht Anspruch auf Arbeitsbefreiung. Auch für gewerkschaftliche Zwecke können sich Anwärter/innen vom Dienst befreien lassen – so für Bildungsseminare des dbb oder der DpolG Bundespolizeigewerkschaft.

Schwerbehinderte Beamtinnen/Beamte auf Widerruf erhalten nach der allgemeinen Regelung des § 208 Sozialgesetzbuch IX zusätzlich den Schwerbehindertenzusatzurlaub von fünf Tagen.

Prüfung und Zeugnis

Die „Stunde der Wahrheit“ ist gekommen. Alles, was Du seit Deiner Einstellung gelernt hast, musst Du in einer Laufbahnprüfung unter Beweis stellen. Neben dem Dienst hast Du Dich darauf vorzubereiten. Nutze die Zeit sinnvoll – dann schaffst du das schon. Zu viel Lernen blockiert, zu wenig schafft unnötige Lücken. Das richtige Maß musst Du selbst finden. Ist die Prüfung erfolgreich bestanden, werden Dir die Prüfungsergebnisse mitgeteilt. Zudem bekommst Du ein Zeugnis mit der Gesamtnote des Vorbereitungsdienstes.

Zwischenprüfung

Ungefähr in der Mitte Deines Vorbereitungsdienstes musst Du zur Zwischenprüfung. Ob Du eine solche ablegen musst, richtet sich nach den Ausbildungsvorschriften der jeweiligen Laufbahn. Die Zwischenprüfung musst Du bestehen, sonst wirst Du aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen, da Du nicht mehr zur Laufbahnprüfung zugelassen werden kannst. Im Regelfall besteht die Zwischenprüfung aus Klausuren. Ihr Ergebnis fließt in die Laufbahnprüfung mit ein. In welcher Höhe ist in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung festgelegt.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV)

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

Laufbahnprüfung

Am Ende des Vorbereitungsdienstes steht die Laufbahnprüfung an. Sie ist vergleichbar mit der Abschlussprüfung bei einer Ausbildung. Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob Du die erforderlichen Fertigkeiten beherrschst, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem in den zurückliegenden Jahren vermittelten Stoff vertraut bist.

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Wie sich die Prüfung insgesamt zusammensetzt und wie die einzelnen Prüfungsteile gewichtet werden, kannst Du der der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung entnehmen:

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV)

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

Dein Dienstherr muss Dir genügend Zeit zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung einräumen.

Bestehst Du die Laufbahnprüfung nicht, kannst Du sie einmal wiederholen. Dafür wird Dein Beamtenverhältnis auf Widerruf verlängert. Jedoch können Deine Bezüge gekürzt werden.

Zeugnis und Note

Die Note errechnet sich aus Deinen erbrachten Leistungen und nach den Gewichtungen der einzelnen Prüfungen. Deine Ergebnisse und die Note werden Dir schriftlich mitgeteilt.

 

Versicherungen

Nun bist Du Beamtin oder Beamter.

Welche Versicherungen benötigst Du nun und...

... welche nicht!

Die Anwartschaftsversicherung

Die Anwartschaftsversicherung ist die „Eintrittskarte“ in die private Krankenversicherung bei Wegfall der Heilfürsorge.

Gründe hierfür können sein:

• Entlassung bei Dienstunfähigkeit als Beamte auf Widerruf oder Probe,

• Eintritt in den Ruhestand.

Der DBV-Anwartschaftstarif (AWFH) kann für einen Monatsbeitrag von 1,- Euro als Mitglied der DPolG abgeschlossen werden. Diese Beiträge werden Dir von der DPolG nach Beendigung der Ausbildung zurückerstattet. Damit kostet Dich die Anwartschaft im Zeitraum Deiner Ausbildung oder Deines Studiums NICHTS!

Das besondere an der Kooperation DBV & DPolG: Der Beitrag von 1,- € für die „kleine Anwartschaft“ gilt aktuell ein Leben lang und ist damit im Vergleich konkurrenzlos günstig. Du sparst durch die Preisbindung im Vergleich zu Mitbewerbern viele tausend Euro, da Du keine künftigen Kostenexplosionen aushalten musst. Hier gilt: Lass Dich beraten und vergleiche!

Bei Abschluss in den ersten drei Monaten nach Ausbildungsbeginn erfolgt zudem eine vereinfachte Gesundheitsprüfung.

Deinen Ansprechpartner findest Du hier!

Deinen Beitrag kannst Du hier berechnen!

 

Pflegepflichtversicherung

Infos zur Pflegepflichtversicherung:

Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger benötigen bei Dienstbeginn eine Pflegepflichtversicherung, welche gesetzlich vorgeschrieben ist.

Zusätzlich zur Anwartschaftsversicherung kann die Pflegepflichtversicherung (PVB) und ein Krankenhaustagegeld (KHTE) in Höhe von 10,- Euro abgeschlossen werden. Auch hier findet in den ersten drei Monaten nach Ausbildungsbeginn eine vereinfachte Gesundheitsprüfung statt.

Deinen Ansprechpartner findest Du hier!

Die DPolG Bundespolizeigewerkschaft vermittelt gerne einen Termin unter Tel.: 030 / 44678721.

Neben der Pflegepflichtversicherung empfehlen wir den Abschluss:

• einer Anwartschaftsversicherung,

• einer Dienstunfähigkeitsabsicherung (Polizei DU) - ggf. in Verbindung mit einem Produkt nach dem Altersvermögensgesetz.

Deinen Beitrag kannst Du hier berechnen!

Berufsrechtsschutz

Wenn Sie Mitglied in der DPolG Bundespolizeigewerkschaft sind, ist ein umfangreicher Rechtsschutz im Mitgliedsbeitrag enthalten.

Gerade im Polizeiberuf ist rechtliche Absicherung unverzichtbar. Deshalb sorgt die DPolG Bundespolizeigewerkschaft für ihre Mitglieder für rechtlichen Beistand.

Die DPolG Bundespolizeigewerkschaft gewährt ihren Mitgliedern, ob im aktiven Dienst oder im Ruhestand, in allen Angelegenheiten, die mit der dienstlichen oder früheren beruflichen Tätigkeit sowie der gewerkschaftlichen Tätigkeiten zusammenhängen, Rechtsschutz.

Du benötigst eine Rechtsberatung oder eine anwaltschaftliche Vertretung bei Streitigkeiten, die sich aus dem täglichen Dienst ergeben? Auch kein Problem – Die DPolG Bundespolizeigewerkschaft gewährt ihren Mitgliedern natürlich auch Rechtsschutz in Verwaltungsrechts-, Arbeitsrechts-, Zivilrechts- und Sozialgerichtssachen.

Hierzu stehen Ihnen insbesondere die Experten aus den Dienstleistungszentren des dbb mit erfahrenen Rechtsanwälten zur Verfügung. Ergänzent gewährt die DPolG Bundespolizeigewerkschaft ihren Mitgliedern auch einen freien Anwalt nach Antrag beim Rechtschutzbeauftragten. Gerne vermitteln wir Ihnen aber auch einen versierten Anwalt oder Sie beauftragen nach Rücksprache mit uns einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl.

Die Rechtsschutzbeauftragten

Diensthaftpflichtversicherung

Die DPolG Bundespolizeigewerkschaft hat ihre Mitglieder im Rahmen der Versicherungsbedingungen (AVB) gegen Schadensersatzansprüche des Dienstherren abgesichert.

Jedes Mitglied ist für nachstehende Schadensfälle einschließlich des Schusswaffengebrauches sowie des Führens von Dienstpferden und Diensthunden versichert bis zur Höhe von:

  • 10.000.000,- € für Personen- und Sachschäden,
  • 50.000,- € Regresshaftpflicht für Benutzer fremder, nicht versicherungspflichtiger KFZ,
  • 50.000,- € für abhanden gekommene dienstl. überl. Schlüssel/ Code-Cards,
  • 5.000,- € für abhanden gekommene persönliche Ausrüstungsgegenstände (je Einzelfall bis zu 5.000,- €). Nachhaftung bis 5 Jahre.
  • Keine Selbstbeteiligung

Im Rahmen der Gruppen-Diensthaftpflichtversicherung sind Personen- und Sachschäden durch das Tragen von Dienstwaffen unter Einhaltung der jeweils gültigen Verwahrungsvorschriften mitversichert.

Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden

Beamtinnen und Beamte und Beschäftigte, soweit sie als Verwaltungsbeschäftigte Mitglieder der DPolG Bundespolizeigewerkschaft sind, erhalten einen Versicherungsschutz bei Vermögensschäden in Höhe von

7.500,- € je Versicherungsfall!

KFZ-Regress Haftpflichtversicherung

Von der DPolG Bundespolizeigewerkschaft versichert sind im Rahmen der Versicherungsbedingungen (AVB) Schäden, die bei Dienstfahrten in Zusammenhang stehen mit dem Führen von dienstlichen Kraftfahrzeugen entstehen.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden an geführten und benutzten Fahrzeugen.

Die Höchstersatzleistungen betragen je Schadensereignis pauschal

• 50.000,00 € Versicherungssumme

Freizeitunfallversicherung

Freizeitunfallversicherung? Kein Problem, wir haben sie.

Auch in nicht so schönen Momenten hilft die DPolG Bundespolizeigewerkschaft, z. B. durch ein Krankenhaustagegeld nach einem Freizeitunfall, dem eine stationäre Behandlung folgt.

Im Einzelnen leisten wir weltweit:

  • 10,00 € Unfall – Krankenhaustagegeld
  • 10,00 € Genesungsgeld
  • 3100,00 € Invalidität
  • 5000,00 € Leistung bei Unfalltod
  • 5000,00 € Bergungskosten
  • 2500,00 € Kurkosten

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